Entscheidung 7 Ob 102/26i
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsart
Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Entscheidungsdatum
18.08.2026
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und Mag. Böhm als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen 1. L* S*, geboren * 2016 und 2. T* S*, geboren * 2020, *, Vater S* S*, vertreten durch die TKT Rechtsanwälte Tusek Krenn Trunez GmbH in Rohrbach-Berg, wegen Obsorge und Kontaktrecht, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter S* S*, vertreten durch die Aigner Nagl Rechtsanwälte OG in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 5. Mai 2026, GZ 15 R 139/26f-69, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.
Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung wird abgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
[1] Abgesehen davon, dass im Verfahren über die Obsorge und die persönlichen Kontakte generell kein Kostenersatz stattfindet (§ 107 Abs 5 AußStrG), dient eine vor Freistellung durch den Obersten Gerichtshof erstattete Beantwortung eines außerordentlichen Revisionsrekurses auch nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (RS0121741). Abgesehen davon, dass im Verfahren über die Obsorge und die persönlichen Kontakte generell kein Kostenersatz stattfindet (Paragraph 107, Absatz 5, AußStrG), dient eine vor Freistellung durch den Obersten Gerichtshof erstattete Beantwortung eines außerordentlichen Revisionsrekurses auch nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (RS0121741).
[2] Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG). Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:0070OB00102.26I.0818.000
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2026
Dokumentnummer
JJT_20260818_OGH0002_0070OB00102_26I0000_000