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Entscheidung 7 Ob 103/24h×

Entscheidung 7 Ob 103/24h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob103/24h

Entscheidungsdatum

28.08.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L* S*, vertreten durch Dr. Nina Ollinger, Rechtsanwältin in Purkersdorf, gegen die beklagte Partei L* P*, vertreten durch die Eckert Fries Carter Rechtsanwälte GmbH in Baden, wegen 37.195,24 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 14. Mai 2024, GZ 11 R 60/24k-40, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]           Die Klägerin erwarb von der Beklagten ein Reitpferd um 20.000 EUR.

[2] Bereits im Berufungsverfahren war nur mehr der auf Verkürzung über die Hälfte gegründete Anspruch der Klägerin Gegenstand. Ausgehend von der vom Erstgericht im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts getroffenen und in der Berufung unbekämpft gebliebenen Negativfeststellung „Es kann nicht festgestellt werden, welchen Wert das Tier zum Zeitpunkt des Ankaufs durch die Klägerin hatte“, verneinte das Berufungsgericht – ohne die Wirksamkeit und Reichweite der unter Punkt römisch zwei des Kaufvertrags enthaltenen Ausschlussklausel zu prüfen – das Vorliegen der Voraussetzungen der laesio enormis, weil die Klägerin bereits den ihr obliegenden Beweis eines objektiven Missverhältnisses im Sinn des Paragraph 934, Absatz eins, ABGB nicht erbracht habe.

[3] 1. Der Oberste Gerichtshof ist nur Rechts- und nicht Tatsacheninstanz vergleiche RS0123663). Er ist an die vom Erstgericht im Rahmen seiner Sachverhaltsfeststellungen getroffene, unbekämpft gebliebene – vom Berufungsgericht ausdrücklich auch als Tatsachenfeststellung gewertete – Negativfeststellung gebunden.

[4]           2. Nach den allgemeinen Regeln über die Beweisverteilung trifft für die Verkürzung den „Verkürzten“ die Beweislast (RS0108170). Ausgehend von der den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellung hat die Klägerin diesen Beweis nicht erbracht.

[5] 3. Dieser Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E142283

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0070OB00103.24H.0828.000

Im RIS seit

25.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2024

Dokumentnummer

JJT_20240828_OGH0002_0070OB00103_24H0000_000