Entscheidung 7 Ob 1023/91
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
10.10.1991
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****gesellschaft mbH, R***** vertreten durch Dr. Karl Wagner, Rechtsanwalt in Schärding, wider die beklagte Partei E***** Versicherungs AG, ***** vertreten durch Dr. Ludwig Pramer, Rechtsanwalt in Linz, wegen S 338.374,96 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 25. April 1991, GZ 6 R 14/91-13, den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Begründung:
Versichert ist grundsätzlich nicht die Ausführung der bedungenen Leistung. Daß daher auch die Kosten eines Erfüllungssurrogats nicht von der Haftpflichtversicherung zu decken sind, ist ständige Judikatur (siehe die Zitate des Berufungsgerichtes). Demnach können auch die Kosten einer Ersatzvornahme jener Leistungen, die der Versicherte im Rahmen der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtung zu erbringen gehabt hätte, nicht in die Haftpflichtversicherung fallen. Im vorliegenden Prozeß werden aber ausschließlich Kosten geltend gemacht, die durch die Verbesserung der mangelhaften Leistungen der Klägerin aufgelaufen sind. Solche Kosten hat gemäß Art 4 Z 2 AVBW der Versicherer nicht zu decken.Versichert ist grundsätzlich nicht die Ausführung der bedungenen Leistung. Daß daher auch die Kosten eines Erfüllungssurrogats nicht von der Haftpflichtversicherung zu decken sind, ist ständige Judikatur (siehe die Zitate des Berufungsgerichtes). Demnach können auch die Kosten einer Ersatzvornahme jener Leistungen, die der Versicherte im Rahmen der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtung zu erbringen gehabt hätte, nicht in die Haftpflichtversicherung fallen. Im vorliegenden Prozeß werden aber ausschließlich Kosten geltend gemacht, die durch die Verbesserung der mangelhaften Leistungen der Klägerin aufgelaufen sind. Solche Kosten hat gemäß Artikel 4, Ziffer 2, AVBW der Versicherer nicht zu decken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0070OB01023.91.1010.000
Dokumentnummer
JJT_19911010_OGH0002_0070OB01023_9100000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung