Die Revision ist nicht berechtigt.
Nach Art 4 lit g ARB 1965 entfällt der Versicherungsschutz, wenn sich der Versicherte zur Verfolgung seiner Ansprüche ....... nicht eines vom Versicherer beauftragten Rechtsanwaltes bedient. Es handelt sich bei dieser Bestimmung entgegen ihrer Überschrift "Ausschlüsse" um eine (versteckte) Obliegenheit des Versicherungsnehmers (SZ 47/116;Nach Artikel 4, Litera g, ARB 1965 entfällt der Versicherungsschutz, wenn sich der Versicherte zur Verfolgung seiner Ansprüche ....... nicht eines vom Versicherer beauftragten Rechtsanwaltes bedient. Es handelt sich bei dieser Bestimmung entgegen ihrer Überschrift "Ausschlüsse" um eine (versteckte) Obliegenheit des Versicherungsnehmers (SZ 47/116;
VersR 1973, 979). Obliegenheiten schreiben dem Versicherungsnehmer
bestimmte Verhaltensweisen zur Erhaltung seines
Versicherungsanspruchs vor. Er muß bestimmte Handlungs- oder
Unterlassungspflichten beachten, wenn er seinen Versicherungsschutz
nicht verlieren will. Ob eine Obliegenheit oder eine
Risikobeschränkung anzunehmen ist, richtet sich nach dem materiellen
Inhalt der Versicherungsbedingung. Diese ist in ihrem Zusammenhang
mit anderen Bedingungen und dem damit verfolgten Zweck zu beurteilen
(VersR 1967, 774). Nach Art 3 ARB 1965 umfaßt der Versicherungsschutz
in den unter Art 1 genannten Fällen - zu denen der gegen den
Unfallsgegner erhobene Anspruch unbestrittenermaßen gehört - die zur
Wahrung der rechtlichen Interessen notwendigen außergerichtlichen und
gerichtlichen Maßnahmen. Aus Art 7 Abs 3 ARB 1965 geht hervor, daß
die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen auch die Durchführung
von Vergleichsverhandlungen mitumfaßt. Das Recht zur Führung solcher
Vergleichsverhandlungen steht dem Versicherer zu, sobald er dem
Grunde nach in den Versicherungsfall eintritt. Aus diesen
Bestimmungen ergibt sich, daß dem Versicherungsnehmer, will er
Versicherungsschutz beanspruchen, die Art der Anspruchsverfolgung
nicht freigestellt ist. Er muß sich vor Beginn der Verfolgung seiner
Ansprüche entscheiden, ob er des Versicherungsschutzes teilhaftig
werden will (SZ 47/116). Will er dies, hat er den Versicherungsfall
nach Art 6 dem Versicherer anzuzeigen. Er kann hiebei einen
Rechtsanwalt vorschlagen. Er hat jedoch in der Regel die
Eintrittserklärung des Versicherers abzuwarten und bei Eintritt des
Versicherers in den Versicherungsfall dem Grunde nach dem Versicherer
auch die Führung von Vergleichsgesprächen zu überlassen. Die
Obliegenheit nach Art 4 lit g ARB 1965 verbietet dem
Versicherungsnehmer daher nicht nur, sich keines anderen als des vom
Versicherer beauftragten Rechtsanwaltes zu bedienen. Der
Versicherungsnehmer darf sich zur Verfolgung seiner Ansprüche auch
keines anderen berufsmäßigen Parteienvertreters bedienen. Dies ergibt
sich auch schon aus dem Wortlaut des Art 4 lit g "wenn sich der
Versicherte zur Verfolgung seiner Ansprüche ....... nicht eines vom
Versicherer beauftragten Rechtsanwaltes bedient", statt "wenn sich
der Versicherte .... eines nicht vom Versicherer beauftragten
Rechtsanwaltes bedient". Es kommt daher im vorliegenden Fall dem Umstand keine Bedeutung zu, daß der Klagevertreter nach außen hin für den Kläger noch nicht tätig geworden war. Dem Kläger fällt somit eine Verletzung der Obliegenheit nach Art 4 lit g ARB 1965 zur Last, weil er vor Geltendmachung des Rechtsschutzes durch einen anderen Bevollmächtigten als einen durch die beklagte Partei beauftragten Rechtsanwalt eine Bereinigung der Sache mit dem Unfallsgegner versuchte. Derartige unmittelbare Verhandlungen können tatsächlich die Interessen des Versicherers gefährden, weil er außerstandgesetzt wird, die Sache nach seinen Vorstellungen zu führen. Der Rechtsschutzversicherte muß sich an die Obliegenheit des Art 4 lit g ARB 1965 halten und darf dem Versicherer die Verhandlungsführung nicht aus der Hand nehmen, wenn er auf den Versicherungsschutz nicht verzichten will (SZ 47/116). Der Meinung Pfersmanns (ÖJZ 1982, 94) kann nicht beigetreten werden. Der § 9 VAG richtet sich an die Aufsichtsbehörde; eine Änderung der Versicherungsbedingungen wurde durch ihn nicht bewirkt.Rechtsanwaltes bedient". Es kommt daher im vorliegenden Fall dem Umstand keine Bedeutung zu, daß der Klagevertreter nach außen hin für den Kläger noch nicht tätig geworden war. Dem Kläger fällt somit eine Verletzung der Obliegenheit nach Artikel 