Entscheidung 7 Ob 10/18y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
24.01.2018
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und durch die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Edwin A. Payr, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Dr. B***** F*****, vertreten durch Kaan Cronenberg & Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Graz, und die Nebenintervenienten 1. DI Dr. H***** L*****, Deutschland, 2. Mag. K***** H*****, 3. P***** KG, *****, 4. Pr*****, alle vertreten durch Dr. Johannes Eltz, Rechtsanwalt in Wien, wegen 500.000 EUR sA und Feststellung, über den Rekurs der Nebenintervenienten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 31. Oktober 2017, GZ 4 R 57/17k-40, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Die Nebenintervenienten haben die Kosten ihres Rekurses selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Das Berufungsgericht wies die Zulassungsvorstellung und die damit verbundene ordentliche Revision der Nebenintervenienten zurück, weil der Streitgegenstand (Zahlung 500.000 EUR und Feststellung) 30.000 EUR übersteige. Gegen seine Entscheidung könne nur eine außerordentliche Revision erhoben werden.
Dagegen richtet sich der Rekurs der Nebenintervenienten mit dem Antrag auf Abänderung des Zulassungsausspruchs.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist unzulässig.
1. Die (außerordentliche) Revision der Nebenintervenienten wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 20. 12. 2017 zu 7 Ob 200/17p zurückgewiesen. Mangels Vorliegens der Rechtsmittelvoraussetzung der Beschwer (vgl RIS-Justiz RS0041770) ist der Rekurs der Nebenintervenienten als unzulässig zurückzuweisen.1. Die (außerordentliche) Revision der Nebenintervenienten wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 20. 12. 2017 zu 7 Ob 200/17p zurückgewiesen. Mangels Vorliegens der Rechtsmittelvoraussetzung der Beschwer vergleiche RIS-Justiz RS0041770) ist der Rekurs der Nebenintervenienten als unzulässig zurückzuweisen.
2. Der Vollständigkeit halber wird ausgeführt, dass es für die Frage der Zulässigkeit der Revision – entgegen der Ansicht der Nebenintervenienten – nicht auf den Wert des Beschwerdegegenstands der Revisionswerber ankommt, sondern auf den Wert des Streitgegenstands, über den das Berufungsgericht – hier 500.000 EUR und Feststellung – entschieden hat (RIS-Justiz RS0085801 [T4]; vgl auch RS0042994). Die Entscheidung des Berufungsgerichts war insofern auch richtig.2. Der Vollständigkeit halber wird ausgeführt, dass es für die Frage der Zulässigkeit der Revision – entgegen der Ansicht der Nebenintervenienten – nicht auf den Wert des Beschwerdegegenstands der Revisionswerber ankommt, sondern auf den Wert des Streitgegenstands, über den das Berufungsgericht – hier 500.000 EUR und Feststellung – entschieden hat (RIS-Justiz RS0085801 [T4]; vergleiche auch RS0042994). Die Entscheidung des Berufungsgerichts war insofern auch richtig.
3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0070OB00010.18Y.0124.000
Zuletzt aktualisiert am
05.03.2018
Dokumentnummer
JJT_20180124_OGH0002_0070OB00010_18Y0000_000