Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Egermann, Dr.Niederreiter und Dr.Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wolfgang K*****, vertreten durch Dr.Reinhard Ratschiller, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Fachverband der Versicherungsunternehmungen, ***** vertreten durch Dr.Hans Kreinhöfner, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 495.568 sA infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 26.Februar 1992, GZ 2 R 251/91-16, den Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen, weilDie außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen, weil
1. die Ansicht, daß im Hinblick auf den Wortlaut des § 2 Abs 1 Z 2 VerkehrsopferG Fahrerflucht nicht Voraussetzung für die Anwendung dieses Gesetzes ist, bereits der Entscheidung SZ 59/96 zugrundelag, die Frage eines Ausgleichsanspruches nach § 11 EKHG nach dem beiderseitigen Vorbringen und dem festgestellten Sachverhalt sich aber nicht stellt (vgl dagegen ZVR 1989/71);1. die Ansicht, daß im Hinblick auf den Wortlaut des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, VerkehrsopferG Fahrerflucht nicht Voraussetzung für die Anwendung dieses Gesetzes ist, bereits der Entscheidung SZ 59/96 zugrundelag, die Frage eines Ausgleichsanspruches nach Paragraph 11, EKHG nach dem beiderseitigen Vorbringen und dem festgestellten Sachverhalt sich aber nicht stellt vergleiche dagegen ZVR 1989/71);
2. eine schwere Verletzung einen gerechtfertigten Aufschiebungsgrund für eine Meldung des Schadensereignisses ohne unnötigen Aufschub iS des § 4 Abs 1 Z 1 VerkehrsopferG darstellt (VersRdSch 1991, 257).2. eine schwere Verletzung einen gerechtfertigten Aufschiebungsgrund für eine Meldung des Schadensereignisses ohne unnötigen Aufschub iS des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, VerkehrsopferG darstellt (VersRdSch 1991, 257).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0070OB01017.92.0521.000
Dokumentnummer
JJT_19920521_OGH0002_0070OB01017_9200000_000