4, Litera g, ARB 1965 zur Last, weil er vor Geltendmachung des Rechtsschutzes durch einen anderen Bevollmächtigten als einen durch die beklagte Partei beauftragten Rechtsanwalt eine Bereinigung der Sache mit dem Unfallsgegner versuchte. Derartige unmittelbare Verhandlungen können tatsächlich die Interessen des Versicherers gefährden, weil er außerstandgesetzt wird, die Sache nach seinen Vorstellungen zu führen. Der Rechtsschutzversicherte muß sich an die Obliegenheit des Artikel 4, Litera g, ARB 1965 halten und darf dem Versicherer die Verhandlungsführung nicht aus der Hand nehmen, wenn er auf den Versicherungsschutz nicht verzichten will (SZ 47/116). Der Meinung Pfersmanns (ÖJZ 1982, 94) kann nicht beigetreten werden. Der Paragraph 9, VAG richtet sich an die Aufsichtsbehörde; eine Änderung der Versicherungsbedingungen wurde durch ihn nicht bewirkt.
Nach Art 10 ARB 1965 in Übereinstimmung mit § 6 VersVG ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn die Verletzung einer Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer nach Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen ist, auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Nur bei grob fahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit verpflichtet, als die Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluß gehabt hat. Bei Vorsatz, d.i. bei bewußter und gewollter Verletzung der Obliegenheit, ist hingegen die Kausalität der Obliegenheitsverletzung in bezug auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung nicht zu prüfen. Die Leistungsfreiheit tritt in diesem Fall bedingungslos ein. Es ist ferner ständige Rechtsprechung, daß der Versicherer bloß den objektiven Tatbestand der Obliegenheitsverletzung zu beweisen hat, während die Beweislast für mangelndes Verschulden den Versicherten trifft (SZ 47/116 mwN). Der Kläger hätte daher ein entsprechendes Sachvorbringen in erster Instanz erstatten müssen. Er hätte insbesondere darlegen müssen, wieso die Inanspruchnahme eines selbst gewählten Vertreters für die außergerichtlichen Vergleichsgespräche vor der Anzeige des Versicherungsfalles an den Versicherer ohne das Bewußtsein des Vorhandenseins der Verhaltensnorm erfolgt sein soll. Der Hinweis des Revisionswerbers darauf, daß das Verfahren keine Anhaltspunkte für "eine überschießende Innentendenz" ergeben habe, ist daher nicht zielführend. Zu Unrecht beruft sich der Kläger auch auf Art 6 Abs 1 VersVG, weil sich diese Bestimmung nur auf die Verletzung von vor dem Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllenden Obliegenheiten bezieht.Nach Artikel 10, ARB 1965 in Übereinstimmung mit Paragraph 6, VersVG ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn die Verletzung einer Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer nach Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen ist, auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Nur bei grob fahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit verpflichtet, als die Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluß gehabt hat. Bei Vorsatz, d.i. bei bewußter und gewollter Verletzung der Obliegenheit, ist hingegen die Kausalität der Obliegenheitsverletzung in bezug auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung nicht zu prüfen. Die Leistungsfreiheit tritt in diesem Fall bedingungslos ein. Es ist ferner ständige Rechtsprechung, daß der Versicherer bloß den objektiven Tatbestand der Obliegenheitsverletzung zu beweisen hat, während die Beweislast für mangelndes Verschulden den Versicherten trifft (SZ 47/116 mwN). Der Kläger hätte daher ein entsprechendes Sachvorbringen in erster Instanz erstatten müssen. Er hätte insbesondere darlegen müssen, wieso die Inanspruchnahme eines selbst gewählten Vertreters für die außergerichtlichen Vergleichsgespräche vor der Anzeige des Versicherungsfalles an den Versicherer ohne das Bewußtsein des Vorhandenseins der Verhaltensnorm erfolgt sein soll. Der Hinweis des Revisionswerbers darauf, daß das Verfahren keine Anhaltspunkte für "eine überschießende Innentendenz" ergeben habe, ist daher nicht zielführend. Zu Unrecht beruft sich der Kläger auch auf Artikel 6, Absatz eins, VersVG, weil sich diese Bestimmung nur auf die Verletzung von vor dem Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllenden Obliegenheiten bezieht.
Demgemäß ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.