Die Revision ist zwar zulässig, weil eine Klarstellung des Obersten Gerichtshofs zur Frage der Passivlegitimation eines Netzbetreibers in einem Fall wie dem vorliegenden angezeigt ist. Sie ist aber nicht berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung 1 Ob 92/08y (RIS-Justiz RS0124380) die Passivlegitimation eines Netzbetreibers für die bereicherungsrechtliche Rückforderung von nach Meinung des (auch dort) klagenden Endverbrauchers zu Unrecht eingehobenen Stranded Costs-Beiträgen bejaht. Dem Argument des beklagten Netzbetreibers, die Einhebung der Stranded Costs-Beiträge gründe sich nicht auf den zwischen den Parteien bestehenden Stromlieferungsvertrag, sondern auf § 69 Abs 6 ElWOG, weshalb der Bund geklagt hätte werden müssen, sei entgegenzuhalten, dass die Beiträge in einem unlösbaren Zusammenhang mit dem Strombezug des Endverbrauchers bei der Beklagten stünden, vergleichbar etwa mit jenem zwischen Kaufpreis und Umsatzsteuer. Wenn die Beklagte zur Begründung ihres Standpunkts betone, dass die Stranded Costs-Beiträge bei ihr nur „Durchläufer" gewesen seien, übersehe sie, dass sich die Passivlegitimation bei bereicherungsrechtlicher Rückforderung nicht immer danach richte, wem letztlich ein Betrag zugeflossen sei. Dann wäre nämlich auch die Ansicht, es sei der Bund in Anspruch zu nehmen, verfehlt, fungiere Letzterer doch nur als treuhändiger Verwalter der eingehobenen Beiträge. Dass die letztlich begünstigten Unternehmen von der den Beitrag erbringenden Person eruiert und in Anspruch genommen werden müssten, sei unzumutbar.Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung 1 Ob 92/08y (RIS-Justiz RS0124380) die Passivlegitimation eines Netzbetreibers für die bereicherungsrechtliche Rückforderung von nach Meinung des (auch dort) klagenden Endverbrauchers zu Unrecht eingehobenen Stranded Costs-Beiträgen bejaht. Dem Argument des beklagten Netzbetreibers, die Einhebung der Stranded Costs-Beiträge gründe sich nicht auf den zwischen den Parteien bestehenden Stromlieferungsvertrag, sondern auf Paragraph 69, Absatz 6, ElWOG, weshalb der Bund geklagt hätte werden müssen, sei entgegenzuhalten, dass die Beiträge in einem unlösbaren Zusammenhang mit dem Strombezug des Endverbrauchers bei der Beklagten stünden, vergleichbar etwa mit jenem zwischen Kaufpreis und Umsatzsteuer. Wenn die Beklagte zur Begründung ihres Standpunkts betone, dass die Stranded Costs-Beiträge bei ihr nur „Durchläufer" gewesen seien, übersehe sie, dass sich die Passivlegitimation bei bereicherungsrechtlicher Rückforderung nicht immer danach richte, wem letztlich ein Betrag zugeflossen sei. Dann wäre nämlich auch die Ansicht, es sei der Bund in Anspruch zu nehmen, verfehlt, fungiere Letzterer doch nur als treuhändiger Verwalter der eingehobenen Beiträge. Dass die letztlich begünstigten Unternehmen von der den Beitrag erbringenden Person eruiert und in Anspruch genommen werden müssten, sei unzumutbar.
