Der Ordinationsantrag ist berechtigt.
Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann der Kläger gemäß Art 31 Z 1 lit b dieses Übereinkommens Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach den Behauptungen der Klägerin eine grenzüberschreitende Beförderung vorliegt und der Ort der Ablieferung in Österreich liegt, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Es fehlt aber an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen war (RdW 1987, 411; Wiesbauer-Zetter, Transporthaftung 318 FN 1 zu Art 31 CMR; Schütz in Straube, HGB-Kommentar, Rz 3 zu § 452 HGB, Anh I CMR).Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann der Kläger gemäß Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, dieses Übereinkommens Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach den Behauptungen der Klägerin eine grenzüberschreitende Beförderung vorliegt und der Ort der Ablieferung in Österreich liegt, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Es fehlt aber an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen war (RdW 1987, 411; Wiesbauer-Zetter, Transporthaftung 318 FN 1 zu Artikel 31, CMR; Schütz in Straube, HGB-Kommentar, Rz 3 zu Paragraph 452, HGB, Anh römisch eins CMR).
Da Art 31 CMR ausschließlich Fragen der internationalen Gerichtsbarkeit, nicht jedoch Fragen der örtlichen Zuständigkeit bestimmter Gerichte eines Staates behandelt (Schütz aaO, Rz 1; vgl auch Csoklich, Einführung in das Transportrecht, 295; Koller, Transportrecht Rz 6 zu Art 31 CMR; Glöckner, Leitfaden zur CMR7, Rz 3 zu Art 31) ist der Oberste Gerichtshof in der Bestimmung des Gerichtes frei und nicht gehalten, die Rechtssache jenem sachlich zuständigen Gericht zuzuweisen, in dessen Sprengel die Fracht übernommen oder abgeliefert wurde. Zweckmäßigkeitsüberlegungen sprechen im gegenständlichen Fall für das Bezirksgericht Lambach, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.Da Artikel 31, CMR ausschließlich Fragen der internationalen Gerichtsbarkeit, nicht jedoch Fragen der örtlichen Zuständigkeit bestimmter Gerichte eines Staates behandelt (Schütz aaO, Rz 1; vergleiche auch Csoklich, Einführung in das Transportrecht, 295; Koller, Transportrecht Rz 6 zu Artikel 31, CMR; Glöckner, Leitfaden zur CMR7, Rz 3 zu Artikel 31,) ist der Oberste Gerichtshof in der Bestimmung des Gerichtes frei und nicht gehalten, die Rechtssache jenem sachlich zuständigen Gericht zuzuweisen, in dessen Sprengel die Fracht übernommen oder abgeliefert wurde. Zweckmäßigkeitsüberlegungen sprechen im gegenständlichen Fall für das Bezirksgericht Lambach, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.