Aus der Begründung:
Zunächst bekämpft die Rekurswerberin die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, wonach sie die Beweislast für die grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Kläger treffe. Sie habe die "objektive Verletzung" der Schutzvorschrift des § 23 Abs. 5 StVO durch den Kläger dargetan und damit ihrer Beweispflicht entsprochen. Es hätte daher der Kläger beweisen müssen, daß er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt habe.Zunächst bekämpft die Rekurswerberin die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, wonach sie die Beweislast für die grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Kläger treffe. Sie habe die "objektive Verletzung" der Schutzvorschrift des Paragraph 23, Absatz 5, StVO durch den Kläger dargetan und damit ihrer Beweispflicht entsprochen. Es hätte daher der Kläger beweisen müssen, daß er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt habe.
Den Ausführungen der Rekurswerberin kann nicht gefolgt werden. Bei der von ihr in Anspruch genommenen Leistungsfreiheit nach § 61 VersVG handelt es sich nicht um eine Obliegenheitsverletzung des Versicherten im Sinne des § 6 VersVG, sondern um einen subjektiven Risikoausschluß (Stiefel - Wussow, AKB[9], 322 und 547; Prölss - Martin, VersVG[19], 320; VersR 1964/475, 1965/29 u. a. m.). Wird dieser Risikoausschluß behauptet, so hat nicht der Versicherungsnehmer - wie bei der Verletzung einer Obliegenheit - darzutun, daß er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat, sondern muß der Versicherer auch die behauptete grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers an der Herbeiführung des Versicherungsfalles (§ 61 VersVG) beweisen (Stiefel - Wussow, 323, NJW 1957/907). Die Rekurswerberin hat daher durch den bloßen Nachweis der Verletzung der Schutzvorschrift des § 23 Abs. 5 StVO durch den Kläger ihrer Beweispflicht noch nicht entsprochen. Sollte im gegenständlichen Falle nicht erweislich sein, daß der Kläger im Sinne der vorgenannten Gesetzesstelle zur Sicherung seines Fahrzeuges gegen ein Abrollen erforderliche Vorkehrungen unterlassen hat, so geht dies zu Lasten der Rekurswerberin.Den Ausführungen der Rekurswerberin kann nicht gefolgt werden. Bei der von ihr in Anspruch genommenen Leistungsfreiheit nach Paragraph 61, VersVG handelt es sich nicht um eine Obliegenheitsverletzung des Versicherten im Sinne des Paragraph 6, VersVG, sondern um einen subjektiven Risikoausschluß (Stiefel - Wussow, AKB[9], 322 und 547; Prölss - Martin, VersVG[19], 320; VersR 1964/475, 1965/29 u. a. m.). Wird dieser Risikoausschluß behauptet, so hat nicht der Versicherungsnehmer - wie bei der Verletzung einer Obliegenheit - darzutun, daß er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat, sondern muß der Versicherer auch die behauptete grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers an der Herbeiführung des Versicherungsfalles (Paragraph 61, VersVG) beweisen (Stiefel - Wussow, 323, NJW 1957/907). Die Rekurswerberin hat daher durch den bloßen Nachweis der Verletzung der Schutzvorschrift des Paragraph 23, Absatz 5, StVO durch den Kläger ihrer Beweispflicht noch nicht entsprochen. Sollte im gegenständlichen Falle nicht erweislich sein, daß der Kläger im Sinne der vorgenannten Gesetzesstelle zur Sicherung seines Fahrzeuges gegen ein Abrollen erforderliche Vorkehrungen unterlassen hat, so geht dies zu Lasten der Rekurswerberin.
