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Entscheidung 7 Nd 1/93×

Entscheidung 7 Nd 1/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Nd1/93

Entscheidungsdatum

16.08.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter und Dr.Schalich als weitere Richter in der beim Landesgericht für ZRS Wien anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Peter S*****, vertreten durch Dr.Dagmar Arnetzl und Dr.Maximilian Geiger, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei N***** Versicherungs AG, ***** vertreten durch Dr.Manfred Melzer und andere, Rechtsanwälte in Wien, und den Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei Adolf S*****, vertreten durch Dr.Werner Mosing, Rechtsanwalt in Feldkirchen, wegen S 1 Million sA, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Antrag der klagenden Partei, anstelle des Landesgerichtes für ZRS Wien das Landesgericht für ZRS Graz zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Der Kläger ist bei der beklagten Partei feuerversichert. Er begehrt von ihr S 1 Million sA mit der Behauptung, daß ihm durch die Brandstiftung des Nebenintervenienten Adolf S***** an dem vom Kläger betriebenen Gasthaus "Kirchenwirt" in F***** ein entsprechender Schaden entstanden sei. Die beklagte Partei bestritt dem Grunde und der Höhe nach.

Der Kläger beantragte die Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht für ZRS Graz, weil er in 8861 St.Georgen wohnhaft und der Großteil der einzuvernehmenden Zeugen ebenfalls im südlichen Österreich beheimatet sei.

Die beklagte Partei sprach sich gegen eine Delegierung aus.

Das Erstgericht befürwortete den Delegierungsantrag aus den vom Kläger angeführten Gründen und fügte bei, daß auch ein allenfalls notwendiger Lokalaugenschein in Feldkirchen vom Landesgericht für ZRS Graz eher als vom Landesgericht für ZRS Wien vorgenommen werden könne.

Rechtliche Beurteilung

Der Antrag ist nicht berechtigt.

Keine der Parteien und keiner der geführten Zeugen wohnt im Sprengel des Landesgerichtes für ZRS Graz. Außer der beklagten Partei, die ihren Sitz in Wien hat, sind die Parteien und Zeugen teils im Sprengel des Landesgerichtes Leoben, teils im Sprengel des Landesgerichtes Klagenfurt wohnhaft. Das allenfalls zu besichtigende Objekt liegt im Sprengel des Landesgerichtes Klagenfurt. Es besteht daher - mit Ausnahme der eine Delegierung keineswegs rechtfertigenden Tatsache, daß sich der Kanzleisitz der Klagevertreter in Graz befindet - überhaupt kein räumlicher Bezug zum Sprengel des Landesgerichtes Graz. Die Anreise von Feldkirchen, St.Georgen (bei Murau) oder Velden nach Wien (oder auch von Wien von Feldkirchen) gestaltet sich weder mit öffentlichen noch mit privaten Verkehrsmitteln entscheidend aufwendiger als nach Graz (oder von Graz nach Feldkirchen), sodaß auch keine Zweckmäßigkeitsgründe (Paragraph 31, Absatz eins, ZPO) für die Bestimmung des Landesgerichtes für ZRS Graz zum Prozeßgericht sprechen.

Anmerkung

E62599 07J00013

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0070ND00001.93.0816.000

Dokumentnummer

JJT_19930816_OGH0002_0070ND00001_9300000_000