Entscheidung 7 Ob 1/21d
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
27.01.2021
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätin und die Hofräte Hon.-Prof. Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen 1. E***** D*****, geboren ***** 2004, 2. E***** D*****, geboren ***** 2006, und 3. L***** D*****, geboren ***** 2009, alle in Obsorge ihrer Mutter B***** D*****, vertreten durch Mag. Andreas Friedl, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen Anberaumung einer Verhandlung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters M***** K*****, vertreten durch Mag. Nikolaus Rast und Mag. Mirsad Musliu, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 25. November 2020, GZ 23 R 412/20s-141, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts St. Pölten vom 27. Oktober 2020, GZ 1 Ps 91/19s-136, mit einer Maßgabe bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Das Erstgericht wies den Antrag des Vaters, „einen Verhandlungstermin betreffend Gefährdung des Kindeswohls durch Nichtausübung von Kontakten zum Kindesvater unter Beisein des mütterlichen Großvaters […] anzuberaumen“, ab.
[2] Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Vaters nicht Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Beschluss mit der Maßgabe, dass der Antrag auf Anberaumung eines Verhandlungstermins zurückgewiesen wird. Es erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig. Seine Entscheidung wurde den Rechtsvertretern des Vaters am 7. 12. 2020 zugestellt. Der von ihnen verfasste außerordentliche Revisionsrekurs wurde am 22. 12. 2020 im ERV eingebracht.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dieser Revisionsrekurs ist verspätet und deshalb zurückzuweisen.
[4] 1. Gemäß § 65 Abs 1 AußStrG beträgt die Frist für den Revisionsrekurs 14 Tage. Die Rechtsmittelfrist endete im vorliegenden Fall mit Ablauf des 21. 12. 2020. [4] 1. Gemäß Paragraph 65, Absatz eins, AußStrG beträgt die Frist für den Revisionsrekurs 14 Tage. Die Rechtsmittelfrist endete im vorliegenden Fall mit Ablauf des 21. 12. 2020.
[5] 2. Der verspätete außerordentliche Revisionsrekurs ist daher gemäß § 71 Abs 4 iVm § 54 Abs 1 Z 1 AußStrG zurückzuweisen. [5] 2. Der verspätete außerordentliche Revisionsrekurs ist daher gemäß Paragraph 71, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AußStrG zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0070OB00001.21D.0127.000
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2021
Dokumentnummer
JJT_20210127_OGH0002_0070OB00001_21D0000_000