Entscheidung 7 Ob 1008/92
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
02.04.1992
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hans Peter Z*****, vertreten durch Dr. Richard Larcher und Dr. Erwin Markl, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei W***** Versicherung*****, vertreten durch Dr. Gert Kastner und Dr. Hermann Tscharre, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Feststellung (Streitwert S 300.000), den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Antrag der beklagten Partei auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird abgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Begründung:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wurde zurückgewiesen. Eine Mitteilung an die beklagte Partei, daß ihr die Beantwortung der Revision freisteht, erging demnach nicht. Eine vor Zustellung dieser Mitteilung erstattete Revisionsbeantwortung gilt im Falle der Verwerfung der Revision nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig (§ 508a Abs 2 Satz 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wurde zurückgewiesen. Eine Mitteilung an die beklagte Partei, daß ihr die Beantwortung der Revision freisteht, erging demnach nicht. Eine vor Zustellung dieser Mitteilung erstattete Revisionsbeantwortung gilt im Falle der Verwerfung der Revision nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig (Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 3 ZPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0070OB01008.92.0402.000
Dokumentnummer
JJT_19920402_OGH0002_0070OB01008_9200000_000