Der Ordinationsantrag ist berechtigt.
Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann der Kläger gemäß § 31 Z 1 lit b dieses Übereinkommens außer durch Vereinbarung der Parteien bestimmte Gerichte von Vertragsstaaten (auch - vgl Widmann, CMR, 183 mit Hinweis auf OLG Wien, 15.10.1986, sowie Csoklich, Einführung in das Transportrecht, 297 mwN) die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach dem Klagsvorbringen eine grenzüberschreitende Beförderung vorliegt und B***** der für die Ablieferung des Gutes vorgesehene Ort war, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Es fehlt aber an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen war (RdW 1987/12 mwN).Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann der Kläger gemäß Paragraph 31, Ziffer eins, Litera b, dieses Übereinkommens außer durch Vereinbarung der Parteien bestimmte Gerichte von Vertragsstaaten (auch - vergleiche Widmann, CMR, 183 mit Hinweis auf OLG Wien, 15.10.1986, sowie Csoklich, Einführung in das Transportrecht, 297 mwN) die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach dem Klagsvorbringen eine grenzüberschreitende Beförderung vorliegt und B***** der für die Ablieferung des Gutes vorgesehene Ort war, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Es fehlt aber an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen war (RdW 1987/12 mwN).
Der Ordination stehen im vorliegenden Fall die Bestimmungen des LGVÜ (Luganer Übereinkommens) nicht entgegen.
Artikel 17 LGVÜ bestimmt zwar - unter bestimmten Voraussetzungen - die ausschließliche Zuständigkeit des durch eine Gerichtsstandsvereinbarung bestimmten Gerichtes, wobei sich jedoch der Beklagte gemäß Artikel 18 LGVÜ auf das Verfahren vor einem anderen Gericht einlassen kann.
Gemäß Artikel 54 Abs 1 LGVÜ sind die Vorschriften dieses Übereinkommens aber nur auf solche Klagen anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens erhoben worden sind, in Österreich also nach dem 1.9.1996. Wann eine Klage "erhoben" ist, entscheidet das jeweils nationale Recht (Lechner/Mayr, Das Übereinkommen von Lugano 37), sodaß im vorliegenden Fall die am 30.4.1996 eingebrachte und am 5.7.1996 zugestellte Klage die Anwendung des LGVÜ auf vorliegende Zuständigkeitsfrage ausschließt.Gemäß Artikel 54 Absatz eins, LGVÜ sind die Vorschriften dieses Übereinkommens aber nur auf solche Klagen anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens erhoben worden sind, in Österreich also nach dem 1.9.1996. Wann eine Klage "erhoben" ist, entscheidet das jeweils nationale Recht (Lechner/Mayr, Das Übereinkommen von Lugano 37), sodaß im vorliegenden Fall die am 30.4.1996 eingebrachte und am 5.7.1996 zugestellte Klage die Anwendung des LGVÜ auf vorliegende Zuständigkeitsfrage ausschließt.
Abgesehen davon läßt sich aus Artikel 57 LGVÜ, wonach Übereinkommen unberührt bleiben, denen die Vertragsstaaten angehören und die für besondere Rechtsgebiete die gerichtliche Zuständigkeit (und damit auch die internationale Zuständigkeit) regeln, erschließen, daß Art 31 CMR als lex specialis auch nach Inkrafttreten des LGVÜ unberührt aufrecht bleibt. Im vorliegenden Fall ist daher § 28 JN trotz des inzwischen in Kraft getretenen LGVÜ anzuwenden, weil gemäß Art 31 CMR ein österreichisches Gericht zuständig ist, ohne daß dieses Gericht örtlich bestimmt wäre (vgl Pfeiler, Gerichtszuständigkeit nach dem Abkommen von Lugano, ecolex 1996, 659/661 und FN 27).Abgesehen davon läßt sich aus Artikel 57 LGVÜ, wonach Übereinkommen unberührt bleiben, denen die Vertragsstaaten angehören und die für besondere Rechtsgebiete die gerichtliche Zuständigkeit (und damit auch die internationale Zuständigkeit) regeln, erschließen, daß Artikel 31, CMR als lex specialis auch nach Inkrafttreten des LGVÜ unberührt aufrecht bleibt. Im vorliegenden Fall ist daher Paragraph 28, JN trotz des inzwischen in Kraft getretenen LGVÜ anzuwenden, weil gemäß Artikel 31, CMR ein österreichisches Gericht zuständig ist, ohne daß dieses Gericht örtlich bestimmt wäre vergleiche Pfeiler, Gerichtszuständigkeit nach dem Abkommen von Lugano, ecolex 1996, 659/661 und FN 27).