Rechtstracker.at
Entscheidung 7 Nd 1/97×

Entscheidung 7 Nd 1/97

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Nd1/97

Entscheidungsdatum

15.01.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter und Dr.Schalich als weitere Richter in der beim Handelsgericht Wien anhängigen Rechtssache der klagenden Partei F***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Johannes Roilo, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei W***** Versicherungs AG, ***** vertreten Dr.Werner Masser ua Rechtsanwälte in Wien, wegen S 172.833,34 sA, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Anstelle des Handelsgerichtes Wien wird das Landesgericht Innsbruck zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt.

Text

Begründung:

Die Klägerin, ein Unternehmen mit dem Sitz in Hall i. T., nimmt die beklagte Versicherungsgesellschaft mit dem Sitz in Wien aus einer Speditionsversicherung in Anspruch. Nachdem die Beklagte die örtliche Unzuständigkeit eingewendet hatte, unterwarf sich die Klägerin dem dazu erstatteten Tatsachenvorbringen und beantragte die Überweisung der Rechtssache an das Handelsgericht Wien, sodann jedoch die Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Innsbruck. Es sei zweckmäßig, den Prozeß in Innsbruck durchzuführen, weil sämtliche am Versicherungsgeschäft beteiligten Personen in Innsbruck wohnten.

Die Beklagte sprach sich gegen die Delegierung aus. Sie selbst habe ihren Sitz in Wien. Auch der zuständige Sachbearbeiter des Versicherungsbüros wohne in Wien.

Das Vorlagegericht enthielt sich einer Äußerung zum Delegierungsantrag.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist berechtigt.

Eine Delegierung ist zweckmäßig, wenn die Zuständigkeitsübertragung an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zu einer Erleichterung des Gerichtszuganges und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreits beitragen kann (Fasching LB2 Rz 209). Von den (bisher) beantragten Zeugen haben drei ihren Wohnsitz in Sprengel des Landesgerichtes Innsbruck, nur einer im Sprengel des Handelsgerichtes Wien. Auch die Klägerin und der Klagevertreter sind in Tirol ansässig. Unter diesen Umständen erscheint es ökonomisch, abweichend von der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung den Prozeß beim Landesgericht Innsbruck durchzuführen.

Anmerkung

E44906 07J00017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0070ND00001.97.0115.000

Dokumentnummer

JJT_19970115_OGH0002_0070ND00001_9700000_000