Begründung:
Über Rechtshilfeersuchen des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien als Verlassenschaftsgerichtes vom 20. 3. 1998, 2 A 165/97m-77, ließ das Bezirksgericht Innsbruck betreffend eine Eigentumswohnung des Erblassers in Seefeld durch einen gerichtlich beeideten Bausachverständigen ein Schätzgutachten erstellen. Danach beträgt der Zeitwert der Wohnung S 2,200.000,--. Mit der Behauptung, dieser Schätzwert sei bei weitem überhöht, tatsächlich übersteige der Verkehrswert der Eigentumswohnung nicht S 1,850.000,--, beantragte der erbserklärte Erbe Dr. Alfred D*****, dem gem § 810 ABGB die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses übertragen wurde (ON 36, Bd I), einen anderen Sachverständigen mit der Feststellung des Verkehrswertes zu beauftragen.Über Rechtshilfeersuchen des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien als Verlassenschaftsgerichtes vom 20. 3. 1998, 2 A 165/97m-77, ließ das Bezirksgericht Innsbruck betreffend eine Eigentumswohnung des Erblassers in Seefeld durch einen gerichtlich beeideten Bausachverständigen ein Schätzgutachten erstellen. Danach beträgt der Zeitwert der Wohnung S 2,200.000,--. Mit der Behauptung, dieser Schätzwert sei bei weitem überhöht, tatsächlich übersteige der Verkehrswert der Eigentumswohnung nicht S 1,850.000,--, beantragte der erbserklärte Erbe Dr. Alfred D*****, dem gem Paragraph 810, ABGB die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses übertragen wurde (ON 36, Bd römisch eins), einen anderen Sachverständigen mit der Feststellung des Verkehrswertes zu beauftragen.
Mit Beschluß vom 19. 11. 1998, GZ 6 Hc 387/98p-12, wies das Bezirksgericht Innsbruck diesen Antrag ab; unter einem wurden die Gebühren des Sachverständigen mit S 17.544,-- bestimmt.
Mit Beschluß vom 17. 12. 1998, GZ 54 R 217/98p-15, hat das Landesgericht Innsbruck 1.) den Rekurs des Verlassenschaftskurators gegen die Antragsabweisung zurückgewiesen und 2.) die Gebührenbestimmung bestätigt. Das Rekursgericht sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Dieser Beschluß wurde dem Nachlaßverwalter am 18. 1. 1999 zugestellt. Am 11. 2. 1999 langte beim Bezirksgericht Innsbruck sein gegen Punkt
1.) des Beschlusses gerichteter außerordentlicher Revisionsrekurs ein, der am 9. 2. 1999 zur Post gegeben worden war. Das Bezirksgericht Innsbruck wies mit Beschluß vom 1. 3. 1999 den außerordentlichen Revisionsrekurs unter Hinweis auf den Ausspruch des Rekursgerichtes, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei, zurück. Über Rekurs des Nachlaßverwalters, der einwendete, daß dieser Ausspruch unrichtig sei, hob das Landesgericht Innsbruck mit Beschluß vom 26. 3. 1999 den erstinstanzlichen Beschluß vom 1. 3. 1999 auf und trug dem Erstgericht unter Hinweis auf einen Berichtigungsbeschluß vom selben Tage die Fortsetzung des Verfahrens durch Vorlage des außerordentlichen Revisionsrekurses an den Obersten Gerichtshof auf.