Die Rekurswerberin ist ferner der Ansicht, die Bestimmung des § 23 Abs. 5 StVO sei streng auszulegen. Unterlasse daher ein Fahrzeuglenker auch nur eine zur Verhinderung des Abrollens seines PKWs erforderliche Sicherungsmaßnahme, so sei ihm dies bereits als grobe Fahrlässigkeit anzulasten. Es gehe nämlich nicht an, notwendige und weniger notwendige Sicherungsvorkehrungen zu unterscheiden. Der Kläger habe es aber unterlassen, die Vorderräder seines PKWs so weit nach rechts bis zum Wirksamwerden der Lenkradsperre einzuschlagen und den Absturz des Fahrzeuges durch Unterlegen von Steinen zu verhindern. In dieser Unterlassung des Klägers sei daher bereits eine grobe Fahrlässigkeit zu erblicken. Die Rechtssache sei daher im Sinne einer Klagsabweisung spruchreif.Die Rekurswerberin ist ferner der Ansicht, die Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 5, StVO sei streng auszulegen. Unterlasse daher ein Fahrzeuglenker auch nur eine zur Verhinderung des Abrollens seines PKWs erforderliche Sicherungsmaßnahme, so sei ihm dies bereits als grobe Fahrlässigkeit anzulasten. Es gehe nämlich nicht an, notwendige und weniger notwendige Sicherungsvorkehrungen zu unterscheiden. Der Kläger habe es aber unterlassen, die Vorderräder seines PKWs so weit nach rechts bis zum Wirksamwerden der Lenkradsperre einzuschlagen und den Absturz des Fahrzeuges durch Unterlegen von Steinen zu verhindern. In dieser Unterlassung des Klägers sei daher bereits eine grobe Fahrlässigkeit zu erblicken. Die Rechtssache sei daher im Sinne einer Klagsabweisung spruchreif.
Auch diese Ausführungen vermögen nicht zu überzeugen. Grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 61 VersVG setzt ein Verhalten des Versicherungsnehmers voraus, von dem er wußte oder wissen mußte, daß es geeignet ist, den Eintritt des Versicherungsfalles oder die Vergrößerung des Schadens zu fördern (Prölß - Martin, VersVG[19], 320, VersR 1966/1196; ZVR 1972/182, zuletzt 7 Ob 252/74). Die Sorgfaltsverletzung muß sich daher erheblich und ungewöhnlich vom Regelfall abheben und bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles auch subjektiv schwer vorzuwerfen sein. (VersR 1973/878, EvBl. 1963/265 7 Ob 140/74). Unter diesem Gesichtspunkt kann daher in dem bloßen Verstoß eines Kraftfahrzeuglenkers gegen eine Bestimmung der StVO eine auffallende Sorglosigkeit noch nicht erblickt werden, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten, die seinen Sorgfaltsverstoß als schwer und die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintrittes als vorhersehbar erscheinen lassen. Hier war nach den erstgerichtlichen Feststellungen im Hinblick auf das starke Gefälle der Ausweiche des Güterweges das bloße Einlegen eines Ganges (ersten Gang oder Rückwärtsgang) eine völlig unzureichende Sicherungsmaßnahme gegen das Abrollen des Fahrzeuges des Klägers. Sollte dieser daher keine weiteren Sicherheitsvorkehrungen getroffen haben, so hätte er damit rechnen müssen, daß sein Fahrzeug in Kürze über den an die Ausweiche anschließenden Abhang hinunterstürzen könne. In diesem Falle wäre daher in der Tat eine auffallende Sorglosigkeit des Klägers gegeben. Sollte hingegen der Kläger auch die Feststellbremse seines Wagens betätigt haben, deren Wirkung sich aus irgendeinem Gründe als nicht ausreichend erwies, um ein Abrollen des Fahrzeuges zu verhindern, so hätte er nicht mehr damit rechnen müssen, daß sich sein Fahrzeug trotzdem in Bewegung setzen könne. Denn die vorgenannten Sicherheitsvorkehrungen waren an sich, selbst wenn die Feststellbremse nicht voll angezogen gewesen sein sollte, geeignet, das Abrollen des PKWs des Klägers zu verhindern. Sicher hätte der Kläger, dem das besondere Gefälle der Ausweiche des Güterweges bekannt war, als umsichtiger Kraftfahrer noch weitere Vorkehrungen treffen sollen, um - wie der gegenständliche Unfall zeigt - sein Fahrzeug gegen ein Abrollen zu sichern. Die Unterlassung derartiger