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Entscheidung 7 Nd 514/00×

Entscheidung 7 Nd 514/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Nd514/00

Entscheidungsdatum

22.09.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin und klagenden Partei G***** GesmbH, ***** vertreten durch Dr. Michael Göbel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei T*****, wegen S 64.659 sA, über den Ordinationsantrag der klagenden Partei den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird das Bezirksgericht für Handelssachen Wien als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Text

Begründung:

Die klagende Partei beantragt, das Bezirksgericht für Handelssachen Wien als örtlich zuständiges Gericht zur Verhandlung und Entscheidung über einen Rechtsstreit zu bestimmen, in dem von ihr Entgelt für im internationalen Straßengüterverkehr für die Beklagte durchgeführte Transporte nach Österreich begehrt wird. Gemäß Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, CMR (in Österreich gelegener Ablieferungsort) sei die inländische Jurisdiktion gegeben. Die beklagte Partei habe ihren Sitz in Frankreich, weshalb es an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht fehle.

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Nach Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, CMR kann der Kläger wegen aller Streitigkeiten aus einer dem Übereinkommen unterliegenden Beförderung die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach dem Vorbringen der Klägerin grenzüberschreitende Beförderungen vorlagen und der Ort der Übernahme in Österreich liegt, ist die Zuständigkeit der österreichischen Gerichte gegeben. Mangels eines für die örtliche Zuständigkeit erforderlichen Anknüpfungspunktes war daher in Stattgebung des Ordinationsantrags gemäß Paragraph 28, Absatz eins, JN ein österreichisches Gericht, nämlich das Bezirksgericht für Handelssachen Wien, als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen.

Anmerkung

E59440 07J05140

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0070ND00514..0922.000

Dokumentnummer

JJT_20000922_OGH0002_0070ND00514_0000000_000