1. Die vom Kläger (inhaltlich) behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, nämlich die unterlassene Erörterung des nach Ansicht des Berufungsgerichts fehlenden Feststellungsinteresses liegt nicht vor. Das Gericht darf zwar die Parteien in seiner Entscheidung nicht mit einer Rechtsauffassung überraschen, die sie nicht beachtet haben und auf die sie das Gericht nicht aufmerksam gemacht hat (RIS-Justiz RS0037300); dies gilt auch im Berufungsverfahren (RIS-Justiz RS0037300 [T3]). Voraussetzung hiefür ist aber, dass die vom Gericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Rechtsauffassung vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz von keiner der Parteien ins Treffen geführt und damit der Gegenseite keine Gelegenheit zur Stellungnahme geboten wurde (RIS-Justiz RS0037300 [T16]). Auch § 182a ZPO hat nämlich nichts daran geändert, dass es keiner richterlichen Anleitung zu einem Vorbringen bedarf, gegen das der Prozessgegner bereits Einwendungen erhoben hat; angesichts solcher Einwendungen hat vielmehr die andere Partei ihren Prozessstandpunkt selbst zu überprüfen und die erforderlichen Konsequenzen zu ziehen. § 182a ZPO bezweckt somit nicht, das Gericht zur Erörterung eines Vorbringens zu zwingen, dessen Schwächen bereits der Prozessgegner aufzeigte (RIS-Justiz RS0120056 [T4]). In diesem Sinn haben bereits die Beklagten in ihrer Klagebeantwortung und die zweite Nebenintervenientin anlässlich ihres Beitritts ausdrücklich eingewandt, dass im Hinblick auf die seit dem Schadensfall verstrichene Zeit die behaupteten Schäden bereits bezifferbar seien und daher ein Leistungsbegehren hätte erhoben werden können. Wenn sich dann das Berufungsgericht dieser bereits in erster Instanz vorgetragenen Rechtsansicht anschließt, vermag dies nicht den Vorwurf einer Überraschungsentscheidung zu rechtfertigen.1. Die vom Kläger (inhaltlich) behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, nämlich die unterlassene Erörterung des nach Ansicht des Berufungsgerichts fehlenden Feststellungsinteresses liegt nicht vor. Das Gericht darf zwar die Parteien in seiner Entscheidung nicht mit einer Rechtsauffassung überraschen, die sie nicht beachtet haben und auf die sie das Gericht nicht aufmerksam gemacht hat (RIS-Justiz RS0037300); dies gilt auch im Berufungsverfahren (RIS-Justiz RS0037300 [T3]). Voraussetzung hiefür ist aber, dass die vom Gericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Rechtsauffassung vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz von keiner der Parteien ins Treffen geführt und damit der Gegenseite keine Gelegenheit zur Stellungnahme geboten wurde (RIS-Justiz RS0037300 [T16]). Auch Paragraph 182 a, ZPO hat nämlich nichts daran geändert, dass es keiner richterlichen Anleitung zu einem Vorbringen bedarf, gegen das der Prozessgegner bereits Einwendungen erhoben hat; angesichts solcher Einwendungen hat vielmehr die andere Partei ihren Prozessstandpunkt selbst zu überprüfen und die erforderlichen Konsequenzen zu ziehen. Paragraph 182 a, ZPO bezweckt somit nicht, das Gericht zur Erörterung eines Vorbringens zu zwingen, dessen Schwächen bereits der Prozessgegner aufzeigte (RIS-Justiz RS0120056 [T4]). In diesem Sinn haben bereits die Beklagten in ihrer Klagebeantwortung und die zweite Nebenintervenientin anlässlich ihres Beitritts ausdrücklich eingewandt, dass im Hinblick auf die seit dem Schadensfall verstrichene Zeit die behaupteten Schäden bereits bezifferbar seien und daher ein Leistungsbegehren hätte erhoben werden können. Wenn sich dann das Berufungsgericht dieser bereits in erster Instanz vorgetragenen Rechtsansicht anschließt, vermag dies nicht den Vorwurf einer Überraschungsentscheidung zu rechtfertigen.