zusätzlicher Sicherheitsvorkehrungen kann ihm aber im Hinblick auf die vorangehenden Ausführungen nur als leichte Fahrlässigkeit angelastet werden. Sofern das Berufungsgericht zur abschließenden Prüfung der von ihm richtig gelösten Rechtsfrage eine Verfahrensergänzung für nötig erachtet, so kann dem der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht entgegentreten. (Fasching IV, 414; SZ 38/29 und 227; JBl. 1963, 166 f. RZ 1965/45; ÖBl. 1967, 78 u. a. m.). Die Aufhebung des Ersturteils durch das Berufungsgericht erfolgte somit zu Recht. In seiner neuerlichen Entscheidung wird das Erstgericht unter Berücksichtigung der vorangehenden Ausführungen über die Beweislastverteilung die vom Berufungsgericht für erforderlich erachteten Feststellungen zu treffen haben.Auch diese Ausführungen vermögen nicht zu überzeugen. Grobe Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 61, VersVG setzt ein Verhalten des Versicherungsnehmers voraus, von dem er wußte oder wissen mußte, daß es geeignet ist, den Eintritt des Versicherungsfalles oder die Vergrößerung des Schadens zu fördern (Prölß - Martin, VersVG[19], 320, VersR 1966/1196; ZVR 1972/182, zuletzt 7 Ob 252/74). Die Sorgfaltsverletzung muß sich daher erheblich und ungewöhnlich vom Regelfall abheben und bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles auch subjektiv schwer vorzuwerfen sein. (VersR 1973/878, EvBl. 1963/265 7 Ob 140/74). Unter diesem Gesichtspunkt kann daher in dem bloßen Verstoß eines Kraftfahrzeuglenkers gegen eine Bestimmung der StVO eine auffallende Sorglosigkeit noch nicht erblickt werden, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten, die seinen Sorgfaltsverstoß als schwer und die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintrittes als vorhersehbar erscheinen lassen. Hier war nach den erstgerichtlichen Feststellungen im Hinblick auf das starke Gefälle der Ausweiche des Güterweges das bloße Einlegen eines Ganges (ersten Gang oder Rückwärtsgang) eine völlig unzureichende Sicherungsmaßnahme gegen das Abrollen des Fahrzeuges des Klägers. Sollte dieser daher keine weiteren Sicherheitsvorkehrungen getroffen haben, so hätte er damit rechnen müssen, daß sein Fahrzeug in Kürze über den an die Ausweiche anschließenden Abhang hinunterstürzen könne. In diesem Falle wäre daher in der Tat eine auffallende Sorglosigkeit des Klägers gegeben. Sollte hingegen der Kläger auch die Feststellbremse seines Wagens betätigt haben, deren Wirkung sich aus irgendeinem Gründe als nicht ausreichend erwies, um ein Abrollen des Fahrzeuges zu verhindern, so hätte er nicht mehr damit rechnen müssen, daß sich sein Fahrzeug trotzdem in Bewegung setzen könne. Denn die vorgenannten Sicherheitsvorkehrungen waren an sich, selbst wenn die Feststellbremse nicht voll angezogen gewesen sein sollte, geeignet, das Abrollen des PKWs des Klägers zu verhindern. Sicher hätte der Kläger, dem das besondere Gefälle der Ausweiche des Güterweges bekannt war, als umsichtiger Kraftfahrer noch weitere Vorkehrungen treffen sollen, um - wie der gegenständliche Unfall zeigt - sein Fahrzeug gegen ein Abrollen zu sichern. Die Unterlassung derartiger zusätzlicher Sicherheitsvorkehrungen kann ihm aber im Hinblick auf die vorangehenden Ausführungen nur als leichte Fahrlässigkeit angelastet werden. Sofern das Berufungsgericht zur abschließenden Prüfung der von ihm richtig gelösten Rechtsfrage eine Verfahrensergänzung für nötig erachtet, so kann dem der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht entgegentreten. (Fasching römisch vier, 414; SZ 38/29 und 227; JBl. 1963, 166 f. RZ 1965/45; ÖBl. 1967, 78 u. a. m.). Die Aufhebung des Ersturteils durch das Berufungsgericht erfolgte somit zu Recht. In seiner neuerlichen Entscheidung wird das Erstgericht unter Berücksichtigung der vorangehenden Ausführungen über die Beweislastverteilung die vom Berufungsgericht für erforderlich erachteten Feststellungen zu treffen haben.