Begründung:
[1] Der Kläger hat bei der Beklagten einen Unfallversicherungsvertrag abgeschlossen, dem die Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB 1998) zugrunde liegen. Vereinbart wurden ua die Leistungsbausteine 7 A, 7 C und 7 D, nicht jedoch 7 B. Die AUVB 1998 lauten – soweit hier wesentlich – auszugsweise:
„Artikel 7 Was versteht man unter dauernder Invalidität, wann wird dafür eine Leistung erbracht?
7.1. Ergibt sich innerhalb eines Jahres vom Unfalltag an gerechnet, dass als Folge des Unfalles eine dauernde Invalidität zurückbleibt, wird aus der hierfür versicherten Summe die dem Grad der Invalidität entsprechende Leistung erbracht.
[...]
Artikel 7 A Versicherungsleistungen für dauernde Invalidität ab 1 %
Die Leistung für dauernde Invalidität wird gemäß Artikel 7 bereits ab einem Invaliditätsgrad von einem Prozent erbracht.
[...]
Artikel 7 C Versicherungsleistungen für dauernde Invalidität ab 50 %
Abweichend von Artikel 7 erbringt der Versicherer erst ab einem Invaliditätsgrad von 50 % die dem Invaliditätsgrad entsprechende Leistung. Für Invaliditätsgrade unter 50 % wird keine Leistung erbracht.
Artikel 7 D Versicherungsleistungen für dauernde Invalidität ab 75 %
Abweichend von Artikel 7 erbringt der Versicherer erst ab einem Invaliditätsgrad von 75 % die dem Invaliditätsgrad entsprechende Leistung. Für Invaliditätsgrade unter 75 % wird keine Leistung erbracht.“
[2] Die in der Polizze ausgewiesenen, wertangepassten Versicherungssummen betragen in Euro:
„Dauernde Invalidität ab 1 %
Progression: 100 % Progression
Versicherungssumme 43.066,40
Dauernde Invalidität ab 50 %
Progression: 100 % Progression
Versicherungssumme 129.178,40
Dauernde Invalidität ab 75 %
Progression: 100 % Progression
Versicherungssumme 165.608,60“
[3] Der Kläger erlitt durch einen Unfall am 30. 8. 2022 eine Fraktur des rechten Fersenbeins. Die unfallkausale dauernde Invalidität beträgt 10 %, weshalb die Beklagte bereits 4.306,64 EUR leistete.
[4] Der Kläger begehrt 38.759,76 EUR sA gestützt auf Art 7 A AUVB 1998. Darin werde bestimmt, dass die „Leistung für dauernde Invalidität“ bereits ab einem Invaliditätsgrad von einem Prozent erbracht werde. Da im Gegensatz zu Art 7 C und 7 D keine Aliquotierung vorgesehen sei, habe er trotz einer Invalidität von nur 10 % Anspruch auf die volle Versicherungssumme. Der Kläger begehrt 38.759,76 EUR sA gestützt auf Artikel 7, A AUVB 1998. Darin werde bestimmt, dass die „Leistung für dauernde Invalidität“ bereits ab einem Invaliditätsgrad von einem Prozent erbracht werde. Da im Gegensatz zu Artikel 7, C und 7 D keine Aliquotierung vorgesehen sei, habe er trotz einer Invalidität von nur 10 % Anspruch auf die volle Versicherungssumme.
[5] Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab.