Die dagegen von der Klägerin erhobene Revision ist unzulässig im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO.Die dagegen von der Klägerin erhobene Revision ist unzulässig im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO.
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß die Behauptung der Vermieterin in dem von der Klägerin angestrengten Verfahren, die Klägerin habe es unterlassen, die an sie mit 1.1.1988 bewirkte Unternehmensveräußerung der Vermieterin anzuzeigen, maßgebend für die Beurteilung des Eintrittes des Versicherungsfalles sei, ist durch die Rechtsprechung des erkennenden Senates gedeckt.
In der E.VR 1990, 86 hat der Oberste Gerichtshof zu dem im wesentlichen gleichlautenden Punkt V Art 5 Abs 2 SRB ("....tritt der Versicherungsfall in dem Zeitpunkt ein, in dem der Versicherungsnehmer oder der Gegner erstmals begonnen hat oder begonnen haben soll, gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen zu verletzen") die Frage, ob im Fall des bloß aktiven Vorgehens des Versicherungsnehmers gegen seinen Vertragspartner die einredeweise geltend gemachte Vertragsverletzung des Versicherungsnehmers für die Beurteilung der Frage der Gewährung des Versicherungsschutzes heranzuziehen ist, dahin beantwortet, daß der Versicherungsfall im Zeitpunkt des (behaupteten) Beginns des Verstoßes des Versicherungsnehmers dann als eingetreten gilt, wenn die Behauptung des Gegners auch Grundlage der außergerichtlichen Auseinandersetzung oder des Prozesses wird (in diesem Sinn auch VR 1990, 208; vgl Schauer, Das österreichische Versicherungsvertragsrecht3 447). Die Streitfrage, ob bei Aktivprozessen des Versicherungsnehmers seine eigenen Verstöße, solche Dritter oder aber nur die des Gegners maßgebend sind, wurde damit im Sinne der in der Bundesrepublik Deutschland in Lehre und Rechtsprechung vertretenen herrschenden Ansicht entschieden (Prölss-Martin, VVG25, 1723 f; Harbauer, ARB5, 359 Rz 51 zu § 14 ARB; BGH in VersR 1984, 530); die Richtigkeit dieser Ansicht ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut der genannten Versicherungsbedingungen, sondern auch aus dem Bedürfnis, von der Versicherungsgemeinschaft Rechtskonflikte fernzuhalten, die bei Versicherungsbeginn schon "vorprogrammiert" sind. Nicht der Zufall, wer zuerst mit einem Rechtsschutzbegehren an den Gegner herantritt, soll für die Bestimmung des Versicherungsfalls entscheidend sein; entscheidend ist vielmehr allein, ob die Gegenseite die Behauptung eines Verstoßes des Versicherungsnehmers zur Stützung ihrer Rechtsposition heranzieht und ob diese Behauptung Grundlage der Auseinandersetzung ist oder wird. Ist das der Fall, dann gilt der Versicherungsfall im Zeitpunkt des (behaupteten) Beginns des Verstoßes des Versicherungsnehmers als eingetreten (Harbauer aaO).In der E.VR 1990, 86 hat der Oberste Gerichtshof zu dem im wesentlichen gleichlautenden Punkt römisch fünf Artikel 5, Absatz 2, SRB ("....tritt der Versicherungsfall in dem Zeitpunkt ein, in dem der Versicherungsnehmer oder der Gegner erstmals begonnen hat oder begonnen haben soll, gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen zu verletzen") die Frage, ob im Fall des bloß aktiven Vorgehens des Versicherungsnehmers gegen seinen Vertragspartner die einredeweise geltend gemachte Vertragsverletzung des Versicherungsnehmers für die Beurteilung der Frage der Gewährung des Versicherungsschutzes heranzuziehen ist, dahin beantwortet, daß der Versicherungsfall im Zeitpunkt des (behaupteten) Beginns des Verstoßes des Versicherungsnehmers dann als eingetreten gilt, wenn die Behauptung des Gegners auch Grundlage der außergerichtlichen Auseinandersetzung oder des Prozesses wird (in diesem Sinn auch VR 1990, 208; vergleiche Schauer, Das österreichische Versicherungsvertragsrecht3 447). Die Streitfrage, ob bei Aktivprozessen des Versicherungsnehmers seine eigenen Verstöße, solche Dritter oder aber nur die des Gegners maßgebend sind, wurde damit im Sinne der in der Bundesrepublik Deutschland in Lehre und Rechtsprechung vertretenen herrschenden Ansicht entschieden (Prölss-Martin, VVG25, 1723 f; Harbauer, ARB5, 359 Rz 51 zu Paragraph 14, ARB; BGH in VersR 1984, 530); die Richtigkeit dieser Ansicht ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut der genannten Versicherungsbedingungen, sondern auch aus dem Bedürfnis, von der Versicherungsgemeinschaft Rechtskonflikte fernzuhalten, die bei Versicherungsbeginn schon "vorprogrammiert" sind. Nicht der Zufall, wer zuerst mit einem Rechtsschutzbegehren an den Gegner herantritt, soll für die Bestimmung des Versicherungsfalls entscheidend sein; entscheidend ist vielmehr allein, ob die Gegenseite die Behauptung eines Verstoßes des Versicherungsnehmers zur Stützung ihrer Rechtsposition heranzieht und ob diese Behauptung Grundlage der Auseinandersetzung ist oder wird. Ist das der Fall, dann gilt der Versicherungsfall im Zeitpunkt des (behaupteten) Beginns des Verstoßes des Versicherungsnehmers als eingetreten (Harbauer aaO).
Daß die vom Vertragspartner der Klägerin behauptete Unternehmensveräußerung und die Verletzung der Verständigungspflicht gemäß § 12 Abs 3 MRG durch die Klägerin im Jahr 1988 maßgebend für die - im Hinblick auf die Behauptung einer Gesetzesverletzung auch nicht verfristete - Vorschreibung eines höheren Zinses am 14.12.1989 und damit wiederum für den Antrag der Klägerin bei der Schlichtungsstelle adäquat kausal war, hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt.Daß die vom Vertragspartner der Klägerin behauptete Unternehmensveräußerung und die Verletzung der Verständigungspflicht gemäß Paragraph 12, Absatz 3, MRG durch die Klägerin im Jahr 1988 maßgebend für die - im Hinblick auf die Behauptung einer Gesetzesverletzung auch nicht verfristete - Vorschreibung eines höheren Zinses am 14.12.1989 und damit wiederum für den Antrag der Klägerin bei der Schlichtungsstelle adäquat kausal war, hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt.
Ungeachtet des nicht bindenden Ausspruches (§ 508a Abs 1 ZPO), daß die ordentliche Revision zulässig sei, war die Revision der Klägerin daher zurückzuweisen.Ungeachtet des nicht bindenden Ausspruches (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO), daß die ordentliche Revision zulässig sei, war die Revision der Klägerin daher zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision der Klägerin nicht hingewiesen.Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf Paragraphen 40, 50, ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision der Klägerin nicht hingewiesen.