Entscheidung 7 Nc 9/26x
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
09.09.2026
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende sowie den Hofrat Dr. Weber und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Pflegschaftssache des Minderjährigen S*, AZ 495 Ps 32/26x des Bezirksgerichts Graz-Ost, infolge Vorlage zur Entscheidung nach § 111 Abs 2 JN denDer Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende sowie den Hofrat Dr. Weber und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Pflegschaftssache des Minderjährigen S*, AZ 495 Ps 32/26x des Bezirksgerichts Graz-Ost, infolge Vorlage zur Entscheidung nach Paragraph 111, Absatz 2, JN den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Übertragung der Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache durch das Bezirksgericht Graz-Ost an das Bezirksgericht Favoriten wird nicht genehmigt.
Text
Begründung:
[1] Mit Beschluss des Bezirksgerichts Graz-Ost wurde die alleinige Obsorge für den Minderjährigen auf den Vater übertragen.
[2] In der Folge wurde die Pflegschaftssache teilweise (Pu-Akt) dem Bezirksgericht Favoriten übertragen, das die Zuständigkeit diesbezüglich übernahm.
[3] Mit Beschluss vom 8. 1. 2026 übertrug das Bezirksgericht Graz-Ost die Pflegschaftssache wiederum teilweise (Ps-Akt) gemäß § 111 JN dem Bezirksgericht Favoriten, weil sich das Kind ständig in dessen Sprengel aufhalte. Mit Beschluss vom 8. 1. 2026 übertrug das Bezirksgericht Graz-Ost die Pflegschaftssache wiederum teilweise (Ps-Akt) gemäß Paragraph 111, JN dem Bezirksgericht Favoriten, weil sich das Kind ständig in dessen Sprengel aufhalte.
[4] Das Bezirksgericht Favoriten lehnte diese Übernahme mit Beschluss vom 14. 1. 2026 ab, weil sich der Minderjährige nicht mehr in dessen Sprengel aufhalte.
[5] Nach Rückleitung der Akten durch den Obersten Gerichtshof stellte das Bezirksgericht Graz-Ost den Übertragungsbeschluss den Parteien zu. Ein Rechtsmittel dagegen wurde nicht erhoben. Nun legte es den Akt nach Ablauf der Rechtsmittelfrist dem Obersten Gerichtshof mit dem Ersuchen um Entscheidung gemäß § 111 Abs 2 JN vor. Nach Rückleitung der Akten durch den Obersten Gerichtshof stellte das Bezirksgericht Graz-Ost den Übertragungsbeschluss den Parteien zu. Ein Rechtsmittel dagegen wurde nicht erhoben. Nun legte es den Akt nach Ablauf der Rechtsmittelfrist dem Obersten Gerichtshof mit dem Ersuchen um Entscheidung gemäß Paragraph 111, Absatz 2, JN vor.
Rechtliche Beurteilung
[6] Die Übertragung ist nicht zu genehmigen.
[7] 1. § 29 JN gilt auch für das Verfahren außer Streitsachen. Die einmal begründete Zuständigkeit des Pflegschaftsgerichts bleibt daher auch bei nachträglichen Sachverhaltsänderungen bestehen (RS0046068). Eine Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht ist somit nur auf dem in § 111 JN vorgezeichneten Weg möglich (RS0046068 [T3]). 1. Paragraph 29, JN gilt auch für das Verfahren außer Streitsachen. Die einmal begründete Zuständigkeit des Pflegschaftsgerichts bleibt daher auch bei nachträglichen Sachverhaltsänderungen bestehen (RS0046068). Eine Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht ist somit nur auf dem in Paragraph 111, JN vorgezeichneten Weg möglich (RS0046068 [T3]).
[8] 2. Die Übertragung der Zuständigkeit nach § 111 Abs 1 JN ist nur dann zu genehmigen, wenn sie im Interesse des Pflegebefohlenen liegt. Ausschlaggebendes Kriterium der Übertragung der Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache für Minderjährige ist stets das Kindeswohl (RS0047074). Die Übertragung der Zuständigkeit liegt dann im Interesse des Kindes, wenn dadurch die wirksame Handhabung des dem Kind zugedachten Schutzes voraussichtlich gefördert wird (RS0046929). 2. Die Übertragung der Zuständigkeit nach Paragraph 111, Absatz eins, JN ist nur dann zu genehmigen, wenn sie im Interesse des Pflegebefohlenen liegt. Ausschlaggebendes Kriterium der Übertragung der Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache für Minderjährige ist stets das Kindeswohl (RS0047074). Die Übertragung der Zuständigkeit liegt dann im Interesse des Kindes, wenn dadurch die wirksame Handhabung des dem Kind zugedachten Schutzes voraussichtlich gefördert wird (RS0046929).
[9] 3. Diese Voraussetzung ist nach ständiger Rechtsprechung nicht erfüllt, wenn sich Mutter und Kind im Ausland aufhalten und der Vater in einem anderen inländischen Gerichtssprengel wohnt. Eine Zuständigkeitsübertragung läge hier nur im Interesse des Vaters (4 Nc 15/06b: RS0049144 [T4]).
[10] 4. Hier halten sich der obsorgeberechtigte Vater und das Kind im Ausland auf, sodass eine Zuständigkeitsübertragung nur im Interesse der Mutter läge. Hinzu kommt, dass § 111 JN als Ausnahmebestimmung zu § 29 JN grundsätzlich restriktiv auszulegen ist (9 Nc 24/17d). 4. Hier halten sich der obsorgeberechtigte Vater und das Kind im Ausland auf, sodass eine Zuständigkeitsübertragung nur im Interesse der Mutter läge. Hinzu kommt, dass Paragraph 111, JN als Ausnahmebestimmung zu Paragraph 29, JN grundsätzlich restriktiv auszulegen ist (9 Nc 24/17d).
[11] 5. Die Übertragung der Zuständigkeit war daher nicht zu genehmigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:0070NC00009.26X.0909.000
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2026
Dokumentnummer
JJT_20260909_OGH0002_0070NC00009_26X0000_000