Entscheidung 7 Ob 1015/93
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
14.07.1993
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei ***** Versicherung*****, vertreten durch Dr.Willibald und Dr.Manfred Rath, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Rudolf J*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Reinisch, Rechtsanwalt in Bad Radkersburg, wegen S 114.317,-- s.A. infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 21.Jänner 1993, GZ 3 R 92/91-24, den
Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO). Bemerkt sei, daß die klagende Partei im Verfahren vor dem Erstgericht weder eine schuldhafte Verweigerung des Alkotests durch den Beklagten noch ein fahrlässiges Verhalten, das darin bestanden habe, daß der Beklagte beim Wechseln der Musikkassette seinen Blick von der Fahrbahn abgelenkt habe, geltend gemacht hat, sodaß die Anführung dieser Umstände in den Rechtsmittelschriften zufolge des Neuerungsverbotes unbeachtlich ist.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Bemerkt sei, daß die klagende Partei im Verfahren vor dem Erstgericht weder eine schuldhafte Verweigerung des Alkotests durch den Beklagten noch ein fahrlässiges Verhalten, das darin bestanden habe, daß der Beklagte beim Wechseln der Musikkassette seinen Blick von der Fahrbahn abgelenkt habe, geltend gemacht hat, sodaß die Anführung dieser Umstände in den Rechtsmittelschriften zufolge des Neuerungsverbotes unbeachtlich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0070OB01015.93.0714.000
Dokumentnummer
JJT_19930714_OGH0002_0070OB01015_9300000_000