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Entscheidung 7 Ob 1009/84×

Entscheidung 7 Ob 1009/84

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob1009/84

Entscheidungsdatum

24.05.1984

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Flick als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Petrasch, Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*****, vertreten durch Dr. Peter Greil, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei J*****, vertreten durch Dr. Albert Heiss, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen restlich 95.087,60 S samt Nebengebühren, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 23. November 1983, GZ 5 R 288/83-46, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Den in der außerordentlichen Revision bezeichneten Rechtsfragen kommt eine erhebliche Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO nicht zu. Die Frage, ob die Annahme des Reaktivierungsantrags dem Ehemann der Klägerin rechtzeitig zugekommen ist, auch wenn er im Zeitpunkt der Zustellung im Koma im Spital lag, ist schon deshalb nicht relevant, weil weder feststeht noch auch nur behauptet wurde, dass der Brief noch vor seinem Tod wenigstens in der Wohnung eingelangt ist. Die Beweislast für den rechtzeitigen Zugang traf die Klägerin, weil sie aus dem behaupteten Vertrag Rechte ableitet (MietSlg 34.247 ua). Die Revisionsbehauptung, der Vertrag sei schon durch die Erklärung des Versicherungsnehmers zustande gekommen, weil das Anbot auf Reaktivierung vom Versicherer ausgegangen sei, weicht von den maßgeblichen Tatsachenfeststellungen ab und ist deshalb unbeachtlich; die bloße Aufforderung zur Anbotstellung ist kein Versprechen im Sinn des Paragraph 861, ABGB. Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, dass auch die Annahme des Antrags auf Reaktivierung des Versicherungsvertrags eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist, für deren Zugang nach Paragraph 862 a, ABGB die Empfangstheorie gilt, entspricht den Grundsätzen der ständigen Rechtsprechung (EvBl 1977/81 ua). Ob ein Zugang ausnahmsweise nicht erforderlich sein könnte, wenn ein bloß einseitiges Interesse des Empfängers vorliegt, ist hier nicht zu untersuchen, weil von einem solchen einseitigen Interesse beim Ablschuss eines Versicherungsvertrags, der wechselseitige Rechte und Pflichten begründet, keine Rede sein kann. Aber auch der Wortlaut des Paragraph 4, Absatz 4, der hier anzuwendenden AVB für Lebensversicherungen mit Gewinnbeteiligung, wonach die Wiederherstellung eines vom Versicherer wirksam gekündigten Versicherungsverhältnisses nach Ablauf von sechs Monaten seiner freien Entschließung vorbehalten ist, enthält nicht den geringsten Hinweis darauf, dass damit von der Regel des Paragraph 862 a, ABGB (Empfangstheorie) abgewichen werden sollte. Die Entscheidung des Versicherers für die Annahme wäre demnach wie jede andere empfangsbedürftige Willenserklärung erst mit dem Zugang an den Ehemann der Klägerin wirksam geworden.

Textnummer

E122522

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:0070OB01009.840.0524.000

Im RIS seit

30.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2018

Dokumentnummer

JJT_19840524_OGH0002_0070OB01009_8400000_000

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