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Entscheidung 7 Ob 101/20h×

Entscheidung 7 Ob 101/20h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob101/20h

Entscheidungsdatum

24.06.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Höllwerth, Dr. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** P*****, vertreten durch Dr. Reinhold Gsöllpointner & Dr. Robert Pirker, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei G***** AG, *****, vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, wegen 84.871,29 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 9. April 2020, GZ 3 R 86/19s-24, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrt vom beklagten Versicherer aufgrund eines sogenannten Spätrücktritts nach Paragraph 165 a, VersVG wegen unrichtiger Belehrung über das Rücktrittsrecht von drei Lebensversicherungsverträgen, für die er die Anträge am 22. 6. 2006, 30. 8. 2006 und 17. 8. 2007 unterfertigt hatte, die Prämienrückzahlung. Die Versicherungsanträge enthielten jeweils die Belehrung:

„§ 165a VersVG

Es besteht ein Rücktrittsrecht von 30 Tagen ab Zustandekommen des Vertrages.“

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger zeigt in seiner Revision keine erhebliche Rechtsfrage auf, sind doch die entscheidungswesentlichen Rechtsfragen zur Frage der Belehrung über das Rücktrittsrecht nach Paragraph 165 a, VersVG (aF) durch Entscheidungen des Fachsenats bereits beantwortet und daher nicht (mehr) als erheblich im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO einzustufen:

1. Der Kläger hat in den von ihm unterfertigten Versicherungsanträgen jeweils eine Rechtsbelehrung (ua) zu Paragraph 165 a, Absatz eins, VersVG (aF) erhalten. Dass diese inhaltlich nicht der seinerzeitigen Rechtslage (Paragraph 165 a, Absatz eins, VersVG in der Fassung BGBl I 2004/62 bzw BGBl I 2006/95) entsprochen hätte, behauptet der Kläger – zutreffend – nicht vergleiche 7 Ob 78/19z; 7 Ob 6/20p).

2. Der Kläger leitet die Unrichtigkeit der Rechtsbelehrung aus den „Vertragsgrundlagen zur fondsgebundenen Lebensversicherung Stand 07/2005“ ab, die, – ohne jede Bezugnahme auf Paragraph 165 a, Absatz eins, VersVG (aF) – ein 31 Tage währendes Rücktrittsrecht für den Fall vorsehen, dass dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung entweder die Versicherungsbedingungen oder eine Antragsdurchschrift nicht übergeben wurde. Durch ein für diesen Fall – unabhängig von Paragraph 165 a, Absatz eins, VersVG (aF) – vom Versicherer gegebenenfalls zusätzlich eingeräumtes Rücktrittsrecht, kann sich der Versicherungsnehmer aber nicht beschwert und insbesondere auch nicht als an der effektiven Wahrnehmung seines Rücktrittsrechts nach Paragraph 165 a, Absatz eins, VersVG (aF) behindert erachten. Aus der vom Kläger ins Treffen geführten Entscheidung 7 Ob 19/20z vermag er für sich nichts zu gewinnen, war doch dort – im Gegensatz zum vorliegenden, Fall – gerade keine Belehrung nach Paragraph 165 a, Absatz eins, VersVG (aF) erfolgt.

3. Sofern aus besagten Vertragsgrundlagen ein generelles Schriftformerfordernis für alle Rücktrittserklärungen abgeleitet werden könnte, hat der Fachsenat ein darauf gestütztes Recht auf einen Spätrücktritt bereits mehrfach abgelehnt (7 Ob 4/20v; 7 Ob 16/20h; 7 Ob 3/20x; 7 Ob 76/20g ua).

4. Der Kläger macht insgesamt keine erhebliche Rechtsfrage geltend. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist daher die Revision nicht zulässig und zurückzuweisen. Einer weitergehenden Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E128750

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0070OB00101.20H.0624.000

Im RIS seit

05.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2020

Dokumentnummer

JJT_20200624_OGH0002_0070OB00101_20H0000_000