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Entscheidung 7 Ob 1019/93×

Entscheidung 7 Ob 1019/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob1019/93

Entscheidungsdatum

16.06.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Peter M*****, vertreten durch Dr.Roland Zika, Rechtsanwalt in Feldkirchen, wider die beklagte Partei W***** AG, ***** vertreten durch Dr.Gerold Herzog und Dr.Manfred Angerer, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen S 195.142,35 sA infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 15. April 1993, GZ 3 R 180/92-16, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht ist zur Feststellung, der Kläger sei nicht alkoholisiert gewesen, nicht nur auf Grund der Parteienvernehmung des Klägers, sondern auch auf Grund weiterer Beweisergebnisse (Angaben des als Zeugen vernommenen Rudolf Siebenhofer und des Gendarmeriebeamten Siegfried Aigner über die telephonische Unfallsmeldung) gelangt. Das Berufungsgericht hat diese Beweiswürdigung gebilligt. Die zweite Instanz hat auch ungeachtet seiner Ansicht, die beklagte Partei mache eine Obliegenheitsverletzung des Klägers nach Artikel 5, Ziffer 3 Punkt eins, der AFIB 1986 im Berufungsverfahren nicht mehr geltend, hiezu Stellung genommen und die Annahme einer derartigen Obliegenheitsverletzung in zutreffender Weise verneint, weil jene Rechtsprechung, auf die sich die beklagte Partei in der Zulassungsbeschwerde beruft, auf einen Fall wie den vorliegenden nicht angewendet werden kann.

Anmerkung

E33253

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0070OB01019.93.0616.000

Dokumentnummer

JJT_19930616_OGH0002_0070OB01019_9300000_000