Entscheidung 7 Ob 1012/91
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
25.07.1991
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Harald K*****, vertreten durch Dr. Kurt Waneck, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Z***** AG, ***** vertreten durch Dr. Ingo Ubl, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 102.838,- s.A., infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 14. März 1991, GZ 5 R 205/90-22, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Begründung:
Nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes nahm der Kläger im Unfallszeitpunkt nicht einmal eine Besichtigungsfahrt vor, sondern wollte nur sein Reiseziel Admont erreichen. An diese Feststellung ist der Oberste Gerichtshof gebunden. Aber selbst eine Besichtigungsfahrt, die nicht auf rennmäßige Art erfolgt, würde nicht vom Ausschluß nach Art 5 lit a AKIB erfasst sein, weil durch diese Bestimmung nur das erhöhte Unfallrisiko, das mit einer rennmäßigen Fahrweise verbunden ist, ausgeschlossen werden soll. Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen seiner Aufklärungspflicht nicht verpflichtet, den Versicherer über Vorhaben zu informieren, die er erst nach der Unfallsfahrt beabsichtigte und die mit ihr in keinem Zusammenhang stehen. Im übrigen hat es die Revisionswerberin unterlassen im erstinstanzlichen Verfahren einzuwenden, daß der Unfall vom Kläger grob fahrlässig verschuldet worden ist und sie deshalb nach § 61 VersVG leistungsfrei wäre.Nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes nahm der Kläger im Unfallszeitpunkt nicht einmal eine Besichtigungsfahrt vor, sondern wollte nur sein Reiseziel Admont erreichen. An diese Feststellung ist der Oberste Gerichtshof gebunden. Aber selbst eine Besichtigungsfahrt, die nicht auf rennmäßige Art erfolgt, würde nicht vom Ausschluß nach Artikel 5, Litera a, AKIB erfasst sein, weil durch diese Bestimmung nur das erhöhte Unfallrisiko, das mit einer rennmäßigen Fahrweise verbunden ist, ausgeschlossen werden soll. Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen seiner Aufklärungspflicht nicht verpflichtet, den Versicherer über Vorhaben zu informieren, die er erst nach der Unfallsfahrt beabsichtigte und die mit ihr in keinem Zusammenhang stehen. Im übrigen hat es die Revisionswerberin unterlassen im erstinstanzlichen Verfahren einzuwenden, daß der Unfall vom Kläger grob fahrlässig verschuldet worden ist und sie deshalb nach Paragraph 61, VersVG leistungsfrei wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0070OB01012.91.0725.000
Dokumentnummer
JJT_19910725_OGH0002_0070OB01012_9100000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung