Entscheidung 7 Nc 61/03k
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
06.11.2003
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Hoch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** GmbH *****, vertreten durch Meyndt, Ransmayr, Schweiger & Partner Rechtsanwälte OEG in Linz, gegen die beklagte Partei N***** GmbH, *****, wegen EUR
4.822 sA, über den Ordinationsantrag nach § 28 JN den Beschluss4.822 sA, über den Ordinationsantrag nach Paragraph 28, JN den Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Bezirksgericht Linz-Land bestimmt.
Text
Begründung:
Die Klägerin brachte vor, über Auftrag der in Deutschland ansässigen Beklagten mehre Frachtaufträge durchgeführt zu haben, wobei der Ablieferungsort jeweils in Österreich, nämlich in Wien, Lambach, Salzburg, Wels und Bergheim bei Salzburg gelegen sei. Daraus schulde die Beklagte der Klägerin aus fünf im Einzelnen angeführten Rechnungen insgesamt EUR 4.822. Die (internationale) Zuständigkeit der österreichischen Gerichte ergebe sich aus Art 31 CMR. Die Klägerin begehrt die Bestimmung des Bezirksgerichtes Linz-Land gemäß § 28 JN als örtlich zuständiges Gericht, da sie ihren Sitz in Leonding habe, während die Ablieferungsorte über ganz Österreich verteilt seien.Die Klägerin brachte vor, über Auftrag der in Deutschland ansässigen Beklagten mehre Frachtaufträge durchgeführt zu haben, wobei der Ablieferungsort jeweils in Österreich, nämlich in Wien, Lambach, Salzburg, Wels und Bergheim bei Salzburg gelegen sei. Daraus schulde die Beklagte der Klägerin aus fünf im Einzelnen angeführten Rechnungen insgesamt EUR 4.822. Die (internationale) Zuständigkeit der österreichischen Gerichte ergebe sich aus Artikel 31, CMR. Die Klägerin begehrt die Bestimmung des Bezirksgerichtes Linz-Land gemäß Paragraph 28, JN als örtlich zuständiges Gericht, da sie ihren Sitz in Leonding habe, während die Ablieferungsorte über ganz Österreich verteilt seien.
Rechtliche Beurteilung
Der Ordinationsantrag ist berechtigt.
Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann ein Kläger nach § 31 Z 1 lit b dieses Übereinkommens Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Sowohl Österreich als auch Deutschland sind Vertragsstaaten der CMR (Schütz in Straube HGB I3 Anh I zu § 452 Vorbem Rz 2 [CMR]). Da nach dem Vorbringen der Klägerin eine grenzüberschreitende Beförderung vorlag und das Transportgut in Österreich abgeliefert wurde, ist die inländische Jurisdiktion für die aus dem Beförderungsvertrag resultierenden Entgeltansprüche gegeben. Gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ist infolge Fehlens eines örtlich zuständigen inländischen Gerichtes ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen.Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann ein Kläger nach Paragraph 31, Ziffer eins, Litera b, dieses Übereinkommens Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Sowohl Österreich als auch Deutschland sind Vertragsstaaten der CMR (Schütz in Straube HGB I3 Anh römisch eins zu Paragraph 452, Vorbem Rz 2 [CMR]). Da nach dem Vorbringen der Klägerin eine grenzüberschreitende Beförderung vorlag und das Transportgut in Österreich abgeliefert wurde, ist die inländische Jurisdiktion für die aus dem Beförderungsvertrag resultierenden Entgeltansprüche gegeben. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN ist infolge Fehlens eines örtlich zuständigen inländischen Gerichtes ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen.
Die Zuständigkeitsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) sind gemäß deren Art 71 hier nicht anzuwenden, weil Art 31 CMR als lex specialis der Vorrang zukommt (RIS-Justiz RS0111094 [T2]; zuletzt: 7 Nc 18/03m mwN; Klauser, Europäisches Zivilprozessrecht, Art 71 EuGVVO Anm 1 ff).Die Zuständigkeitsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr 44 aus 2001, des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) sind gemäß deren Artikel 71, hier nicht anzuwenden, weil Artikel 31, CMR als lex specialis der Vorrang zukommt (RIS-Justiz RS0111094 [T2]; zuletzt: 7 Nc 18/03m mwN; Klauser, Europäisches Zivilprozessrecht, Artikel 71, EuGVVO Anmerkung 1 ff).
Die Nähe zum Sitz der klagenden Partei führt zur Ordination des Bezirksgerichtes Linz-Land.
Anmerkung
E71308
7Nc61.03k
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0070NC00061.03K.1106.000
Dokumentnummer
JJT_20031106_OGH0002_0070NC00061_03K0000_000