2. Die vom Berufungsgericht seiner abschlägigen Erledigung der Beweisrüge zugrunde gelegte Auffassung, der Kläger habe seine Tatsachenrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt, wird in der Revision nicht bekämpft. Es ist daher von den Feststellungen des Erstgerichts auszugehen.
3. Das Erstgericht hat festgestellt, dass „zum Zeitpunkt der Klagseinbringung (…) sich die Veränderungen des Schadensbildes und damit allenfalls auch die Höhe des Schadens durch das Beiziehen von Gutachtern vor und unmittelbar nach der Durchführung der Bauarbeiten der beklagten Partei, ermitteln lassen (hätten). Eine zeitliche Zuordnung der Schäden ist nicht mehr möglich. Zum Zeitpunkt Februar 2003 waren die Setzungen schon so weit abgeklungen, dass man davon ausgehen konnte, dass keine weiteren Setzungen mehr eintreten und die Schäden sich daher nicht mehr vergrößern werden“. Wenn das Berufungsgericht ausgehend von diesen Feststellungen zum Schluss gekommen ist, dass zum Zeitpunkt des Verhandlungsschlusses in erster Instanz (zu diesem Zeitpunkt vgl 7 Ob 68/00a; Fasching in Fasching/Konecny2 § 228 ZPO Rz 127) am 10. 7. 2015 ein Leistungsbegehren betreffend eingetretene Schäden bezifferbar gewesen sein musste, dann ist darin jedenfalls keine unvertretbare Einzelfallbeurteilung zu erkennen. Zu (zwischenzeitig) allenfalls von Nachbarn erhobenen Schadenersatzansprüchen fehlt ebenfalls jegliches Vorbringen. Die nunmehr in der Revision angestellten Erwägungen zum rechtlichen Interesse an der begehrten Feststellung sind im Revisionsverfahren unbeachtliche Neuerungen (§ 504 Abs 2 ZPO).3. Das Erstgericht hat festgestellt, dass „zum Zeitpunkt der Klagseinbringung (…) sich die Veränderungen des Schadensbildes und damit allenfalls auch die Höhe des Schadens durch das Beiziehen von Gutachtern vor und unmittelbar nach der Durchführung der Bauarbeiten der beklagten Partei, ermitteln lassen (hätten). Eine zeitliche Zuordnung der Schäden ist nicht mehr möglich. Zum Zeitpunkt Februar 2003 waren die Setzungen schon so weit abgeklungen, dass man davon ausgehen konnte, dass keine weiteren Setzungen mehr eintreten und die Schäden sich daher nicht mehr vergrößern werden“. Wenn das Berufungsgericht ausgehend von diesen Feststellungen zum Schluss gekommen ist, dass zum Zeitpunkt des Verhandlungsschlusses in erster Instanz (zu diesem Zeitpunkt vergleiche 7 Ob 68/00a; Fasching in Fasching/Konecny2 Paragraph 228, ZPO Rz 127) am 10. 7. 2015 ein Leistungsbegehren betreffend eingetretene Schäden bezifferbar gewesen sein musste, dann ist darin jedenfalls keine unvertretbare Einzelfallbeurteilung zu erkennen. Zu (zwischenzeitig) allenfalls von Nachbarn erhobenen Schadenersatzansprüchen fehlt ebenfalls jegliches Vorbringen. Die nunmehr in der Revision angestellten Erwägungen zum rechtlichen Interesse an der begehrten Feststellung sind im Revisionsverfahren unbeachtliche Neuerungen (Paragraph 504, Absatz 2, ZPO).
4. Die vom Berufungsgericht vertretene Ansicht, dass die in der Berufung erhobene Rechtsrüge lediglich unzulässige Neuerungen geltend mache und daher nicht gesetzmäßig ausgeführt worden sei, bleibt in der Revision ebenfalls unbekämpft. Daraus folgt, dass auch die vom Erstgericht zur Klageabweisung herangezogene Rechtsansicht keiner Überprüfung mehr zugänglich ist.
5. Eine erhebliche Rechtsfrage stellt sich somit nicht. Die Revision ist daher unzulässig und zurückzuweisen. Einer weitergehenden Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).5. Eine erhebliche Rechtsfrage stellt sich somit nicht. Die Revision ist daher unzulässig und zurückzuweisen. Einer weitergehenden Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).