Entscheidung 7 Ob 1017/84
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
20.12.1984
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Flick als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Petrasch, Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Leopold M*****, vertreten durch Dr. Gernot Kusatz, Rechtsanwalt in Wels, wider die beklagte Partei A*****, vertreten durch Dr. Karl Reiter, Rechtsanwalt in Wels, wegen Feststellung der Deckungspflicht (Streitwert 35.000 S), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 25. September 1984, GZ 3 b R 113/84-13, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der hier zu beurteilende Vorgang ist nicht so außergewöhnlich, dass er nicht noch im Sinne der Entscheidung SZ 51/33 als Gefahr des täglichen Lebens gewertet werden kann. Die Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO liegen daher nicht vor (§ 508a Abs 2 und § 510 Abs 3 ZPO).Der hier zu beurteilende Vorgang ist nicht so außergewöhnlich, dass er nicht noch im Sinne der Entscheidung SZ 51/33 als Gefahr des täglichen Lebens gewertet werden kann. Die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO liegen daher nicht vor (Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:0070OB01017.840.1220.000
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018
Dokumentnummer
JJT_19841220_OGH0002_0070OB01017_8400000_000