[7] Der Beklagte zeigt mit seiner außerordentlichen Revision keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf: Der Beklagte zeigt mit seiner außerordentlichen Revision keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf:
[8] 1. Ebenso wie in einem bloßen inhaltsleeren Verweis auf die Berufung keine Auseinandersetzung mit der Begründung des Berufungsgerichts erkannt werden kann (vgl RS0043603 [T13]), ist auch die wörtliche Wiedergabe der Ausführungen an die zweite Instanz, ohne konkret auf deren Stellungnahme hierzu einzugehen, keine gesetzmäßige Ausführung eines Rechtsmittels an ein Höchstgericht (vgl RS0043603 [T9, T15, T16]; vgl RS0043605). 1. Ebenso wie in einem bloßen inhaltsleeren Verweis auf die Berufung keine Auseinandersetzung mit der Begründung des Berufungsgerichts erkannt werden kann vergleiche RS0043603 [T13]), ist auch die wörtliche Wiedergabe der Ausführungen an die zweite Instanz, ohne konkret auf deren Stellungnahme hierzu einzugehen, keine gesetzmäßige Ausführung eines Rechtsmittels an ein Höchstgericht vergleiche RS0043603 [T9, T15, T16]; vergleiche RS0043605).
[9] Die Revision wiederholt in weiten Teilen lediglich das Berufungsvorbringen. Weder führt sie gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, mangels zuvor bestandenen Streits seien die Voraussetzungen für ein Anerkenntnis nicht vorgelegen, Argumente ins Treffen. Noch legt sie dar, inwiefern die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, Art 7.8. UD00 beziehe sich nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers nicht auf das Taggeld, unrichtig sei. Sie ist daher insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt. Die Revision wiederholt in weiten Teilen lediglich das Berufungsvorbringen. Weder führt sie gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, mangels zuvor bestandenen Streits seien die Voraussetzungen für ein Anerkenntnis nicht vorgelegen, Argumente ins Treffen. Noch legt sie dar, inwiefern die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, Artikel 7 Punkt 8, UD00 beziehe sich nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers nicht auf das Taggeld, unrichtig sei. Sie ist daher insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt.
[10] 2. Dass § 12 Abs 1 VersVG nur für Ansprüche „aus dem Versicherungsvertrag“ gilt, und somit nicht auf Bereicherungsansprüche des Versicherten anzuwenden ist, hat der Fachsenat bereits ausgesprochen (RS0118104). Gründe warum dies bei Bereicherungsansprüchen des Versicherers wegen irrtümlich erbrachter Versicherungsleistung anders zu sehen sein sollte, führt die Revision nicht an. 2. Dass Paragraph 12, Absatz eins, VersVG nur für Ansprüche „aus dem Versicherungsvertrag“ gilt, und somit nicht auf Bereicherungsansprüche des Versicherten anzuwenden ist, hat der Fachsenat bereits ausgesprochen (RS0118104). Gründe warum dies bei Bereicherungsansprüchen des Versicherers wegen irrtümlich erbrachter Versicherungsleistung anders zu sehen sein sollte, führt die Revision nicht an.
[11] 3. Es trifft zwar zu, dass in der jüngeren Rechtsprechung eine klare Tendenz besteht, die dreijährige Verjährungsfrist des § 1486 ABGB auch auf (Bereicherungs-)Ansprüche zu erstrecken, die funktionell vertraglichen Erfüllungsansprüchen ähneln oder wirtschaftlich an deren Stelle treten (6 Ob 193/23k mwN). Die Revision zeigt aber nicht auf, dass bzw inwiefern diese von der Rechtsprechung herangezogenen Kriterien auf den hier von der Klägerin geltend gemachten Bereicherungsanspruch zutreffen. Warum die (irrtümliche) Leistung der Versicherungssumme eine Forderung für eine sonstige Leistung im gewerblichen, kaufmännischen oder sonstigen geschäftlichen Betrieb sein soll, sodass auch deren bereicherungsrechtliche Rückforderung unter § 1486 Z 1 ABGB fallen würde, wird von der Revision nicht nachvollziehbar begründet. 3. Es trifft zwar zu, dass in der jüngeren Rechtsprechung eine klare Tendenz besteht, die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 1486, ABGB auch auf (Bereicherungs-)Ansprüche zu erstrecken, die funktionell vertraglichen Erfüllungsansprüchen ähneln oder wirtschaftlich an deren Stelle treten (6 Ob 193/23k mwN). Die Revision zeigt aber nicht auf, dass bzw inwiefern diese von der Rechtsprechung herangezogenen Kriterien auf den hier von der Klägerin geltend gemachten Bereicherungsanspruch zutreffen. Warum die (irrtümliche) Leistung der Versicherungssumme eine Forderung für eine sonstige Leistung im gewerblichen, kaufmännischen oder sonstigen geschäftlichen Betrieb sein soll, sodass auch deren bereicherungsrechtliche Rückforderung unter Paragraph 1486, Ziffer eins, ABGB fallen würde, wird von der Revision nicht nachvollziehbar begründet.
[12] 4. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO). 4. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).