Der Ordinationsantrag ist nicht berechtigt.
Art 5 EuGVVO stellt einen Katalog besonderer Gerichtsstände auf, die neben den allgemeinen Gerichtsstand des Art 2 EuGVVO treten und mit diesem konkurrieren. Art 5 regelt also die örtliche Zuständigkeit gleich mit, wobei die einschlägigen Vorschriften der JN über die örtliche Zuständigkeit verdrängt werden (Czernich in Czernich/Tiefenthaler/E. Kodek Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht² Art 5 Rz 1 mwN). Gemäß Art 5 Z 3 EuGVVO kann eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats hat, in einem anderen Mitgliedsstaat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. Nach hM fallen alle Ansprüche unter Art 5 Z 3 EuGVVO, die sich auf die Haftung eines Schädigers beziehen, wenn zwischen Schädiger und Geschädigtem kein Vertrag besteht (3 Ob 168/00b); insbesondere fallen ua alle Schadenersatzansprüche nach §§ 1293 ff ABGB unter diese Bestimmung (Czernich aaO Art 5 Rz 76 mwN). Art 5 Z 3 EuGVVO folgt der Ubiquitätstheorie (EuGHSlg 1976, 1735 - Bier/Mines de Potasse d' Alsace), wonach die Klage sowohl an dem Ort eingebracht werden kann, an dem das schadensverursachende Verhalten gesetzt wurde als auch an dem Ort, wo der Schaden eingetreten ist. Schadenseintrittsort ist in der Regel der Ort, an dem die Vermögensminderung eingetreten ist (1 Ob 319/97m, SZ 71/31 = ecolex 1998, 693 = JBl 1998, 517 = RdW 1998, 615 = ZfRV 1998, 170 = HS 29.858). Dies führt unter den Einschränkungen, dass nur der erste Schadenseintrittsort maßgebend ist, ein Folgeschaden, der an einem anderen Ort eintritt, für den Gerichtsstand ohne Bedeutung ist und ebenso der Ort des mittelbaren Schadenseintritts im Fall einer schlichten Schadensverlagerung nicht gerichtsstandsbegründend ist sowie weiters, dass der Ort des Schadenseintritts dann nicht gerichtsstandsbegründend ist, wenn Schädiger und Geschädigter zum Zeitpunkt des Schadenseintritts in demselben Staat anwesend waren, zu einem Klägergerichtsstand. Maßgebend nach Art 5 Z 3 EuGVVO ist somit immer jener Ort, an dem es zu einem direkten Eingriff in das Rechtsgut des Geschädigten kommt, während zusätzliche Folgen aus dieser Schädigung für die Gerichtsstandsfrage außer Betracht bleiben (Czernich aaO Art 5 Rz 84 mwN). Da nach dem Vorbringen des Klägers die (erste) Vermögensverminderung an seinem Wohnsitz eingetreten ist (für eine Annahme, er habe seine Fahrkarte nach Frankfurt nicht in Wien erworben, besteht keinerlei Anlass), kann er die gegenständliche Klage beim Gericht seines Wohnsitzes einbringen. Seine Ansicht, dies wäre ihm wohl nach den Bestimmungen des LGVÜ/EuGVÜ (nicht aber nach der EuGVVO) möglich gewesen, entbehrt jeder Grundlage, zumal Art 5 Z 3 EuGVÜ und Art 5 Z 3 EuGVVO wortgleich sind.Artikel 5, EuGVVO stellt einen Katalog besonderer Gerichtsstände auf, die neben den allgemeinen Gerichtsstand des Artikel 2, EuGVVO treten und mit diesem konkurrieren. Artikel 5, regelt also die örtliche Zuständigkeit gleich mit, wobei die einschlägigen Vorschriften der JN über die örtliche Zuständigkeit verdrängt werden (Czernich in Czernich/Tiefenthaler/E. Kodek Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht² Artikel 5, Rz 1 mwN). Gemäß Artikel 5, Ziffer 3, EuGVVO kann eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats hat, in einem anderen Mitgliedsstaat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. Nach hM fallen alle Ansprüche unter Artikel 5, Ziffer 3, EuGVVO, die sich auf die Haftung eines Schädigers beziehen, wenn zwischen Schädiger und Geschädigtem kein Vertrag besteht (3 Ob 168/00b); insbesondere fallen ua alle Schadenersatzansprüche nach Paragraphen 1293, ff ABGB unter diese Bestimmung (Czernich aaO Artikel 5, Rz 76 mwN). Artikel 5, Ziffer 3, EuGVVO folgt der Ubiquitätstheorie (EuGHSlg 1976, 1735 - Bier/Mines de Potasse d' Alsace), wonach die Klage sowohl an dem Ort eingebracht werden kann, an dem das schadensverursachende Verhalten gesetzt wurde als auch an dem Ort, wo der Schaden eingetreten ist. Schadenseintrittsort ist in der Regel der Ort, an dem die Vermögensminderung eingetreten ist (1 Ob 319/97m, SZ 71/31 = ecolex 1998, 693 = JBl 1998, 517 = RdW 1998, 615 = ZfRV 1998, 170 = HS 29.858). Dies führt unter den Einschränkungen, dass nur der erste Schadenseintrittsort maßgebend ist, ein Folgeschaden, der an einem anderen Ort eintritt, für den Gerichtsstand ohne Bedeutung ist und ebenso der Ort des mittelbaren Schadenseintritts im Fall einer schlichten Schadensverlagerung nicht gerichtsstandsbegründend ist sowie weiters, dass der Ort des Schadenseintritts dann nicht gerichtsstandsbegründend ist, wenn Schädiger und Geschädigter zum Zeitpunkt des Schadenseintritts in demselben Staat anwesend waren, zu einem Klägergerichtsstand. Maßgebend nach Artikel 5, Ziffer 3, EuGVVO ist somit immer jener Ort, an dem es zu einem direkten Eingriff in das Rechtsgut des Geschädigten kommt, während zusätzliche Folgen aus dieser Schädigung für die Gerichtsstandsfrage außer Betracht bleiben (Czernich aaO Artikel 5, Rz 84 mwN). Da nach dem Vorbringen des Klägers die (erste) Vermögensverminderung an seinem Wohnsitz eingetreten ist (für eine Annahme, er habe seine Fahrkarte nach Frankfurt nicht in Wien erworben, besteht keinerlei Anlass), kann er die gegenständliche Klage beim Gericht seines Wohnsitzes einbringen. Seine Ansicht, dies wäre ihm wohl nach den Bestimmungen des LGVÜ/EuGVÜ (nicht aber nach der EuGVVO) möglich gewesen, entbehrt jeder Grundlage, zumal Artikel 5, Ziffer 3, EuGVÜ und Artikel 5, Ziffer 3, EuGVVO wortgleich sind.
Im Hinblick auf die damit gegebene Zuständigkeit des Wohnsitzgerichtes des Klägers fehlt es im vorliegenden Fall an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht gar nicht, weshalb die Voraussetzungen für eine Ordination nicht gegeben sind.