Für Streitigkeiten zwischen dem ersuchenden und dem ersuchten Gericht über die Verweigerung der Rechtshilfe ist ein gerichtliches Verfahren nicht ausdrücklich vorgesehen. Da es sich aber bei der Gewährung von Rechtshilfe um einen Akt der Gerichtsbarkeit handelt, ist zur Entscheidung über derartige Streitigkeiten in analoger Anwendung des § 47 Abs 1 JN das beiden Gerichten zunächst übergeordnete Gericht berufen (SZ 57/161; EvBl 1981/99; EvBl 1990/36 ua).Für Streitigkeiten zwischen dem ersuchenden und dem ersuchten Gericht über die Verweigerung der Rechtshilfe ist ein gerichtliches Verfahren nicht ausdrücklich vorgesehen. Da es sich aber bei der Gewährung von Rechtshilfe um einen Akt der Gerichtsbarkeit handelt, ist zur Entscheidung über derartige Streitigkeiten in analoger Anwendung des Paragraph 47, Absatz eins, JN das beiden Gerichten zunächst übergeordnete Gericht berufen (SZ 57/161; EvBl 1981/99; EvBl 1990/36 ua).
§ 352 Abs 1 ZPO ordnet an, daß die Aufnahme des Sachverständigenbeweises durch einen beauftragten oder ersuchten Richter erfolgen kann, wenn ein durch Sachverständige zu besichtigender Gegenstand nicht vor das erkennende Gericht gebracht werden kann oder die Aufnahme des Sachverständigenbeweises vor demselben aus anderen Gründen erheblichen Schwierigkeiten unterliegen würde. § 352 Abs 2 ZPO enthält die näheren Bestimmungen über das Vorgehen durch das ersuchte Gericht. Aus § 37 Abs 2 JN geht hervor, daß für Rechtshilfeersuchen das Bezirksgericht zuständig ist, in dessen Sprengel die Amtshandlung vorgenommen werden soll.Paragraph 352, Absatz eins, ZPO ordnet an, daß die Aufnahme des Sachverständigenbeweises durch einen beauftragten oder ersuchten Richter erfolgen kann, wenn ein durch Sachverständige zu besichtigender Gegenstand nicht vor das erkennende Gericht gebracht werden kann oder die Aufnahme des Sachverständigenbeweises vor demselben aus anderen Gründen erheblichen Schwierigkeiten unterliegen würde. Paragraph 352, Absatz 2, ZPO enthält die näheren Bestimmungen über das Vorgehen durch das ersuchte Gericht. Aus Paragraph 37, Absatz 2, JN geht hervor, daß für Rechtshilfeersuchen das Bezirksgericht zuständig ist, in dessen Sprengel die Amtshandlung vorgenommen werden soll.
Das Rechtshilfegericht darf ein Rechtshilfeersuchen gemäß § 37 Abs 3 JN nur ablehnen, wenn es dazu örtlich unzuständig ist. Darüber hinaus ist der Rechtshilferichter nach der Rechtsprechung auch berechtigt, die Unzulässigkeit des Rechtsweges für die begehrte Rechtshilfehandlung sowie deren Unerlaubtheit und deren Unbestimmtheit zu beachten; die Prüfung der Zweckmäßigkeit oder der prozessualen Richtigkeit des Rechtshilfeersuchens ist dem ersuchten Gericht jedoch verwehrt (Mayr in Rechberger, ZPO Rz 1 zu § 37 JN und die dort angeführte Rechtsprechung).Das Rechtshilfegericht darf ein Rechtshilfeersuchen gemäß Paragraph 37, Absatz 3, JN nur ablehnen, wenn es dazu örtlich unzuständig ist. Darüber hinaus ist der Rechtshilferichter nach der Rechtsprechung auch berechtigt, die Unzulässigkeit des Rechtsweges für die begehrte Rechtshilfehandlung sowie deren Unerlaubtheit und deren Unbestimmtheit zu beachten; die Prüfung der Zweckmäßigkeit oder der prozessualen Richtigkeit des Rechtshilfeersuchens ist dem ersuchten Gericht jedoch verwehrt (Mayr in Rechberger, ZPO Rz 1 zu Paragraph 37, JN und die dort angeführte Rechtsprechung).
Im vorliegenden Fall liegt der Gegenstand der Befundaufnahme durch den Sachverständigen, das sind die im Haus des Klägers montierten Fenster, im Sprengel des ersuchten Gerichts. Ein gesetzlicher Grund für die Verweigerung der Rechtshilfe liegt demnach nicht vor. Aber auch die von der Rechtsprechung für die Verweigerung der Rechtshilfe anerkannten weiteren Gründe sind hier nicht gegeben. Die vom ersuchten Gericht angestellten Zweckmäßigkeitserwägungen können vom Obersten Gerichtshof im Rahmen der analogen Anwendung der Bestimmungen über den negativen Kompetenzkonflikt nicht wahrgenommen werden.
Das für die Vornahme der Rechtshilfe örtlich zuständige Bezirksgericht Bad Ischl hat daher dem Rechtshilfeersuchen zu entsprechen.