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Entscheidung 7 Nd 1/01×

Entscheidung 7 Nd 1/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Nd1/01

Entscheidungsdatum

10.08.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch Dr. Heimo Berger, Rechtsanwalt in Villach, gegen die beklagte Partei G***** AG, *****, vertreten durch Binder, Grösswang, Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen S 300.000,-- sA, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei gemäß Paragraph 31, JN in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird anstelle des Handelsgerichtes Wien das Landesgericht Klagenfurt bestimmt.

Text

Begründung:

Mit der beim Handelsgericht Wien als allgemeinem Gerichtsstand der beklagten Partei eingebrachten Klage begehrt die klagende Partei von der Beklagten S 300.000,-- sA aus dem Titel des Schadenersatzes. Die Beklagte habe als ihre Versicherungsberaterin ihre Interessen als Versicherungsnehmerin insofern mangelhaft wahrgenommen, als sie sie nicht über die Möglichkeit informiert habe, im Hinblick auf die geänderte Marktlage günstigere Prämienvereinbarungen zu treffen, wodurch sie einen den Klagsbetrag übersteigenden Schaden erlitten habe.

Die beklagte Partei beantragte die Klage abzuweisen. Ein Versicherungswechsel sei vom damaligen Bürgermeister der klagenden Partei nicht gewünscht worden. Die von ihr, der Beklagten, im Verhandlungswege ohnehin bereits erreichten Einsparungen hätten eine Nachverhandlung der vereinbarten Prämien nicht mehr zugelassen.

Über Anregung des angerufenen Gerichtes beantragte die Klägerin aus Gründen der Zweckmäßigkeit eine Delegierung der Rechtssache gemäß Paragraph 31, JN an das Landesgericht Klagenfurt, da sämtliche von den Parteien angebotenen Zeugen in Kärnten wohnhaft seien bzw dort eine ladungsfähige Anschrift hätten; die Parteienvernehmung der beklagten Partei sei nicht beantragt worden.

Die beklagte Partei trat dem Delegierungsantrag mit dem Hinweis entgegen, eine Delegierung nach Paragraph 31, JN stelle nur den Ausnahmefall dar; eine Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung solle dadurch nicht hervorgerufen werden. Im Übrigen gründe sich die Zuständigkeit des Handelsgerichtes Wien nicht nur auf den allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten, sondern auch auf eine Gerichtsstandsvereinbarung der Streitteile. Beruhe die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes auf einer Parteienvereinbarung, sei eine Delegierung aber ausgeschlossen.

Das Handelsgericht Wien äußerte sich dahin, es habe den Delegierungsantrag angeregt, weil es eine Delegierung für zweckmäßig erachte, zumal mit Ausnahme des Beklagtenvertreters alle am Verfahren Beteiligten sonst aus Kärnten nach Wien anreisen müssten, was organisatorische Probleme mache und das Verfahren verteuere.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist berechtigt.

Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Eine Delegierung ist zweckmäßig, wenn - zufolge des Wohnortes der Parteien und der zu vernehmenden Zeugen - dadurch eine wesentliche Verkürzung oder Verbilligung des Verfahrens sowie eine Erleichterung des Gerichtszuganges oder der Amtstätigkeit erreicht werden kann. Im vorliegenden Fall ist durch die Delegierung des Landesgerichtes Klagenfurt eine Verbilligung des Verfahrens zu erwarten, weil alle zu vernehmenden Personen ihren Wohnsitz im Sprengel dieses Gerichtes bzw in Kärnten haben. Die Delegierung erleichtert diesen Personen den Zugang zum Gericht und führt damit auch zu einer Verkürzung des Verfahrens. Dass einer der beiden von der beklagten Partei namhaft gemachten Zeugen, wie die Beklagte betont hat, seine Vernehmung vor dem Handelsgericht Wien "sehr gut mit seiner beruflichen Tätigkeit in der Zentrale der beklagten Partei in Wien verbinden" könnte, ändert daran selbstredend nichts.

Es ist zwar richtig, dass nach Lehre vergleiche Mayr in Rechberger ZPO2 Paragraph 31, JN Rz 4) und stRsp vergleiche etwa RZ 1989/107 mwN; RIS-Justiz RS0046198) eine Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen dann, wenn die örtliche Zuständigkeit eines Gerichtes durch Parteienvereinbarung begründet wurde, grundsätzlich, weil dem Zweck der Parteienvereinbarung widersprechend, für unzulässig erachtet wird. Im vorliegenden Fall hat sich die klagende Partei aber, wie schon das angerufene Gericht in seiner Stellungnahme gemäß Paragraph 31, Absatz 3, JN zutreffend hingewiesen hat, nicht auf eine Gerichtsstandsvereinbarung berufen, sondern die Klage beim allgemeinen Gerichtsstand der beklagten Partei eingebracht. Die von der Beklagten behauptete Gerichtsstandsvereinbarung der Parteien steht daher einer Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen hier nicht entgegen vergleiche 7 Nd 503/98).

Da die von der Klägerin und vom Handelsgericht Wien vorgetragenen Zweckmäßigkeitserwägungen eindeutig für eine Delegierung sprechen, war dem Antrag stattzugeben.

Anmerkung

E62751 07J00011

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0070ND00001.01.0810.000

Dokumentnummer

JJT_20010810_OGH0002_0070ND00001_0100000_000