Dieselben Überlegungen haben auch für einen Fall wie den vorliegenden Gültigkeit. Ist ein Netzbetreiber für die Rückforderung von in einem bestimmten Zeitraum von einem Endverbraucher an ihn bezahlten Stranded Costs-Beiträgen passiv klagslegitimiert, ist er es daher auch für die Klage eines Endverbrauchers, der die Feststellung anstrebt, dem Netzbetreiber die für einen bestimmten Zeitraum vorgeschriebenen Stranded Costs-Beiträge (samt Verzugszinsen) nicht zu schulden. Die Novellierung des § 69 Abs 6 ElWOG (BGBl I Nr 106/2006) hat an diesem Ergebnis nichts geändert: Dadurch wurde lediglich eine Regelung dahin eingefügt, dass für den Fall, dass gegenüber der Energie-Control GmbH oder dem Bund ein Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen gemäß § 69 Abs 1 bis 3 ElWOG besteht und diese Beiträge bereits für die Gewährung von Betriebsbeihilfen verwendet wurden, Energie-Control GmbH oder Verbund berechtigt sind, die Mittel von den Förderungsempfängern verzinst zurückzufordern. Diese Regelung, die im Übrigen bereits vor der am 16. 12. 2008 ergangenen Entscheidung 1 Ob 92/08y in Kraft trat, ließ die Zuständigkeit der Netzbetreiber zur Einhebung der Stranded Costs-Beiträge (§ 29 Abs 6 ElWOG Satz 1) unberührt. Die Ausführungen, mit denen die Revisionswerberin darzutun versucht, dass verfassungsrechtliche Gründe (Verstoß gegen den Grundsatz der Gewaltentrennung) gegen ihre Passivlegitimation sprächen, sind nicht zielführend und können die zu 1 Ob 92/08y angestellten Erwägungen, die zur Bejahung der Passivlegitimation des Netzbetreibers in einschlägigen Verfahren führen, nicht widerlegen. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Beklagte daher für passiv klagslegitimiert erachtet.Dieselben Überlegungen haben auch für einen Fall wie den vorliegenden Gültigkeit. Ist ein Netzbetreiber für die Rückforderung von in einem bestimmten Zeitraum von einem Endverbraucher an ihn bezahlten Stranded Costs-Beiträgen passiv klagslegitimiert, ist er es daher auch für die Klage eines Endverbrauchers, der die Feststellung anstrebt, dem Netzbetreiber die für einen bestimmten Zeitraum vorgeschriebenen Stranded Costs-Beiträge (samt Verzugszinsen) nicht zu schulden. Die Novellierung des Paragraph 69, Absatz 6, ElWOG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 106 aus 2006,) hat an diesem Ergebnis nichts geändert: Dadurch wurde lediglich eine Regelung dahin eingefügt, dass für den Fall, dass gegenüber der Energie-Control GmbH oder dem Bund ein Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen gemäß Paragraph 69, Absatz eins bis 3 ElWOG besteht und diese Beiträge bereits für die Gewährung von Betriebsbeihilfen verwendet wurden, Energie-Control GmbH oder Verbund berechtigt sind, die Mittel von den Förderungsempfängern verzinst zurückzufordern. Diese Regelung, die im Übrigen bereits vor der am 16. 12. 2008 ergangenen Entscheidung 1 Ob 92/08y in Kraft trat, ließ die Zuständigkeit der Netzbetreiber zur Einhebung der Stranded Costs-Beiträge (Paragraph 29, Absatz 6, ElWOG Satz 1) unberührt. Die Ausführungen, mit denen die Revisionswerberin darzutun versucht, dass verfassungsrechtliche Gründe (Verstoß gegen den Grundsatz der Gewaltentrennung) gegen ihre Passivlegitimation sprächen, sind nicht zielführend und können die zu 1 Ob 92/08y angestellten Erwägungen, die zur Bejahung der Passivlegitimation des Netzbetreibers in einschlägigen Verfahren führen, nicht widerlegen. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Beklagte daher für passiv klagslegitimiert erachtet.
Aber auch sonst wird von der Revisionswerberin ein Rechtsirrtum des Berufungsgerichts nicht aufgezeigt. Dass auch die von ihr gegen die angefochtene Entscheidung vorgebrachten weiteren Einwände nicht stichhältig sind, liegt auf der Hand:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem Erkenntnis vom 22. 6. 2007, V 45/05-13, die VO II für gesetzwidrig erklärt, weil bei Erlassung dieser Verordnung die Tatsache des „Wegfalls" von der Klägerin mitversorgter Fremdfirmen und deren anderweitige Stromversorgung übergangen wurde. Der Verfassungsgerichtshof hat ausdrücklich betont, dass schon deshalb die Gesetzwidrigkeit der gesamten Verordnung festzustellen gewesen sei, weil die Beihilfenregelung und der Aufbringungsmechanismus in einem untrennbaren Zusammenhang stünden. Die Behauptung der Revisionswerberin, das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs sei durch die durch BGBl II Nr 311/2005 vorgenommene Änderung der VO II überholt, ist völlig haltlos. Diese Änderung betraf nur § 10 Abs 1 der VO II, der den vom Verfassungsgerichtshof bemängelten Umstand in keiner Weise berührt. § 69 ElWOG ermächtigt den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, durch Verordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß zugelassene Kunden Beiträge für die Aufbringung der Mittel zu leisten haben, die für die Gewährung von Betriebsbeihilfen für Elektrizitätsunternehmen erforderlich sind, deren Lebensfähigkeit aufgrund von Erlösminderungen infolge von Investitionen oder Rechtsgeschäften, die durch die Marktöffnung unrentabel geworden sind, gefährdet ist. Da durch das zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs keine solche Verordnung mehr existiert, ist auch die Unrichtigkeit der weiteren Ansicht der Revisionswerberin, die Klägerin habe jedenfalls für den Eigenstromverbrauch Stranded Costs-Beiträge zu leisten, evident.Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem Erkenntnis vom 22. 6. 2007, römisch fünf 45/05-13, die VO römisch zwei für gesetzwidrig erklärt, weil bei Erlassung dieser Verordnung die Tatsache des „Wegfalls" von der Klägerin mitversorgter Fremdfirmen und deren anderweitige Stromversorgung übergangen wurde. Der Verfassungsgerichtshof hat ausdrücklich betont, dass schon deshalb die Gesetzwidrigkeit der gesamten Verordnung festzustellen gewesen sei, weil die Beihilfenregelung und der Aufbringungsmechanismus in einem untrennbaren Zusammenhang stünden. Die Behauptung der Revisionswerberin, das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs sei durch die durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 311 aus 2005, vorgenommene Änderung der VO römisch zwei überholt, ist völlig haltlos. Diese Änderung betraf nur Paragraph 10, Absatz eins, der VO römisch zwei, der den vom Verfassungsgerichtshof bemängelten Umstand in keiner Weise berührt. Paragraph 69, ElWOG ermächtigt den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, durch Verordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß zugelassene Kunden Beiträge für die Aufbringung der Mittel zu leisten haben, die für die Gewährung von Betriebsbeihilfen für Elektrizitätsunternehmen erforderlich sind, deren Lebensfähigkeit aufgrund von Erlösminderungen infolge von Investitionen oder Rechtsgeschäften, die durch die Marktöffnung unrentabel geworden sind, gefährdet ist. Da durch das zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs keine solche Verordnung mehr existiert, ist auch die Unrichtigkeit der weiteren Ansicht der Revisionswerberin, die Klägerin habe jedenfalls für den Eigenstromverbrauch Stranded Costs-Beiträge zu leisten, evident.
Schließlich ist auch die Meinung der Revisionswerberin, die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung von Stranded Costs-Beiträgen im Zeitraum 1. 10. 2001 bis 31. 3. 2004 sei aus dem zwischen den Streitteilen geschlossenen Netzzugangsvertrag samt den darauf anzuwendenden allgemeinen Netzbedingungen (deren Inhalt daher festzustellen gewesen wäre) abzuleiten, unrichtig. Wie dazu bereits das Berufungsgericht ausgeführt hat, verpflichtete sich die Klägerin im Netzzugangsvertrag nicht schlechthin zur Zahlung von Stranded Costs-Beiträgen an die Beklagte, sondern nur für den Fall, dass solche durch Gesetz oder Verordnung vorgeschrieben seien. Zufolge der Aufhebung der gesetzwidrigen VO II durch den Verfassungsgerichtshof fehlt aber nur die entsprechende Grundlage für eine Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung der Beiträge.Schließlich ist auch die Meinung der Revisionswerberin, die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung von Stranded Costs-Beiträgen im Zeitraum 1. 10. 2001 bis 31. 3. 2004 sei aus dem zwischen den Streitteilen geschlossenen Netzzugangsvertrag samt den darauf anzuwendenden allgemeinen Netzbedingungen (deren Inhalt daher festzustellen gewesen wäre) abzuleiten, unrichtig. Wie dazu bereits das Berufungsgericht ausgeführt hat, verpflichtete sich die Klägerin im Netzzugangsvertrag nicht schlechthin zur Zahlung von Stranded Costs-Beiträgen an die Beklagte, sondern nur für den Fall, dass solche durch Gesetz oder Verordnung vorgeschrieben seien. Zufolge der Aufhebung der gesetzwidrigen VO römisch zwei durch den Verfassungsgerichtshof fehlt aber nur die entsprechende Grundlage für eine Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung der Beiträge.
Die Revision muss daher erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41 und 50 ZPO. Die Beklagte hat der Klägerin die Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen, die von dieser (nur) auf Basis eines Streitwerts von 557.526,50 EUR verzeichnet wurden.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41 und 50 ZPO. Die Beklagte hat der Klägerin die Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen, die von dieser (nur) auf Basis eines Streitwerts von 557.526,50 EUR verzeichnet wurden.