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Entscheidung 7 Ob 101/26t×

Entscheidung 7 Ob 101/26t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Erwachsenenschutzrecht

Geschäftszahl

7Ob101/26t

Entscheidungsdatum

17.09.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und Mag. Böhm als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache des W* I*, vertreten durch den gerichtlichen Erwachsenenvertreter Dr. Karl König, Rechtsanwalt in Klosterneuburg, über den (richtig) außerordentlichen Revisionsrekurs des Einschreiters Mag. H* I*, vertreten durch Mag. Claudia Bogensberger, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 2. April 2026, GZ 43 R 131/26x-278, mit welchem der Beschluss des Bezirksgerichts Hietzing vom 23. Dezember 2026, GZ 10 P 1648/95z-268, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]         Das Erstgericht erneuerte mit dem angefochtenen Beschluss die Erwachsenenvertretung für den Betroffenen und sprach aus, dass der bislang zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter bestellte Rechtsanwalt mit 31. 3. 2026 seines Amtes enthoben und ab 1. 4. 2026 der Einschreiter (der Cousin des Betroffenen) zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter für den Betroffenen bestellt wird. Vorläufige Verbindlichkeit gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AußStrG wurde diesem Beschluss nicht zuerkannt.

[2]                 Das Rekursgericht gab dem vom bisherigen Erwachsenenvertreter im Namen des Betroffenen erhobenen, nur gegen die Umbestellung gerichteten Rekurs Folge, weil die Umbestellung auf den Einschreiter, der Eigentümer des Hauses sei, in dem der Betroffene wohne, nicht zu dessen Wohl sei. Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ es nicht zu.

[3]         Dagegen richtet sich das vom Einschreiter erhobene und als „Zulassungsvorstellung und ordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichnete Rechtsmittel, das richtigerweise als außerordentlicher Revisionsrekurs zu behandeln ist, weil der Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist vergleiche 1 Ob 141/14p; RS0123405 [T1]; RS0036258 [T30]).

Rechtliche Beurteilung

[4]                 Der Revisionsrekurs ist wegen fehlender Rechtsmittellegitimation unzulässig.

[5]                 1. Der Rechtsmittelwerber erhebt das Rechtsmittel im eigenen Namen. Er bezeichnet sich selbst als „Zulassungsvorstellungs- und Revisionsrekurswerber“ und argumentiert damit, dass ihm Parteistellung sowie ein Rechtsmittelrecht gegen die Bestellung eines Erwachsenenvertreters zukomme. Dass das Rechtsmittel von ihm in Vertretung des Betroffenen erhoben werden soll, ist dem Revisionsrekurs nicht zu entnehmen.

[6]         Nach ständiger Rechtsprechung steht selbst dem enthobenen Sachwalter ein Rekursrecht im eigenen Namen gegen seine Enthebung vom Amt des Sachwalters nicht zu (RS0006229 [T17, T23, T24]). Ein Sachwalter, dessen Bestellung nicht in seinem Interesse, sondern in dem des Betroffenen erfolgt, erwirbt aus seiner Bestellung keine eigenen Rechte, in die eingegriffen werden könnte (6 Ob 92/20b [ErwGr 2.]; vergleiche RS0007280; RS0006229 [T10]). Besteht aber kein gesetzlich verankertes Recht, in der Funktion des Sachwalters zu verbleiben, ist ein nicht im Namen und im Interesse des Betroffenen eingebrachtes Rechtsmittel eines Sachwalters mangels Rechtsmittellegitimation zurückzuweisen. Daran hat das 2. Erwachsenenschutz-Gesetz (BGBl I 2017/59) nichts geändert (6 Ob 92/20b [ErwGr 2.]). Die dargestellten Grundsätze gelten daher unverändert auch für gerichtliche Erwachsenenvertreter (6 Ob 219/25m Rz 1).

[7]                 Kommt aber nicht einmal einem rechtswirksam bestellten gerichtlichen Erwachsenenvertreter ein eigenes Recht zu, in dieser Position zu verbleiben, so muss dies umso mehr für eine Person gelten, die – wie der Einschreiter – noch gar nicht rechtswirksam zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter bestellt wurde. Mangels eines gesetzlich verankerten Rechts kommt im vorliegenden Fall also dem Einschreiter kein Revisionsrekursrecht im eigenen Namen gegen die Entscheidung des Rekursgerichts zu, mit der die vom Erstgericht vorgenommene – nicht rechtswirksame – Umbestellung auf seine Person abgeändert wurde.

