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Entscheidung 7 Nd 507/98×

Entscheidung 7 Nd 507/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Nd507/98

Entscheidungsdatum

21.09.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich und Dr. Tittel als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Helmut Franz P*****-F*****, geboren am 25. Mai 1941, zuletzt wohnhaft in ***** infolge Kompetenzkonfliktes zwischen dem Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz und dem Bezirksgericht Aspang gemäß Paragraph 47, JN den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Zur Fortführung der gegenständlichen Sachwalterschaftssache wird das Bezirksgericht für ZRS Graz bestimmt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Seit 11. 7. 1996 wird über Ersuchen unter anderem auch des Landesnervenkrankenhauses Graz vom Bezirksgericht für ZRS Graz versucht, Helmut Franz P*****-F***** einer Untersuchung durch einen neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen zur Überprüfung, ob die Einleitung eines Sachwalterschaftsverfahrens erforderlich ist, zu unterziehen. Der Betroffene bewohnt nach eigenen Angaben in G***** die Wohnung *****, wobei zu 42 C 68/98k des Bezirksgerichtes für ZRS Graz ein Räumungsverfahren anhängt. Der Betroffene hat sich wiederholt den gerichtlich angeordneten Untersuchungen durch den gerichtlichen Sachverständigen entzogen. Er teilte am 22. 4. 1998 dem zuständigen Richter des Bezirksgerichtes für ZRS Graz mit, daß er sich in einem Rehabilitationszentrum am Wechsel befinde, und zwar auf Vorbereitung. Er möchte die Adresse nicht angeben, da in diesem Rehabilitationszentrum nicht erwünscht sei, wenn dort Ärzte auftauchten. Er werde noch von seinem selbst gewählten Vertreter Dr. Walter M*****, Rechtsanwalt in W*****, vertreten. Auf diese Mitteilung hin übertrug das Bezirksgericht für ZRS Graz die Zuständigkeit zur Besorgung der gegenständlichen Sachwalterschaftssache dem Bezirksgericht Aspang (ON 59). Dieses erklärte dem Bezirksgericht für ZRS Graz, die Sachwalterschaft nicht zu übernehmen, weil ein Rehabilitationszentrum Zöbing nicht bekannt ist.

Der (angebliche) Kuraufenthalt des Betroffenen in einem Rehabilitationszentrum ist allein von der Angabe seiner Art her nur als vorübergehender und nicht als gewöhnlicher Aufenthaltsort anzusehen und vermag daher nicht die Zuständigkeitsvoraussetzungen des Paragraph 109, JN zu verändern. Da sohin die Zuständigkeitsvoraussetzungen für das Bezirksgericht für ZRS Graz weiterhin gegeben sind, war dieses zur Fortführung der gegenständlichen Sachwalterschaftssache zu berufen.

Anmerkung

E51337 07J05078

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0070ND00507.98.0921.000

Dokumentnummer

JJT_19980921_OGH0002_0070ND00507_9800000_000