Begründung:
Die klagende Partei begehrt von der beklagten Partei die Bezahlung von S 154.800,-- an Taggeld auf Grund eines mit ihr geschlossenen Unfallversicherungsvertrages.
Die beklagte Partei beantragte die Klagsabweisung und wendete in ihrer Klagebeantwortung die sachliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes zufolge einer zwischen den Parteien getroffenen Schiedsgerichtsvereinbarung nach Art 14 der AUVB ein.Die beklagte Partei beantragte die Klagsabweisung und wendete in ihrer Klagebeantwortung die sachliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes zufolge einer zwischen den Parteien getroffenen Schiedsgerichtsvereinbarung nach Artikel 14, der AUVB ein.
Artikel 14/1 der AUVB lautet:
Im Falle von Meinungsverschiedenheiten über Art und Umfang der Unfallsfolgen oder darüber, in welchem Umfang der eingetretene Schaden auf den Versicherungsfall zurückzuführen ist, ferner über die Beeinflussung der Unfallfolgen durch Krankheit oder Gebrechen entscheidet die Ärztekommission. Die Feststellung, die die Ärztekommission im Rahmen ihrer Zuständigkeit trifft, ist verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, daß sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht.
Artikel 14/2 der AUVB lautet: In den nach Punkt 1. der Ärztekommission vorbehaltenen Streitfällen hat der Versicherungsnehmer innerhalb von sechs Monaten, nachdem ihm die Erklärung des Versicherers gemäß Art 11 Z I zugegangen ist, unter Bekanntgabe seiner Forderung Widerspruch zu erheben und die Entscheidung der Ärztekommission zu beantragen; andernfalls sind weitergehende Ansprüche, also die vom Versicherer anerkannt sind, ausgeschlossen. Auf diese Rechtsfolgen hat der Versicherer in seiner Erklärung hinzuweisen.Artikel 14/2 der AUVB lautet: In den nach Punkt 1. der Ärztekommission vorbehaltenen Streitfällen hat der Versicherungsnehmer innerhalb von sechs Monaten, nachdem ihm die Erklärung des Versicherers gemäß Artikel 11, Z römisch eins zugegangen ist, unter Bekanntgabe seiner Forderung Widerspruch zu erheben und die Entscheidung der Ärztekommission zu beantragen; andernfalls sind weitergehende Ansprüche, also die vom Versicherer anerkannt sind, ausgeschlossen. Auf diese Rechtsfolgen hat der Versicherer in seiner Erklärung hinzuweisen.
Das Recht, die Entscheidung der Ärztekommission zu beantragen, steht auch dem Versicherer zu."
Das Erstgericht wies die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes zufolge wirksam vereinbarter Schiedsgerichtsvereinbarung zurück.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers mit der angefochtenen Entscheidung Folge, hob den angefochtenen Beschluß auf und wies die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit zurück und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auf. Es erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs als nicht zulässig.