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Entscheidung 7 Ob 1008/92×

Entscheidung 7 Ob 1008/92

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob1008/92

Entscheidungsdatum

02.04.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hans Peter Z*****, vertreten durch Dr. Richard Larcher und Dr. Erwin Markl, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei W***** Versicherung*****, vertreten durch Dr. Gert Kastner und Dr. Hermann Tscharre, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Feststellung (Streitwert S 300.000), den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Antrag der beklagten Partei auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird abgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wurde zurückgewiesen. Eine Mitteilung an die beklagte Partei, daß ihr die Beantwortung der Revision freisteht, erging demnach nicht. Eine vor Zustellung dieser Mitteilung erstattete Revisionsbeantwortung gilt im Falle der Verwerfung der Revision nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig (Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 3 ZPO).

Anmerkung

E28390

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0070OB01008.92.0402.000

Dokumentnummer

JJT_19920402_OGH0002_0070OB01008_9200000_000