Entscheidung 7 Nc 7/19t
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
20.03.2019
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Höllwerth und die Hofrätin Dr. E. Solé, als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache des Rene J*****, geboren am ***** 1996, wegen Übertragung der Zuständigkeit gemäß § 111 Abs 2 JN, denDer Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Höllwerth und die Hofrätin Dr. E. Solé, als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache des Rene J*****, geboren am ***** 1996, wegen Übertragung der Zuständigkeit gemäß Paragraph 111, Absatz 2, JN, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die mit Beschluss des Bezirksgerichts Voitsberg vom 21. November 2018, GZ 13 P 26/18f-59, gemäß § 111 JN ausgesprochene Übertragung der Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache (Erwachsenenschutzsache) an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien wird genehmigt.Die mit Beschluss des Bezirksgerichts Voitsberg vom 21. November 2018, GZ 13 P 26/18f-59, gemäß Paragraph 111, JN ausgesprochene Übertragung der Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache (Erwachsenenschutzsache) an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien wird genehmigt.
Text
Begründung:
Der Schutzberechtigte ist im zentralen Melderegister als obdachlos ausgewiesen und als Kontaktanschrift scheint die Kanzleiadresse seines gerichtlichen Erwachsenenvertreters (1010 Wien) auf. Nach vorliegenden Aktenvermerken und nach der Aktenlage meldet sich der Schutzberechtigte regelmäßig bei seinem Erwachsenenvertreter, sucht diesen auch auf, übernimmt dort Schriftstücke und soll sich „die meiste Zeit bei seiner Freundin – die schwanger sein soll – in Wien aufhalten“; deren Anschrift ist nicht aktenkundig. Der Erwachsenenvertreter beabsichtigt, für den Schutzberechtigten in Wien eine Wohnung zu suchen und meinte, dass sämtliche zukünftigen Angelegenheiten im Raum Wien zu erledigen seien.
Das Bezirksgericht Voitsberg übertrug mit dem im Spruch genannten, dem Schutzberechtigten und seinem Vertreter zugestellten und unbekämpft gebliebenen Beschluss die Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache (Erwachsenenschutzsache) gemäß § 111 JN an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien unter Hinweis auf die Kontaktmöglichkeit zum Schutzberechtigten über dessen Vertreter.Das Bezirksgericht Voitsberg übertrug mit dem im Spruch genannten, dem Schutzberechtigten und seinem Vertreter zugestellten und unbekämpft gebliebenen Beschluss die Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache (Erwachsenenschutzsache) gemäß Paragraph 111, JN an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien unter Hinweis auf die Kontaktmöglichkeit zum Schutzberechtigten über dessen Vertreter.
Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien lehnte die Übernahme des Aktes im Hinblick auf den unbekannten Aufenthalt des Schutzberechtigten und eine erst bevorstehende Wohnungnahme ab.
Das Bezirksgericht Voitsberg legte den Akt dem Obersten Gerichtshof gemäß § 111 Abs 2 JN vor.Das Bezirksgericht Voitsberg legte den Akt dem Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 111, Absatz 2, JN vor.
Die Übertragung ist zu genehmigen.
Rechtliche Beurteilung
Die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht nach § 111 JN setzt voraus, dass dies im Interesse des Pflegebefohlenen gelegen erscheint. Dies trifft dann zu, wenn dadurch die wirksame Handhabung des dem Pflegebefohlenen zugedachten Schutzes voraussichtlich gefördert wird. Dafür kann im Einzelfall auch der (Kanzlei-)Sitz des Erwachsenenvertreters eine Rolle spielen (vgl 7 Nc 13/16w). Dieser ist derzeit die einzige stabile Kontaktmöglichkeit mit dem Schutzberechtigten, weshalb das Bezirksgericht Innere Stadt Wien am Besten zur Führung der Erwachsenenschutzsache geeignet erscheint. Eine Rückkehr des Schutzberechtigten in den Sprengel des Bezirksgerichts Voitsberg ist derzeit sehr unwahrscheinlich und dieses verfügt – im Hinblick auf dessen nur kurzzeitige Zuständigkeit – auch über keine bessere Kenntnis über die persönlichen Verhältnisse des Schutzberechtigten.Die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht nach Paragraph 111, JN setzt voraus, dass dies im Interesse des Pflegebefohlenen gelegen erscheint. Dies trifft dann zu, wenn dadurch die wirksame Handhabung des dem Pflegebefohlenen zugedachten Schutzes voraussichtlich gefördert wird. Dafür kann im Einzelfall auch der (Kanzlei-)Sitz des Erwachsenenvertreters eine Rolle spielen vergleiche 7 Nc 13/16w). Dieser ist derzeit die einzige stabile Kontaktmöglichkeit mit dem Schutzberechtigten, weshalb das Bezirksgericht Innere Stadt Wien am Besten zur Führung der Erwachsenenschutzsache geeignet erscheint. Eine Rückkehr des Schutzberechtigten in den Sprengel des Bezirksgerichts Voitsberg ist derzeit sehr unwahrscheinlich und dieses verfügt – im Hinblick auf dessen nur kurzzeitige Zuständigkeit – auch über keine bessere Kenntnis über die persönlichen Verhältnisse des Schutzberechtigten.
Die Übertragung ist daher zu genehmigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0070NC00007.19T.0320.000
Zuletzt aktualisiert am
11.07.2019
Dokumentnummer
JJT_20190320_OGH0002_0070NC00007_19T0000_000