Der Schwerpunkt der Revision liegt in der Bekämpfung der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichtes. Es wird daher auf diesen Revisionsgrund zuerst eingegangen.
Die Rechtsansicht der Vorinstanzen über den Unterschied zwischen den Aufgaben des Schiedsgerichtes und einer Schiedsgutachtertätigkeit von Schiedsmännern entspricht der Lehre und der Judikatur. Der Oberste Gerichtshof sieht sich nicht veranlasst, von dieser Rechtsansicht abzuweichen. Den Darlegungen des angefochtenen Urteils ist im Hinblick auf die Ausführung der Revision nur noch Folgendes hinzuzufügen.
Darauf, dass die Bekämpfung eines Schiedsspruches nach § 596 ZPO nur dann erfolgen kann, wenn ein Schiedsgericht entschieden hat, dass aber auf Schiedsgutachter und ihre Tätigkeit die Bestimmungen der ZPO keine Anwendung finden, haben die Vorinstanzen zutreffend verwiesen. Die Klägerin meint nun, dass ihr Urteilsantrag auf Aufhebung und Unwirksamerklärung der Entscheidungen des Schiedsgerichtes als Begehren auf Feststellung der Unwirksamkeit des Schiedsgutachtens im Sinne des § 228 ZPO zu werten gewesen wäre. Gegenüber dem Begehren auf Aufhebung und Unwirksamerklärung der Schiedsgerichtsentscheidungen wäre dies nicht ein aliud, sondern ein minus gewesen.Darauf, dass die Bekämpfung eines Schiedsspruches nach Paragraph 596, ZPO nur dann erfolgen kann, wenn ein Schiedsgericht entschieden hat, dass aber auf Schiedsgutachter und ihre Tätigkeit die Bestimmungen der ZPO keine Anwendung finden, haben die Vorinstanzen zutreffend verwiesen. Die Klägerin meint nun, dass ihr Urteilsantrag auf Aufhebung und Unwirksamerklärung der Entscheidungen des Schiedsgerichtes als Begehren auf Feststellung der Unwirksamkeit des Schiedsgutachtens im Sinne des Paragraph 228, ZPO zu werten gewesen wäre. Gegenüber dem Begehren auf Aufhebung und Unwirksamerklärung der Schiedsgerichtsentscheidungen wäre dies nicht ein aliud, sondern ein minus gewesen.
Dieser Rechtsansicht kann nicht gefolgt werden. Klagsgegenstand („Aufhebung und Unwirksamerklärung eines Schiedsspruches"), die Behauptung in der Klagserzählung, die Schiedssprüche seien infolge eines Verstoßes gegen § 595 Z 5 ZPO unwirksam sowie das Begehren auf Aufhebung und Unwirksamerklärung der Entscheidungen des Schiedsgerichtes rechtfertigen die Beurteilung der Klage durch die Vorinstanzen, dass es sich um die Anfechtung von Schiedssprüchen nach § 595 ZPO handle und nicht um ein Begehren auf Feststellung, dass das von den Schiedsgutachtern erstattete Gutachten nicht bindend sei. Die Ansicht der Klägerin, das Begehren einer derartigen Feststellung sei gegenüber der Anfechtung eines Schiedsspruches als unwirksam ein Minus, kann nicht gefolgt werden, weil es sich hiebei um zwei vom Grunde aus verschiedene Ansprüche handelt. Im Wege der Anfechtung eines Schiedsspruches als unwirksam soll eine Entscheidung des Schiedsgerichtes beseitigt werden; durch die Tätigkeit der Schiedsgutachter sollte aber im vorliegenden Fall nicht über einen Rechtsstreit entschieden, sondern nur die Höhe einer, von einem der Vertragsteile zu erbringenden Leistung festgestellt werden. Es liegt sohin überhaupt keine anfechtbare Entscheidung vor. Das Gutachten der Schiedsgutachter ist wohl dann nicht verbindlich, wenn es offenbar dem von den Parteien gewollten Feststellungszweck widerspricht oder wenn die Schiedsmänner ihre Aufgabe überschritten haben (vgl RiZ 1961 S 14, 3 Ob 5/58, 8 Ob 101/66). Die Unverbindlichkeit dieses Gutachtens kann aber nicht mit Klage nach § 596 ZPO geltend gemacht werden. Die Partei, die die Ansicht der Unverbindlichkeit des Gutachtens vertritt, kann vielmehr ihren Anspruch ohne Rücksicht auf das Gutachten geltend machen. Die Klägerin hatte daher die Möglichkeit, vom Beklagten einen angemessenen Mietzins im Wege einer Leistungsklage zu begehren. Dass in einem derartigen Prozess allenfalls die Frage zu prüfen gewesen wäre, ob ein Schiedsspruch oder ein Schiedsgutachten vorliegt, bzw ob dieses Gutachten die Parteien binde, rechtfertigt nicht den Standpunkt der Klägerin, die auf § 595 ZPO gestützte Klage sei als Klage auf Feststellung der Unverbindlichkeit eines Schiedsgutachtens zu werten. Dazu kommt, dass es zur Zulässigkeit einer Feststellungsklage nach § 228 ZPO der Behauptung eines rechtlichen Interesses an der alsbaldigen Feststellung der mangelnden Verbindlichkeit des Schiedsgutachtens bedurft hätte. Dieses Interesse ist zu verneinen, wenn eine Leistungsklage möglich und das Feststellungsinteresse nicht weitreichender wäre als jenes auf Leistung. Eine Behauptung über ein, das Leistungsbegehren übersteigendes Interesse an einer alsbaldigen Feststellung, hat die Klägerin im Verfahren erster Instanz nicht aufgestellt.Dieser Rechtsansicht kann nicht gefolgt werden. Klagsgegenstand („Aufhebung und Unwirksamerklärung eines Schiedsspruches"), die Behauptung in der