Entscheidung 7 Ob 1008/84
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
24.05.1984
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Flick als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Petrasch, Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** L*****, vertreten durch Dr. Walter Böhm, Rechtsanwalt in Bregenz, wider die beklagte Partei V*****-Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Hans Widerin, Rechtsanwalt in Bludenz, wegen 32.400 DM, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 12. Jänner 1984, GZ 2 R 338/83-36, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die in der Revision angeschnittene Frage, ob das Vorliegen eines Tatbestands mit typischem Geschehensablauf zur rechtlichen Beurteilung gehört, wird in der Rechtsprechung zwar unterschiedlich beantwortet (vgl EvBl 1983/120; RZ 1979/24). Eine Stellungnahme dazu ist aber im vorliegenden Fall entbehrlich, weil aufgrund der dem Tatsachenbereich zuzuordnenden Ausführungen der Vorinstanzen ernsthaft auch die zweite Möglichkeit, nämlich des Alkoholgenusses des Gatten der Klägerin nach dem Sturz in Betracht kommt.Die in der Revision angeschnittene Frage, ob das Vorliegen eines Tatbestands mit typischem Geschehensablauf zur rechtlichen Beurteilung gehört, wird in der Rechtsprechung zwar unterschiedlich beantwortet vergleiche EvBl 1983/120; RZ 1979/24). Eine Stellungnahme dazu ist aber im vorliegenden Fall entbehrlich, weil aufgrund der dem Tatsachenbereich zuzuordnenden Ausführungen der Vorinstanzen ernsthaft auch die zweite Möglichkeit, nämlich des Alkoholgenusses des Gatten der Klägerin nach dem Sturz in Betracht kommt.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 510 Abs 3 ZPO Abstand genommen.Von einer weiteren Begründung wird gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO Abstand genommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:0070OB01008.840.0524.000
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2017
Dokumentnummer
JJT_19840524_OGH0002_0070OB01008_8400000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung