Rechtstracker.at
Entscheidung 7 Ob 1006/94×

Entscheidung 7 Ob 1006/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob1006/94

Entscheidungsdatum

23.03.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** AG, ***** vertreten durch Dr.Peter Balogh, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Birgül Ö*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Schulter, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 83.365,28 infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht vom 8.November 1993, GZ 15 R 187/93-30, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Daß Punkt 7.1. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der klagenden Partei nicht in die Vereinbarungen der Streitteile aufgenommen worden sei, hat die klagende Partei erst im Berufungsverfahren geltend gemacht, sodaß darauf infolge des im Rechtsmittelverfahren herrschenden Neuerungsverbotes nicht Bedacht genommen werden kann. Nach dem Inhalt dieser, vom Erstgericht festgestellten Vereinbarung aber hat die klagende Partei auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen verzichtet, soweit der Schaden von der getroffenen Vereinbarung über Kaskoschutz gedeckt ist. Daß die Beklagte eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen hat, hat die klagende Partei selbst behauptet. Der Rechtsstreit darüber, ob diese Versicherung den gegenständlichen Schaden deckt, ist noch nicht abgeschlossen.

2. Zur behaupteten Fälligkeit geltend gemachter Beträge von zusammen

S 7.013,01 ist der Revisionswerberin zu erwidern, daß sie es verabsäumt hat, in ihrer Berufung das Fehlen von Feststellungen über solche von ihr getragene Auslagen ausreichend zu rügen.

Anmerkung

E35565

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0070OB01006.94.0323.000

Dokumentnummer

JJT_19940323_OGH0002_0070OB01006_9400000_000