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Entscheidung 7 Ob 10/01y×

Entscheidung 7 Ob 10/01y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob10/01y

Entscheidungsdatum

23.01.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Marktgemeinde D*****, vertreten durch Dr. Leopold Boyer, Rechtsanwalt in Zistersdorf, gegen die beklagte Partei Oliver M*****, vertreten durch Dr. Ingrid Weisz, Rechtsanwältin in Wien, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Berufungsgericht vom 19. September 2000, GZ 21 R 258/00i-14, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das zwischen den Streitteilen bestehende Rechtsverhältnis (Nachbarschaftslage; Überbau; Behauptung einer Servitut; Vertrag mit der Rechtsvorgängerin samt Folgewirkungen auf den Beklagten als deren Rechtsnachfolger) ist typisch einzelfallgeprägt. Dies gilt sowohl für die geographische Örtlichkeit als auch den Vertragswillen zwischen der Rechtsvorgängerin (des Beklagten) und der Klägerin, jeweils im Anschluss an deren Liegenschaftserwerbe 1985 bzw im Rahmen der als solche bezeichneten "Pachtverträge" von 1988 und 1992. Ob es sich bei der verfahrensgegenständlichen "Veranda" um ein Superädifikat oder um einen unselbständigen Bestandteil des auf dem nunmehrigen Grundstück des Beklagten errichteten Hauses handelt, ist letztlich nicht entscheidend.

Gemäß Paragraph 524, ABGB kann der als Erlöschungsgrund einer Servitut anerkannte Verzicht (des Berechtigten) vollständig, partiell, ausdrücklich oder schlüssig erfolgen (Hofmann in Rummel, ABGB3 Rz 2 zu Paragraph 524,). Jedenfalls hat die Rechtsvorgängerin des Beklagten durch diese "Pachtverträge" allfällige weitergehende Benützungsrechte aus einer (ersessenen, offenkundigen oder sonst wie immer begründeten) Dienstbarkeit der Benützung der unstrittig auf dem der Klägerin eigentümlichen Liegenschaft bestandenen Veranda verzichtet, was ihr im Rahmen der das Schuldrecht beherrschenden Vertragsfreiheit auch uneingeschränkt zustand. Ein Rechtsübergang eines dinglichen oder obligatorischen Rechtes, insbesondere kraft des vom Beklagten mit der Rechtsvorgängerin geschlossenen Kaufvertrages, fand jedenfalls nicht statt, wobei durch Punkt römisch sieben. der genannten "Pachtverträge" Derartiges sogar ausdrücklich ausgeschlossen worden war. Schließlich hätte die Genannte - wie schon das Erstgericht grundsätzlich zutreffend ausführte - Ansprüche aus dem Titel eines Servitutsbestandes unter den Voraussetzungen des Paragraph 1488, ABGB geltend machen müssen, was aber (unstrittig) nicht geschehen ist. Davon, dass das nunmehrige Klagebegehren gegen Schikane verstoße, kann damit ebenso keine Rede sein.

Dass im Sinne des Schreibens des Bundesdenkmalamtes Beilage 5 Denkmalschutz prinzipiell auch für die gegenständliche Veranda nicht ausschließbar (also möglich) ist, mag (wenngleich ein ausdrücklicher Bescheid hierüber derzeit nicht vorliegt) zutreffen, hindert jedoch nicht die urteilsmäßige Verpflichtung zur Räumung. Zwar kann - entgegen den Annahmen des Berufungsgerichtes, was im Rahmen der vorliegenden Außenbegründung dieses Zurückweisungsbeschlusses richtigzustellen ist - nicht davon die Rede sein, dass der Beklagte seiner diesbezüglichen Beweispflicht nicht entsprochen habe, weil diese Urkunde im Zusammenhalt mit seinem Vorbringen einleitend der Tagsatzung vom 15. 3. 1999 (ON 7) ja von ihm vorgelegt worden war, doch ist es keineswegs ausgeschlossen, dass eine derartige "Abtragungsbewilligung" durch die genannte Behörde dennoch erteilt wird, zumal diese mit Schreiben Beilage römisch eins die "Aussetzung" ihres diesbezüglichen Verwaltungsverfahrens bis zum Abschluss des gegenständlichen Zivilrechtsstreites angekündigt hat, und das Erstgericht in S 4 seiner Entscheidung (= AS 45) ausdrücklich (und unbekämpft) festgestellt hat, dass "das Bundesdenkmalamt auf dem Standpunkt steht, dass die vorliegende Veranda nicht die im Paragraph eins, DenkmalschutzG geforderte geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung habe, die das öffentliche Interesse an ihrer Erhaltung rechtfertigen würde". Soweit dies in der Revision mit der Behauptung, die gesamte Liegenschaft der Klägerin einschließlich Veranda stehe bereits unter Denkmalschutz, in Abrede gestellt bzw von den getroffenen und wiedergegebenen Feststellungen des Erstgerichtes abgewichen wird, wird die Rechtsrüge nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht und muss sie schon deshalb unbeachtlich bleiben. Mit diesem Argument kann der Beklagte daher nicht im vorliegenden Erkenntnisverfahren, sondern allenfalls (und erst) in einem künftigen Exekutionsverfahren unter Umständen argumentieren vergleiche Jakusch in Angst, EO-Komm, Rz 12 zu Paragraph 35,; Dullinger in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO-Komm, Rz 65 zu Paragraph 35,). Dieser Fehlgriff des Berufungsgerichtes ist daher für die vorliegende (klagestattgebende) Entscheidung letztlich nicht ausschlaggebend. Gegen das Ergebnis der berufungsgerichtlichen Entscheidung bestehen somit keine gravierenden Bedenken, die zur Wahrung der Einzelfallgerechtigkeit aufgegriffen werden müssten (8 ObA 95/98y).

Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers ist das Vorbringen der Klägerin in erster Instanz ausreichend, um eine rechtliche Beurteilung abschließend vorzunehmen. Auch dies berührt im Übrigen keine erhebliche Rechtsfrage (7 Ob 45/97m). Der diesbezüglich geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).

Anmerkung

E60579 07A00101

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0070OB00010.01Y.0123.000

Dokumentnummer

JJT_20010123_OGH0002_0070OB00010_01Y0000_000