Die gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes erhobene Revision der klagenden Partei ist nicht berechtigt. Nach bisher ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, der sich auch der Verwaltungsgerichtshof angeschlossen hat, enthält der Art 26 des Staatsvertrages nicht unmittelbar anwendbares Recht (JBl1957,225; AnwBl 1957,5; EvBl 1956/324 uva; VwGH Slg.4621 (A), 4264 (A); vgl. auch SZ 33/15). Zu Art.27 Z 2 des Staatsvertrages hat allerdings der Oberste Gerichtshof - vor Erlassung des 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes - die Auffassung vertreten, daß dieser einen unmittelbaren Anspruch gewährt und keines Ausführungsgesetzes bedarf (SZ 33/15). Diese Auffassung blieb in der Lehre nicht unwidersprochen (Winkler, Zur Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit von Staatsverträgen, JBl1961 S 8 ff). Die Revisionsausführungen bieten keinen Grund von der bisherigen Rechtsprechung zu Art.26 des Staatsvertrages abzugehen. Daß der Staatsvertrag Bestandteil der innerstaatlichen Rechtsordnung ist, bedarf keiner Erörterung. Seine Transformierung besagt aber nichts über die unmittelbare Anwendbarkeit der Vertragsbestimmungen. Die Transformierung ist nur Voraussetzung der innerstaatlichen Geltung (vgl. Winkler aaO., 10f; Walter, Die Neuregelung der Transformierung völkerrechtlicher Verträge in das österreichische Recht, ÖJZ 1964,450). Ob ein völkerrechtlicher Vertrag zur Gruppe der self-executing treaties oder der non self-executing treaties gehört, ist nach seinem Inhalt zu beurteilen. Vertragsklauseln, daß der Vertrag unmittelbar anwendbar ist, kommen fast nie vor, häufiger sind Durchführungs- oder Vorbehaltsklauseln. Unabhängig von solchen Klauseln ist ein Vertrag, der Bestimmungen enthält, die sich in ihrem Inhalt nach an die rechtsunterworfenen oder die Vollzugsorgane des Staates richten, der erstgenannten Gruppe, ein Vertrag, der nur Verpflichtungen von Gesetzgebungsorganen normiert, der zweitgenannten Gruppe zuzurechnen (Walter, aaO). Ein Vertrag, dem die objektive Eignung zur unmittelbaren Anwendung durch die innerstaatlichen Vollzugsorgane fehlt, ist keinesfalls self-executing (vgl. Winkler aaO, 12). Nach Art.26 Z 1 des Staatsvertrages verpflichtet sich Österreich in allen Fällen, in denen Vermögenschaften, gesetzliche Rechte oder Interessen in Österreich seit dem 13.März 1938 wegen der rassischen Abstammung oder der Religion des Eigentümers Gegenstand gewaltsamer Übertragung oder von Maßnahmen der Sequestrierung, Konfiskation oder Kontrolle gewesen sind, das angeführte Vermögen zurückzugeben und diese gesetzlichen Rechte und Interessen mit allem Zubehör wiederherzustellen, soweit solche Maßnahmen noch nicht getroffen worden sind. Wo eine Rückgabe oder Wiederherstellung nicht möglich ist, wird für auf Grund solcher Maßnahmen erlittene Verluste eine Entschädigung in einem Ausmaß gewährt, wie sie bei Kriegsschäden österreichischen Staatsangehörigen jetzt oder späterhin generell gegeben wird. Im vorliegenden Fall macht die klagende Partei keinen Rückstellungsanspruch, sondern einen Entschädigungsanspruch nach dem zweiten Satz des Art.26 Z 1 des Staatsvertrages geltend. Diese Bestimmung enthält aber eine Beschränkung der Entschädigungspflicht auf das auch österreichischen Staatsbürgern bereits gewährte oder später zu gewährende Ausmaß. Daraus ergibt sich zwangsläufig, daß die Bestimmung des Art.26 des Staatsvertrages über die Entschädigungspflicht eines Ausführungsgesetzes bedarf, durch das das Ausmaß der Entschädigungspflicht entsprechend den innerstaatlichen Normen über die Entschädigung österreichischer Staatsangehöriger festgelegt wird. Schon aus