Bei inländischen Erblassern besteht nach § 21 AußStrG die österreichische Abhandlungsjurisdiktion für den gesamten, wo immer befindlichen beweglichen und den inländischen unbeweglichen Nachlass (ZfRV 1994/1 mwN; 2 Nd 504/97), sofern Staatsverträge nicht anderes ergeben. Derartige Staatsverträge bestehen im Verhältnis zwischen Österreich und der Schweiz nicht (vgl Loewe, Internationale Zuständigkeit in Nachlasssachen, FS Wagner 1987, 259 [267 f]). Inländer ist eine Person mit österreichischer Staatsbürgerschaft (NZ 1993, 107). Nach § 106 JN ist zur Abhandlung der Verlassenschaft eines im Ausland gestorbenen österreichischen Staatsbürgers das Gericht zuständig, bei welchem der Verstorbene seinen letzten allgemeinen Gerichtsstand im Inland hatte. Lässt sich dieser nicht ausmitteln, ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die in die Verlassenschaft gehörigen unbeweglichen Güter ganz oder zum größeren Teil, oder wenn er bloß bewegliches Vermögen besessen hat, der größere Teil des im Inland befindlichen beweglichen Vermögens gelegen ist.Bei inländischen Erblassern besteht nach Paragraph 21, AußStrG die österreichische Abhandlungsjurisdiktion für den gesamten, wo immer befindlichen beweglichen und den inländischen unbeweglichen Nachlass (ZfRV 1994/1 mwN; 2 Nd 504/97), sofern Staatsverträge nicht anderes ergeben. Derartige Staatsverträge bestehen im Verhältnis zwischen Österreich und der Schweiz nicht vergleiche Loewe, Internationale Zuständigkeit in Nachlasssachen, FS Wagner 1987, 259 [267 f]). Inländer ist eine Person mit österreichischer Staatsbürgerschaft (NZ 1993, 107). Nach Paragraph 106, JN ist zur Abhandlung der Verlassenschaft eines im Ausland gestorbenen österreichischen Staatsbürgers das Gericht zuständig, bei welchem der Verstorbene seinen letzten allgemeinen Gerichtsstand im Inland hatte. Lässt sich dieser nicht ausmitteln, ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die in die Verlassenschaft gehörigen unbeweglichen Güter ganz oder zum größeren Teil, oder wenn er bloß bewegliches Vermögen besessen hat, der größere Teil des im Inland befindlichen beweglichen Vermögens gelegen ist.
Nach den vom Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien übermittelten Unterlagen ist nicht hinreichend geklärt, ob es sich bei der Erblasserin überhaupt um eine österreichische Staatsbürgerin handelte. Völlig unverständlich ist die Passage in der Übersendungsnote, dass es sich um einen "am 6. 6. 1999 in Brasilien verstorbenen österreichischen Staatsbürger" handle. Aus der Aktenlage ist ersichtlich, dass in Wien nicht Erhebungen betreffend die in der Todesmeldung des Zivilstandsamts Zürich genannte Ana-Marija R*****, sondern betreffend Anna Marija R***** gepflogen wurden. Weder kann daher gesagt werden, dass ein letzter allgemeiner Gerichtsstand der in der Todesmeldung Genannten in Österreich nicht ausmittelbar sei, noch ergibt sich aus der Aktenlage, dass die Erblasserin weder inländisches unbewegliches noch bewegliches Vermögen besessen habe.
Eine Ordination durch den Obersten Gerichtshof iSd § 28 Abs 1 JN hat aber erst dann zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes im Sinne dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift nicht gegeben oder nicht zu ermitteln sind (vgl 5 Nd 509/97). Vor einer allfälligen Wiedervorlage an den Obersten Gerichtshof werden daher noch im aufgezeigten Sinn Erhebungen zu pflegen sein, insbesondere ob es sich bei der Erblasserin tatsächlich um eine österreichische Staatsangehörige handelte, deren letzter allgemeiner Gerichtsstand in Österreich nicht ausmittelbar ist und ob inländisches unbewegliches oder bewegliches Vermögen der Erblasserin vorhanden ist.Eine Ordination durch den Obersten Gerichtshof iSd Paragraph 28, Absatz eins, JN hat aber erst dann zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes im Sinne dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift nicht gegeben oder nicht zu ermitteln sind vergleiche 5 Nd 509/97). Vor einer allfälligen Wiedervorlage an den Obersten Gerichtshof werden daher noch im aufgezeigten Sinn Erhebungen zu pflegen sein, insbesondere ob es sich bei der Erblasserin tatsächlich um eine österreichische Staatsangehörige handelte, deren letzter allgemeiner Gerichtsstand in Österreich nicht ausmittelbar ist und ob inländisches unbewegliches oder bewegliches Vermögen der Erblasserin vorhanden ist.