Aus der Begründung:
Der Rekurs muß als zulässig angesehen werden, weil die Antragstellerin Teilansprüche des Kindes gegen seinen Vater geltend macht, wobei die Bemessung nur eine materiellrechtliche Vorfrage für die Erledigung des dem § 1042 ABGB. analogen Anspruches bildet (Judikat 60 neu, Punkt V).Der Rekurs muß als zulässig angesehen werden, weil die Antragstellerin Teilansprüche des Kindes gegen seinen Vater geltend macht, wobei die Bemessung nur eine materiellrechtliche Vorfrage für die Erledigung des dem Paragraph 1042, ABGB. analogen Anspruches bildet (Judikat 60 neu, Punkt römisch fünf).
In der Sache selbst meint die Beschwerdeführerin, ihre Ansprüche aus § 167 ABGB. erstreckten sich nicht bloß auf die unmittelbaren Kosten der Entbindung, sondern auch auf die weiteren, durch die Niederkunft entstehenden Auslagen, zu denen auch die Kosten für die Beschaffung eines Kinderwagens und der Säuglingswäsche gehören. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Vorschrift des § 168 ABGB. verpflichtet den Vater, unter bestimmten Voraussetzungen den Betrag des dem Kind zu gewährenden Unterhaltes für die ersten drei Monate sowie den gewöhnlichen Betrag der der Mutter nach § 167 ABGB. zu ersetzenden Kosten bei Gericht zu erlegen. § 167 ABGB. verpflichtet den Vater aber, nicht nur die Kosten des Unterhaltes der Mutter für die ersten sechs Wochen nach der Entbindung, sondern auch die Kosten der Entbindung und, falls infolge der Entbindung weitere Auslagen notwendig werden, auch diese zu ersetzen. Der physiologische Vorgang der Geburt bedingt in jedem Falle die Hilfeleistung durch eine Hebamme oder einen Geburtenhelfer und die Beistellung der unbedingt notwendigen Hilfeleistung. Der Aufwand für entsprechende Pflege in Krankheitsfällen einschließlich eines allfälligen Kurgebrauches als Folge der Entbindung sind an sich nicht Kosten der Entbindung; sie sind aber gewiß Auslagen, die infolge der Entbindung notwendig werden. Diese legislativ gebotene Unterscheidung mit der besonderen Anführung der weiteren, infolge der Entbindung notwendig werdenden Auslagen darf aber nicht dazu führen, darunter auch Auslagen zu verstehen, die mit der Entbindung nicht mehr in unmittelbarem Zusammenhange stehen. Auslagen für das Kind, wie sie durch die Anschaffung der Säuglingsausstattung einschließlich des Kinderwagens entstehen, fallen nicht unter diese Kosten. Der gegenteiligen Ansicht, die von Klang 1. Aufl. I/1 S. 932 und Ehrenzweig 2. Aufl. II/2 S. 286 vertreten wird, vermag sich der Oberste Gerichtshof nicht anzuschließen. Gegen diese Auffassung spricht der Wortlaut des Gesetzes, überdies aber auch die Erwägung, daß die der Mutter in § 167 ABGB. eingeräumten Rechte Ausnahmecharakter tragen und daher einer ausdehnenden Auslegung nicht zugänglich sind. Die Anschaffung eines Kinderwagens und der Säuglingswäsche bedeutet Befriedigung der Bedürfnisse des Kindes und muß daher aus den Unterhaltsbeiträgen des Vaters an dieses selber, nötigenfalls aus den eigenen Leistungen der Mutter bestritten werden.In der Sache selbst meint die Beschwerdeführerin, ihre Ansprüche aus Paragraph 167, ABGB. erstreckten sich nicht bloß auf die unmittelbaren Kosten der Entbindung, sondern auch auf die weiteren, durch die Niederkunft entstehenden Auslagen, zu denen auch die Kosten für die Beschaffung eines Kinderwagens und der Säuglingswäsche gehören. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Vorschrift des Paragraph 168, ABGB. verpflichtet den Vater, unter bestimmten Voraussetzungen den Betrag des dem Kind zu gewährenden Unterhaltes für die ersten drei Monate sowie den gewöhnlichen Betrag der der Mutter nach Paragraph 167, ABGB. zu ersetzenden Kosten bei Gericht zu erlegen. Paragraph 167, ABGB. verpflichtet den Vater aber, nicht nur die Kosten des Unterhaltes der Mutter für die ersten sechs Wochen nach der Entbindung, sondern auch die Kosten der Entbindung und, falls infolge der Entbindung weitere Auslagen notwendig werden, auch diese zu ersetzen. Der physiologische Vorgang der Geburt bedingt in jedem Falle die Hilfeleistung durch eine Hebamme oder einen Geburtenhelfer und die Beistellung der unbedingt notwendigen Hilfeleistung. Der Aufwand für entsprechende Pflege in Krankheitsfällen einschließlich eines allfälligen Kurgebrauches als Folge der Entbindung sind an sich nicht Kosten der Entbindung; sie sind aber gewiß Auslagen, die infolge der Entbindung notwendig werden. Diese legislativ gebotene Unterscheidung mit der besonderen Anführung der weiteren, infolge der Entbindung notwendig werdenden Auslagen darf aber nicht dazu führen, darunter auch Auslagen zu verstehen, die mit der Entbindung nicht mehr in unmittelbarem Zusammenhange stehen. Auslagen für das Kind, wie sie durch die Anschaffung der Säuglingsausstattung einschließlich des Kinderwagens entstehen, fallen nicht unter diese Kosten. Der gegenteiligen Ansicht, die von Klang 1. Aufl. I/1 S. 932 und Ehrenzweig 2. Aufl. II/2 S. 286 vertreten wird, vermag sich der Oberste Gerichtshof nicht anzuschließen. Gegen diese Auffassung spricht der Wortlaut des Gesetzes, überdies aber auch die Erwägung, daß die der Mutter in Paragraph 167, ABGB. eingeräumten Rechte Ausnahmecharakter tragen und daher einer ausdehnenden Auslegung nicht zugänglich sind. Die Anschaffung eines Kinderwagens und der Säuglingswäsche bedeutet Befriedigung der Bedürfnisse des Kindes und muß daher aus den Unterhaltsbeiträgen des Vaters an dieses selber, nötigenfalls aus den eigenen Leistungen der Mutter bestritten werden.