diesem Vorbehalt der Gleichstellung mit österreichischen Staatsangehörigen folgt, daß Art.26 Z 1 zweiter Satz des Staatsvertrages nur eine Verpflichtung des inländischen Gesetzgebers normiert. Die Bestimmung ist aber auch ohne Ausführungsgesetz zur unmittelbaren innerstaatlichen Anwendung ungeeignet. Sie bestimmt weder Art und Umfang der Entschädigung näher noch auch die Form und die Art der Geltendmachung der Entschädigungsansprüche. Ist die völkerrechtliche Bestimmung schon objektiv zum Vollzug durch innerstaatliche Organe völlig ungeeignet, kommt es auch nicht mehr darauf an, ob die Vertragsparteien die unmittelbare Anwendung gewollt haben (Winkler aaO, 11f). Es kann daher unerörtert bleiben, ob sich aus dem Notenwechsel zwischen Österreich und Großbritannien, auf den sich die klagende Partei beruft, Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die Vertragsparteien bei Abschluß des Vertrages von einer unmittelbaren Anspruchsberechtigung der Betroffenen ausgegangen sind. Die erwähnte Einschränkung der Entschädigungspflicht unterscheidet diese Bestimmung ganz wesentlich von Art.27 Z 2 des Staatsvertrages, sodaß mit den Argumenten der Entscheidung JBl1961,27, mit denen die klagende Partei ihren Rechtsstandpunkt zu untermauern versucht, die unmittelbare Anwendbarkeit des Art.26 Z 1 zweiter Satz des Staatsvertrages nicht begründet werden kann. Daß diese Entscheidung in der Lehre überdies auf Ablehnung gestoßen ist, wurde bereits erwähnt. Ist Art.26 des Staatsvertrages aber nicht self-executing, erübrigt es sich, auf die weiteren Fragen der Wirksamkeit der Zession bzw. Rückzession der Ansprüche der klagenden Partei, der Kausalität und der Verjährung einzugehen.Die gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes erhobene Revision der klagenden Partei ist nicht berechtigt. Nach bisher ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, der sich auch der Verwaltungsgerichtshof angeschlossen hat, enthält der Artikel 26, des Staatsvertrages nicht unmittelbar anwendbares Recht (JBl1957,225; AnwBl 1957,5; EvBl 1956/324 uva; VwGH Slg.4621 (A), 4264 (A); vergleiche auch SZ 33/15). Zu Artikel 27, Ziffer 2, des Staatsvertrages hat allerdings der Oberste Gerichtshof - vor Erlassung des 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes - die Auffassung vertreten, daß dieser einen unmittelbaren Anspruch gewährt und keines Ausführungsgesetzes bedarf (SZ 33/15). Diese Auffassung blieb in der Lehre nicht unwidersprochen (Winkler, Zur Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit von Staatsverträgen, JBl1961 S 8 ff). Die Revisionsausführungen bieten keinen Grund von der bisherigen Rechtsprechung zu Artikel 26, des Staatsvertrages abzugehen. Daß der Staatsvertrag Bestandteil der innerstaatlichen Rechtsordnung ist, bedarf keiner Erörterung. Seine Transformierung besagt aber nichts über die unmittelbare Anwendbarkeit der Vertragsbestimmungen. Die Transformierung ist nur Voraussetzung der innerstaatlichen Geltung vergleiche Winkler aaO., 10f; Walter, Die Neuregelung der Transformierung völkerrechtlicher Verträge in das österreichische Recht, ÖJZ 1964,450). Ob ein völkerrechtlicher Vertrag zur Gruppe der self-executing treaties oder der non self-executing treaties gehört, ist nach seinem Inhalt zu beurteilen. Vertragsklauseln, daß der Vertrag unmittelbar anwendbar ist, kommen fast nie vor, häufiger sind Durchführungs- oder Vorbehaltsklauseln. Unabhängig von solchen Klauseln ist ein Vertrag, der Bestimmungen enthält, die sich in ihrem Inhalt nach an die rechtsunterworfenen oder die Vollzugsorgane des Staates richten, der erstgenannten Gruppe, ein Vertrag, der nur Verpflichtungen von