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Entscheidung 7 Ob 103/20b×

Entscheidung 7 Ob 103/20b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob103/20b

Entscheidungsdatum

24.06.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Höllwerth, Dr. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. K***** H***** und 2. K***** W*****, beide wohnhaft *****, beide vertreten durch Dr. Greger & Collegen, Rechtsanwälte in Regensburg, Mag. Paul Kessler, LL.M., Rechtsanwalt in Wien (Einvernehmensanwalt gemäß Paragraph 5, EIRAG), gegen die beklagte Partei S***** S.A., *****, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 72.500 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 24. Februar 2020, GZ 3 R 133/19g-28, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Parteien schlossen am 1. 10. 2006 einen Lebensversicherungsvertrag. Im Versicherungsantrag wurde über das Rücktrittsrecht wie folgt belehrt:

„… dass ich innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheines … vom Vertrag zurücktreten kann. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung.“

Rechtliche Beurteilung

1. Die Kläger bezweifeln – zutreffend – nicht, dass die in der erteilten Rechtsbelehrung angegebene Rücktrittsfrist (30 Tage) der seinerzeitigen Regelung des Paragraph 165 a, Absatz eins, VersVG in der Fassung BGBl I 2004/62) entsprach und daher richtig war.

2. Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach mit Bezug auf die Beantwortung der Vorlagefrage 1 durch den EuGH (Urteil vom 19. Dezember 2019 in den verbundenen Rechtssachen C-355/18 bis C-357/18 und C-479/19, Rust-Hackner ua) dahin Stellung genommen, dass aus der zwar fehlerhaften Belehrung, es sei für die Ausübung des Rücktrittsrechts nach Paragraph 165 a, Absatz eins, VersVG die Schriftform erforderlich, keine relevante Erschwernis dieses Rücktrittsrechts folgt (7 Ob 3/20x, 7 Ob 4/20v und 7 Ob 16/20h). Die nun dennoch dagegen vorgetragenen Argumente hat der Oberste Gerichtshof bereits bei seinen Entscheidungen bedacht vergleiche auch 7 Ob 76/20g, 7 Ob 79/20y). Von dieser Rechtsprechung abzugehen, bieten die Ausführungen in der Revision keinen Anlass.

3. Die Kläger machen insgesamt keine erhebliche Rechtsfrage geltend. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist daher die Revision nicht zulässig und zurückzuweisen. Einer weitergehenden Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E128751

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0070OB00103.20B.0624.000

Im RIS seit

05.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2020

Dokumentnummer

JJT_20200624_OGH0002_0070OB00103_20B0000_000