Die Voraussetzungen für eine Ordination nach § 28 JN liegen nicht vor.Die Voraussetzungen für eine Ordination nach Paragraph 28, JN liegen nicht vor.
Die Tatsache, daß der Gesetzgeber für die Rechtsschutzgewährung in Auslandsfällen eigens vorgesorgt und zu diesem Zweck die Grenzen des Tätigkeitsbereiches der inländischen Gerichte außerordentlich weit gezogen hat, läßt den Schluß zu, daß darüber hinausgehende Fälle nach dem Willen des Gesetzgebers nur dann vor ein inländisches Gericht gebracht werden können, wenn im Einzelfall ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis für die Rechtsverfolgung im Inland besteht.
Fehlt die inländische Gerichtsbarkeit, kommt auch eine Ordination
nach § 28 JN nicht in Betracht, weil die inländische Gerichtsbarkeit
nicht durch eine gerichtliche Ordination erweitert werden kann (vgl
SZ 53/124 mwN). Ist kein Tatbestand eines gesetzlichen
Gerichtsstandes erfüllt, so kann die inländische Gerichtsbarkeit bei
ausschließlichen vermögens- und wirtschaftsrechtlichen Streitigkeiten
nur bei Vorliegen eines besonderen inländischen
Rechtsschutzbedürfnisses bejaht werden (vgl ÖBA 1989, 1134 = WBl
1989, 318 = RdW 1989, 300). Der von der Antragstellerin geltend
gemachte Inlandsbezug (der Versicherungsvertrag über eine in Österreich gelegene Liegenschaft sei nach österreichischen Rechtsvorschriften auszulegen) läßt keineswegs ein derartiges besonderes inländisches Rechtsschutzbedürfnis erkennen. Zunächst ist darauf zu verweisen, daß die früher diese Art von Rechtsstreitigkeiten regelnde positivrechtliche Bestimmung des § 2 des Versicherungswiederaufbaugesetzes durch die Übergangsbestimmungen der ZVN 1983 ersatzlos aufgehoben worden ist. Da der Versicherungsvertrag selbst nicht vorgelegt wurde, kann nicht einmal davon ausgegangen werden, daß er auch in Österreich abgeschlossen worden ist. Die Antragstellerin begründet ihren Ordinationsantrag allein mit der Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung in Japan, wofür sie ausschließlich Kostengründe geltend macht. Richtig ist, daß zwischen Österreich und Japan keine Vollstreckungsmöglichkeiten bestehen, die Entscheidungen des einen Landes im anderen sohin nicht exekutierbar wären. Es ist gerichtsbekannt, daß es sich bei Japan um eine Demokratie im westlich-rechtsstaatlichen Sinne handelt und dort der Antragstellerin eine der österreichischen Rechtsdurchsetzung ähnliche Möglichkeit geboten wird. Auch für die bei Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit bereits vorausgesetzte inländische Jurisdiktion gilt die Grundregel, daß der Kläger dem Beklagten an dessen (Wohn-)Sitz zu folgen hat. Das Prozeßkostenargument stellt sich bei Distanzprozessen für beide Parteien jeweils mit umgekehrten Vorzeichen und geht daher zu Lasten des Klägers (vgl. RdW 1986, 308). Mangels Nachweises eines ausreichenden inländischen Rechtsschutzbedürfnisses war daher der Ordinationsantrag abzuweisen.gemachte Inlandsbezug (der Versicherungsvertrag über eine in Österreich gelegene Liegenschaft sei nach österreichischen Rechtsvorschriften auszulegen) läßt keineswegs ein derartiges besonderes inländisches Rechtsschutzbedürfnis erkennen. Zunächst ist darauf zu verweisen, daß die früher diese Art von Rechtsstreitigkeiten regelnde positivrechtliche Bestimmung des Paragraph 2, des Versicherungswiederaufbaugesetzes durch die Übergangsbestimmungen der ZVN 1983 ersatzlos aufgehoben worden ist. Da der Versicherungsvertrag selbst nicht vorgelegt wurde, kann nicht einmal davon ausgegangen werden, daß er auch in Österreich abgeschlossen worden ist. Die Antragstellerin begründet ihren Ordinationsantrag allein mit der Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung in Japan, wofür sie ausschließlich Kostengründe geltend macht. Richtig ist, daß zwischen Österreich und Japan keine Vollstreckungsmöglichkeiten bestehen, die Entscheidungen des einen Landes im anderen sohin nicht exekutierbar wären. Es ist gerichtsbekannt, daß es sich bei Japan um eine Demokratie im westlich-rechtsstaatlichen Sinne handelt und dort der Antragstellerin eine der österreichischen Rechtsdurchsetzung ähnliche Möglichkeit geboten wird. Auch für die bei Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit bereits vorausgesetzte inländische Jurisdiktion gilt die Grundregel, daß der Kläger dem Beklagten an dessen (Wohn-)Sitz zu folgen hat. Das Prozeßkostenargument stellt sich bei Distanzprozessen für beide Parteien jeweils mit umgekehrten Vorzeichen und geht daher zu Lasten des Klägers vergleiche RdW 1986, 308). Mangels Nachweises eines ausreichenden inländischen Rechtsschutzbedürfnisses war daher der Ordinationsantrag abzuweisen.