[8]         2. Eine Befugnis, den Beschluss des Rekursgerichts anzufechten, kann der Rechtsmittelwerber auch nicht aus einer Stellung als „Angehöriger“ iSd Paragraph 127, AußStrG ableiten:

[9]         Nach Paragraph 127, Absatz 3, AußStrG kommt Angehörigen iSd Paragraph 127, Absatz eins, AußStrG (sofern die betroffene Person deren Verständigung nicht abgelehnt hat) gegen den Beschluss über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters „im Hinblick auf die Person des gerichtlichen Erwachsenenvertreters“ der Rekurs zu. Die Bestimmung gilt analog auch für die Befugnis zur Erhebung des Revisionsrekurses (RS0124570).

[10]       Der Rechtsmittelwerber zählt als Cousin des Betroffenen nicht zum Kreis der in Paragraph 127, Absatz eins, AußStrG genannten Familienangehörigen (Ehegatte, eingetragener Partner oder Lebensgefährte, Eltern und volljährige Kinder der betroffenen Person).

[11]       Er ist aber auch keine „in einer Erwachsenenvertreter-Verfügung [des Betroffenen] bezeichnete Person“. Das Vorliegen einer Erwachsenenvertreter-Verfügung iSd Paragraph 244, ABGB ergibt sich aus dem Akteninhalt nicht. Die Rechtsansicht des Einschreiters, dass der Beschluss des Erstgerichts, mit dem er – nicht rechtskräftig – zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter bestellt wurde, eine Erwachsenenvertreter-Verfügung darstelle, ist verfehlt: Eine Erwachsenenvertreter-Verfügung ist eine Willensäußerung einer Person, durch welche diese einen Wunsch äußert, wer zu ihrem gerichtlichen Erwachsenenvertreter bestellt werden oder wer nicht bestellt werden soll (Schauer in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03 Paragraph 244, Rz 3; Wagner/Burgstaller in Fenyves/Kerschner/ Vonkilch, Klang3 [2020] Paragraph 244, ABGB Rz 2). Für ihre Wirksamkeit muss sie in schriftlicher Form vor einem Notar, Rechtsanwalt oder Mitarbeiter eines Erwachsenen-, schutzvereins errichtet und im ÖZVV eingetragen werden (Weitzenböck in Schwimann/Kodek, ABGB5 Paragraph 244, ABGB Rz 6; Stefula in KBB8 Paragraph 244, ABGB Rz 5). All diese Voraussetzungen werden durch einen Gerichtsbeschluss nicht erfüllt.

[12]       3. Selbst unter der Annahme, dass der Einschreiter den Revisionsrekurs im Namen des Betroffenen erheben wollte, käme ihm keine Rechtsmittelbefugnis zu: Zwar steht der betroffenen Person gegen eine nicht auf ihren Antrag hin ergangene Übertragung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters („Umbestellung“) ein Rechtsmittelrecht zu. Dabei kann sie nach der Rechtsprechung auch durch ihren bisherigen Erwachsenenvertreter vertreten werden (RS0124204 [T1, T2]; RS0006229 [T17, T18, T23, T24]), weil die Enthebung und Bestellung eines anderen Erwachsenenvertreters nach der Grundregel des Paragraph 43, Absatz eins, AußStrG erst mit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung wirksam wird (RS0120299; 6 Ob 219/25m Rz 2). Auf eine daraus abgeleitete Befugnis, in Vertretung des Betroffenen ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Rekursgerichts erheben zu können, kann sich der Einschreiter aber nicht berufen. Er war im Zeitpunkt der Erhebung des Revisionsrekurses nämlich nicht rechtswirksam zum Erwachsenenvertreter des Betroffenen bestellt. Weder erwuchs die vom Erstgericht vorgenommene Umbestellung auf ihn in Rechtskraft, noch wurde diesem Beschluss gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AußStrG vorläufige Verbindlichkeit zuerkannt.

[13]               4. Der Revisionsrekurs ist daher mangels Rechtsmittellegitimation des Einschreiters zurückzuweisen.

Textnummer

E148733

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0070OB00101.26T.0917.000

Im RIS seit

20.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2026

Dokumentnummer

JJT_20260917_OGH0002_0070OB00101_26T0000_000