Der Kläger zeigt in seiner Revision keine erhebliche Rechtsfrage auf, sind doch die entscheidungswesentlichen Rechtsfragen zur Frage der Belehrung über das Rücktrittsrecht nach § 165a VersVG (aF) durch Entscheidungen des Fachsenats bereits beantwortet und daher nicht (mehr) als erheblich im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO einzustufen:Der Kläger zeigt in seiner Revision keine erhebliche Rechtsfrage auf, sind doch die entscheidungswesentlichen Rechtsfragen zur Frage der Belehrung über das Rücktrittsrecht nach Paragraph 165 a, VersVG (aF) durch Entscheidungen des Fachsenats bereits beantwortet und daher nicht (mehr) als erheblich im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO einzustufen:
1. Der Kläger hat in den von ihm unterfertigten Versicherungsanträgen jeweils eine Rechtsbelehrung (ua) zu § 165a Abs 1 VersVG (aF) erhalten. Dass diese inhaltlich nicht der seinerzeitigen Rechtslage (§ 165a Abs 1 VersVG idF BGBl I 2004/62 bzw BGBl I 2006/95) entsprochen hätte, behauptet der Kläger – zutreffend – nicht (vgl 7 Ob 78/19z; 7 Ob 6/20p).1. Der Kläger hat in den von ihm unterfertigten Versicherungsanträgen jeweils eine Rechtsbelehrung (ua) zu Paragraph 165 a, Absatz eins, VersVG (aF) erhalten. Dass diese inhaltlich nicht der seinerzeitigen Rechtslage (Paragraph 165 a, Absatz eins, VersVG in der Fassung BGBl I 2004/62 bzw BGBl I 2006/95) entsprochen hätte, behauptet der Kläger – zutreffend – nicht vergleiche 7 Ob 78/19z; 7 Ob 6/20p).
2. Der Kläger leitet die Unrichtigkeit der Rechtsbelehrung aus den „Vertragsgrundlagen zur fondsgebundenen Lebensversicherung Stand 07/2005“ ab, die
– ohne jede Bezugnahme auf § 165a Abs 1 VersVG (aF) – ein 31 Tage währendes Rücktrittsrecht für den Fall vorsehen, dass dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung entweder die Versicherungsbedingungen oder eine Antragsdurchschrift nicht übergeben wurde. Durch ein für diesen Fall – unabhängig von § 165a Abs 1 VersVG (aF) – vom Versicherer gegebenenfalls zusätzlich eingeräumtes Rücktrittsrecht, kann sich der Versicherungsnehmer aber nicht beschwert und insbesondere auch nicht als an der effektiven Wahrnehmung seines Rücktrittsrechts nach § 165a Abs 1 VersVG (aF) behindert erachten. Aus der vom Kläger ins Treffen geführten Entscheidung 7 Ob 19/20z vermag er für sich nichts zu gewinnen, war doch dort – im Gegensatz zum vorliegenden
Fall – gerade keine Belehrung nach § 165a Abs 1 VersVG (aF) erfolgt.2. Der Kläger leitet die Unrichtigkeit der Rechtsbelehrung aus den „Vertragsgrundlagen zur fondsgebundenen Lebensversicherung Stand 07/2005“ ab, die, – ohne jede Bezugnahme auf Paragraph 165 a, Absatz eins, VersVG (aF) – ein 31 Tage währendes Rücktrittsrecht für den Fall vorsehen, dass dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung entweder die Versicherungsbedingungen oder eine Antragsdurchschrift nicht übergeben wurde. Durch ein für diesen Fall – unabhängig von Paragraph 165 a, Absatz eins, VersVG (aF) – vom Versicherer gegebenenfalls zusätzlich eingeräumtes Rücktrittsrecht, kann sich der Versicherungsnehmer aber nicht beschwert und insbesondere auch nicht als an der effektiven Wahrnehmung seines Rücktrittsrechts nach Paragraph 165 a, Absatz eins, VersVG (aF) behindert erachten. Aus der vom Kläger ins Treffen geführten Entscheidung 7 Ob 19/20z vermag er für sich nichts zu gewinnen, war doch dort – im Gegensatz zum vorliegenden, Fall – gerade keine Belehrung nach Paragraph 165 a, Absatz eins, VersVG (aF) erfolgt.
3. Sofern aus besagten Vertragsgrundlagen ein generelles Schriftformerfordernis für alle Rücktrittserklärungen abgeleitet werden könnte, hat der Fachsenat ein darauf gestütztes Recht auf einen Spätrücktritt bereits mehrfach abgelehnt (7 Ob 4/20v; 7 Ob 16/20h; 7 Ob 3/20x; 7 Ob 76/20g ua).
4. Der Kläger macht insgesamt keine erhebliche Rechtsfrage geltend. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO ist daher die Revision nicht zulässig und zurückzuweisen. Einer weitergehenden Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).4. Der Kläger macht insgesamt keine erhebliche Rechtsfrage geltend. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist daher die Revision nicht zulässig und zurückzuweisen. Einer weitergehenden Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).