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Entscheidung 7 Ob 1/21d×

Entscheidung 7 Ob 1/21d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob1/21d

Entscheidungsdatum

27.01.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätin und die Hofräte Hon.-Prof. Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen 1. E***** D*****, geboren ***** 2004, 2. E***** D*****, geboren ***** 2006, und 3. L***** D*****, geboren ***** 2009, alle in Obsorge ihrer Mutter B***** D*****, vertreten durch Mag. Andreas Friedl, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen Anberaumung einer Verhandlung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters M***** K*****, vertreten durch Mag. Nikolaus Rast und Mag. Mirsad Musliu, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 25. November 2020, GZ 23 R 412/20s-141, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts St. Pölten vom 27. Oktober 2020, GZ 1 Ps 91/19s-136, mit einer Maßgabe bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]           Das Erstgericht wies den Antrag des Vaters, „einen Verhandlungstermin betreffend Gefährdung des Kindeswohls durch Nichtausübung von Kontakten zum Kindesvater unter Beisein des mütterlichen Großvaters […] anzuberaumen“, ab.

[2]                  Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Vaters nicht Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Beschluss mit der Maßgabe, dass der Antrag auf Anberaumung eines Verhandlungstermins zurückgewiesen wird. Es erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig. Seine Entscheidung wurde den Rechtsvertretern des Vaters am 7. 12. 2020 zugestellt. Der von ihnen verfasste außerordentliche Revisionsrekurs wurde am 22. 12. 2020 im ERV eingebracht.

Rechtliche Beurteilung

[3]           Dieser Revisionsrekurs ist verspätet und deshalb zurückzuweisen.

[4] 1. Gemäß Paragraph 65, Absatz eins, AußStrG beträgt die Frist für den Revisionsrekurs 14 Tage. Die Rechtsmittelfrist endete im vorliegenden Fall mit Ablauf des 21. 12. 2020.

[5] 2. Der verspätete außerordentliche Revisionsrekurs ist daher gemäß Paragraph 71, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AußStrG zurückzuweisen.

Textnummer

E130635

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0070OB00001.21D.0127.000

Im RIS seit

15.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2021

Dokumentnummer

JJT_20210127_OGH0002_0070OB00001_21D0000_000