Klagserzählung, die Schiedssprüche seien infolge eines Verstoßes gegen Paragraph 595, Ziffer 5, ZPO unwirksam sowie das Begehren auf Aufhebung und Unwirksamerklärung der Entscheidungen des Schiedsgerichtes rechtfertigen die Beurteilung der Klage durch die Vorinstanzen, dass es sich um die Anfechtung von Schiedssprüchen nach Paragraph 595, ZPO handle und nicht um ein Begehren auf Feststellung, dass das von den Schiedsgutachtern erstattete Gutachten nicht bindend sei. Die Ansicht der Klägerin, das Begehren einer derartigen Feststellung sei gegenüber der Anfechtung eines Schiedsspruches als unwirksam ein Minus, kann nicht gefolgt werden, weil es sich hiebei um zwei vom Grunde aus verschiedene Ansprüche handelt. Im Wege der Anfechtung eines Schiedsspruches als unwirksam soll eine Entscheidung des Schiedsgerichtes beseitigt werden; durch die Tätigkeit der Schiedsgutachter sollte aber im vorliegenden Fall nicht über einen Rechtsstreit entschieden, sondern nur die Höhe einer, von einem der Vertragsteile zu erbringenden Leistung festgestellt werden. Es liegt sohin überhaupt keine anfechtbare Entscheidung vor. Das Gutachten der Schiedsgutachter ist wohl dann nicht verbindlich, wenn es offenbar dem von den Parteien gewollten Feststellungszweck widerspricht oder wenn die Schiedsmänner ihre Aufgabe überschritten haben vergleiche RiZ 1961 S 14, 3 Ob 5/58, 8 Ob 101/66). Die Unverbindlichkeit dieses Gutachtens kann aber nicht mit Klage nach Paragraph 596, ZPO geltend gemacht werden. Die Partei, die die Ansicht der Unverbindlichkeit des Gutachtens vertritt, kann vielmehr ihren Anspruch ohne Rücksicht auf das Gutachten geltend machen. Die Klägerin hatte daher die Möglichkeit, vom Beklagten einen angemessenen Mietzins im Wege einer Leistungsklage zu begehren. Dass in einem derartigen Prozess allenfalls die Frage zu prüfen gewesen wäre, ob ein Schiedsspruch oder ein Schiedsgutachten vorliegt, bzw ob dieses Gutachten die Parteien binde, rechtfertigt nicht den Standpunkt der Klägerin, die auf Paragraph 595, ZPO gestützte Klage sei als Klage auf Feststellung der Unverbindlichkeit eines Schiedsgutachtens zu werten. Dazu kommt, dass es zur Zulässigkeit einer Feststellungsklage nach Paragraph 228, ZPO der Behauptung eines rechtlichen Interesses an der alsbaldigen Feststellung der mangelnden Verbindlichkeit des Schiedsgutachtens bedurft hätte. Dieses Interesse ist zu verneinen, wenn eine Leistungsklage möglich und das Feststellungsinteresse nicht weitreichender wäre als jenes auf Leistung. Eine Behauptung über ein, das Leistungsbegehren übersteigendes Interesse an einer alsbaldigen Feststellung, hat die Klägerin im Verfahren erster Instanz nicht aufgestellt.
Die Vorinstanzen haben sohin den von ihnen festgestellten Sachverhalt rechtlich zutreffend beurteilt.
Das Verfahren vor dem Berufungsgericht ist auch nicht mangelhaft geblieben. Die Klägerin wurde nicht durch eine von völlig neuen Gesichtspunkten ausgehende rechtliche Beurteilung „überrascht", das Berufungsgericht hat vielmehr die Rechtsansicht des Erstrichters geprüft und für richtig befunden. Zu dieser Rechtsansicht Stellung zu nehmen, hatte jedoch die Klägerin Gelegenheit in ihrer Berufung. Wieso das Verfahren vor dem Berufungsgericht dadurch mangelhaft geblieben sein soll, dass der Erstrichter, ohne einen Beweisbeschluss zu fassen, Feststellungen aus dem angeschlossenen Schiedsakt vornah, ist unerfindlich. Mit dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit nach § 503 Z 2 ZPO können nämlich nur Mängel des Berufungsverfahrens geltend gemacht werden.Das Verfahren vor dem Berufungsgericht ist auch nicht mangelhaft geblieben. Die Klägerin wurde nicht durch eine von völlig neuen Gesichtspunkten ausgehende rechtliche Beurteilung „überrascht", das Berufungsgericht hat vielmehr die Rechtsansicht des Erstrichters geprüft und für richtig befunden. Zu dieser Rechtsansicht Stellung zu nehmen, hatte jedoch die Klägerin Gelegenheit in ihrer Berufung. Wieso das Verfahren vor dem Berufungsgericht dadurch mangelhaft geblieben sein soll, dass der Erstrichter, ohne einen Beweisbeschluss zu fassen, Feststellungen aus dem angeschlossenen Schiedsakt vornah, ist unerfindlich. Mit dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO können nämlich nur Mängel des Berufungsverfahrens geltend gemacht werden.
Es liegt sohin keiner der geltend gemachten Revisionsgründe vor. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Ein Streitgenossenzuschlag war jedoch nicht zuzuerkennen, weil sich der Nebenintervenient auf Seite der Klägerin am Rechtsmittelverfahren nicht beteiligt hat.Es liegt sohin keiner der geltend gemachten Revisionsgründe vor. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Ein Streitgenossenzuschlag war jedoch nicht zuzuerkennen, weil sich der Nebenintervenient auf Seite der Klägerin am Rechtsmittelverfahren nicht beteiligt hat.