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Entscheidung 7 Nc 8/03s×

Entscheidung 7 Nc 8/03s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Nc8/03s

Entscheidungsdatum

19.03.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** GmbH ***** vertreten durch Held Berdnik Astner & Partner, Rechtsanwälte in Wien, geegn die beklagte Partei J. ***** GmbH, ***** wegen EUR 3.560 (sA), den Beschluss

gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, JN wird zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache das Bezirksgericht Frohnleiten als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Text

Begründung:

Mit ihrer beim Bezirksgericht Frohnleiten erhobenen Klage begehrt die klagende Partei von der beklagten Partei, die ihren Sitz in Deutschland hat, EUR 3.560 (sA) an Frachtkosten. Sie habe für die beklagte Partei drei Transporte von Frohnleiten (Österreich) nach Barcelona (Spanien) durchgeführt. Unter Bezugnahme auf Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, CMR begehrt die Klägerin gleichzeitig, ein örtlich zuständiges Gericht gemäß Paragraph 28, JN zu bestimmen, wobei um Bestimmung des Bezirksgerichts Frohnleiten ersucht wird.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Wegen Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann der Kläger gemäß Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, dieses Übereinkommens die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach dem Vorbringen der Klägerin grenzüberschreitende Beförderungen vorlagen und das Transportgut in Österreich zu übernehmen war, ist die inländische Gerichtsbarkeit gegeben. Sowohl Österreich als auch Deutschland sind Vertragsstaaten der CMR. Da es an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht fehlt, war gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht - über Anregung der Klägerin das Bezirksgericht Frohnleiten - zu bestimmen. Artikel 5, Nr 1 Litera b, EuGVVO kommt nicht zur Anwendung, weil die Bestimmungen der CMR der EuGVVO vorgehen (Artikel 71, EuGVVO; 7 Nc 117/02v; 10 Nc 108/02t).

Anmerkung

E69110 7Nc8.03s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0070NC00008.03S.0319.000

Dokumentnummer

JJT_20030319_OGH0002_0070NC00008_03S0000_000