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Entscheidung 7 Ob 1009/91×

Entscheidung 7 Ob 1009/91

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob1009/91

Entscheidungsdatum

18.04.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Werner M*****, vertreten durch Dr. Lienhart Grabmayr und Dr. Herbert Kofler, Rechtsanwälte in 6500 Landeck, wider die beklagte Partei Z***** Versicherungs-AG, ***** vertreten durch Dr. Arne Markl, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, wegen Feststellung (Streitinteresse S 60.000,--), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 19. Februar 1991, GZ 1 R 307/90-60, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Die Revision übergeht, daß die erste Voraussetzung für den geltend gemachten Invaliditätsanspruch, nämlich, daß sich innerhalb eines Jahres ab dem Unfallstag eine dauernde Invalidität "ergibt" vom Kläger nicht nachgewiesen worden ist und sich daher die Frage, ob die Bestimmung des Artikel 8, römisch zwei 2 der AUVB dem Klauselkatalog des KschG zuwiderläuft gar nicht stellt. Die Feststellung "daß dem behandelnden Arzt von allem Anfang an klar sein mußte, daß eine Defektheilung vorliege" reicht noch nicht für die Annahme aus, daß sich innerhalb eines Jahres ab dem Unfallstag eine dauernde Invalidität ergeben hat. Der Sinn des Artikel 8, römisch zwei 1 AUVB liegt aber wie jener des Absatz 2, der cit. Bestimmung in einer zulässigen Risikobeschränkung des Versicherers. Auch damit sollen zweifelhafte Spätschäden vom Versicherungsschutz ausgenommen werden (SZ 61/48 = VersR 1989, 42, = VersRSch 1989, 90 sowie SZ 61/130 = VersR 1989, 422 = VersRSch 1989, 22).

Anmerkung

E25726

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0070OB01009.91.0418.000

Dokumentnummer

JJT_19910418_OGH0002_0070OB01009_9100000_000