Gesetzgebungsorganen normiert, der zweitgenannten Gruppe zuzurechnen (Walter, aaO). Ein Vertrag, dem die objektive Eignung zur unmittelbaren Anwendung durch die innerstaatlichen Vollzugsorgane fehlt, ist keinesfalls self-executing vergleiche Winkler aaO, 12). Nach Artikel 26, Ziffer eins, des Staatsvertrages verpflichtet sich Österreich in allen Fällen, in denen Vermögenschaften, gesetzliche Rechte oder Interessen in Österreich seit dem 13.März 1938 wegen der rassischen Abstammung oder der Religion des Eigentümers Gegenstand gewaltsamer Übertragung oder von Maßnahmen der Sequestrierung, Konfiskation oder Kontrolle gewesen sind, das angeführte Vermögen zurückzugeben und diese gesetzlichen Rechte und Interessen mit allem Zubehör wiederherzustellen, soweit solche Maßnahmen noch nicht getroffen worden sind. Wo eine Rückgabe oder Wiederherstellung nicht möglich ist, wird für auf Grund solcher Maßnahmen erlittene Verluste eine Entschädigung in einem Ausmaß gewährt, wie sie bei Kriegsschäden österreichischen Staatsangehörigen jetzt oder späterhin generell gegeben wird. Im vorliegenden Fall macht die klagende Partei keinen Rückstellungsanspruch, sondern einen Entschädigungsanspruch nach dem zweiten Satz des Artikel 26, Ziffer eins, des Staatsvertrages geltend. Diese Bestimmung enthält aber eine Beschränkung der Entschädigungspflicht auf das auch österreichischen Staatsbürgern bereits gewährte oder später zu gewährende Ausmaß. Daraus ergibt sich zwangsläufig, daß die Bestimmung des Artikel 26, des Staatsvertrages über die Entschädigungspflicht eines Ausführungsgesetzes bedarf, durch das das Ausmaß der Entschädigungspflicht entsprechend den innerstaatlichen Normen über die Entschädigung österreichischer Staatsangehöriger festgelegt wird. Schon aus diesem Vorbehalt der Gleichstellung mit österreichischen Staatsangehörigen folgt, daß Artikel 26, Ziffer eins, zweiter Satz des Staatsvertrages nur eine Verpflichtung des inländischen Gesetzgebers normiert. Die Bestimmung ist aber auch ohne Ausführungsgesetz zur unmittelbaren innerstaatlichen Anwendung ungeeignet. Sie bestimmt weder Art und Umfang der Entschädigung näher noch auch die Form und die Art der Geltendmachung der Entschädigungsansprüche. Ist die völkerrechtliche Bestimmung schon objektiv zum Vollzug durch innerstaatliche Organe völlig ungeeignet, kommt es auch nicht mehr darauf an, ob die Vertragsparteien die unmittelbare Anwendung gewollt haben (Winkler aaO, 11f). Es kann daher unerörtert bleiben, ob sich aus dem Notenwechsel zwischen Österreich und Großbritannien, auf den sich die klagende Partei beruft, Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die Vertragsparteien bei Abschluß des Vertrages von einer unmittelbaren Anspruchsberechtigung der Betroffenen ausgegangen sind. Die erwähnte Einschränkung der Entschädigungspflicht unterscheidet diese Bestimmung ganz wesentlich von Artikel 27, Ziffer 2, des Staatsvertrages, sodaß mit den Argumenten der Entscheidung JBl1961,27, mit denen die klagende Partei ihren Rechtsstandpunkt zu untermauern versucht, die unmittelbare Anwendbarkeit des Artikel 26, Ziffer eins, zweiter Satz des Staatsvertrages nicht begründet werden kann. Daß diese Entscheidung in der Lehre überdies auf Ablehnung gestoßen ist, wurde bereits erwähnt. Ist Artikel 26, des Staatsvertrages aber nicht self-executing, erübrigt es sich, auf die weiteren Fragen der Wirksamkeit der Zession bzw. Rückzession der Ansprüche der klagenden Partei, der Kausalität und der Verjährung einzugehen.
Demgemäß ist der Revision ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Demgemäß ist der Revision ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.