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Entscheidung 7 Ob 1006/90×

Entscheidung 7 Ob 1006/90

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob1006/90

Entscheidungsdatum

05.04.1990

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*** Allgemeine Versicherungs AG, Wien 1., Schottenring 15, vertreten durch Dr. Walter Schuppich und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei mj Jürgen S***, geboren 3.Februar 1979, vertreten durch seinen Vater Heinrich S***, Arbeiter in Pulkau, Hauptstraße 4, vertreten durch Dr. Thomas Mader, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 200.000,--, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 12. Juli 1989, GZ 16 R 130/89-20, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

In der Rechtsprechung wurde die Deliktsfähigkeit eines 5jährigen Brandlegers (allerdings ohne nähere Begründung) bisher verneint vergleiche SZ 47/43). Bei anderen Schadensverursachungen durch Kinder unter 5 Jahren sprach man diesen die Deliktsfähigkeit mit der Begründung ab, daß sie nicht in der Lage seien, das Unrechtmäßige ihres Vorgehens oder die Gefährlichkeit ihres Tuns einzusehen vergleiche E 19 ff zu Paragraph 1310, ABGB in der MGA33). Die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 1310, ABGB liegen aber hier nicht vor, weil die Handlungsweise des beklagten Kindes nicht kausal war. Nach der Rechtsprechung kann ein Tatbeitrag auch im bloßen Bestärken des Täters in seinem Entschluß gelegen sein. Ahmt ein Beteiligter die gefährliche Handlung eines anderen Mitwirkenden bloß nach, so verantwortet in einem solchen Fall bloß psychischer Kausalität derjenige, dessen Verhalten Ursache für das Handeln des anderen war, nicht den daraus entstehenden Schaden (JBl 1986, 579, SZ 59/7).

Anmerkung

E20721

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0070OB01006.9.0405.000

Dokumentnummer

JJT_19900405_OGH0002_0070OB01006_9000000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung