Entscheidung 7 Nd 502/95
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
26.04.1995
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter und Dr.Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Helga M*****, vertreten durch Dr.Herwig Hammerer, Rechtsanwalt in Krems, wider die beklagte Partei K***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch den mit Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 19.Dezember 1994 bestellten Notliquidator Dr.Christian Sparlinek, Rechtsanwalt in Linz, wegen S 17.550,-- sA, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Anstelle des Bezirksgerichtes Linz wird das Bezirksgericht Krems an der Donau zur Verhandlung und Entscheidung gemäß § 31 JN bestimmt.Anstelle des Bezirksgerichtes Linz wird das Bezirksgericht Krems an der Donau zur Verhandlung und Entscheidung gemäß Paragraph 31, JN bestimmt.
Text
Begründung:
Die Klägerin brachte vor, von einem mit der beklagten Partei abgeschlossenen Anlagevertrag zufolge vertragswidriger Untätigkeit der Beklagten zurückgetreten zu sein. Zufolge Inhaftierung des früheren Geschäftsführers der beklagten Partei im landesgerichtlichen Gefangenenhaus in Krems beantragte sie die Delegierung dieser Rechtssache an das Bezirksgericht Krems.
Rechtliche Beurteilung
Der (frühere?) Geschäftsführer der beklagten Partei erhob gegen den vom Erstgericht erlassenen Zahlungsbefehl Einspruch; er sprach sich nicht gegen den von der Klägerin gestellten Delegierungsantrag aus. Der für die beklagte Partei bestellte Notliquidator schloß sich dem Delegierungsantrag der Klägerin an, ebenso das Erstgericht. Da sohin die Voraussetzungen nach § 31 JN vorliegen, war dem Delegierungsantrag stattzugeben.Der (frühere?) Geschäftsführer der beklagten Partei erhob gegen den vom Erstgericht erlassenen Zahlungsbefehl Einspruch; er sprach sich nicht gegen den von der Klägerin gestellten Delegierungsantrag aus. Der für die beklagte Partei bestellte Notliquidator schloß sich dem Delegierungsantrag der Klägerin an, ebenso das Erstgericht. Da sohin die Voraussetzungen nach Paragraph 31, JN vorliegen, war dem Delegierungsantrag stattzugeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:0070ND00502.95.0426.000
Dokumentnummer
JJT_19950426_OGH0002_0070ND00502_9500000_000