[1] 1. Mit Beschluss vom 19. 11. 2025, 7 Ob 75/25t, hat der Oberste Gerichtshof das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die a) vom Bezirksgericht Eisenstadt vom 11. 6. 2025 zu AZ 3 C 681/23m, b) vom Bezirksgericht Deutschlandsberg am 20. 6. 2025 zu AZ 101 C 178/21w, und c) vom Bezirksgericht Steyr am 22. 7. 2025 zu AZ 14 C 249/20y gestellten und beim Gerichtshof zu den Rechtssachen a) C-408/25, TP gegen Volkswagen, b) C-438/25, YK gegen Volkswagen, und c) C-525/25, Transgourmet Österreich, anhängigen Anträgen auf Vorabentscheidung unterbrochen.
[2] 2. In der Folge wurden sämtliche Vorabentscheidungsersuchen zurückgezogen.
[3] 3. Aufgrund des Wegfalls der Grundlage für die Verfahrensunterbrechung ist das vorliegende Verfahren fortzusetzen (vgl § 90a Abs 1 GOG). 3. Aufgrund des Wegfalls der Grundlage für die Verfahrensunterbrechung ist das vorliegende Verfahren fortzusetzen vergleiche Paragraph 90 a, Absatz eins, GOG).
II. Unterbrechungrömisch zwei. Unterbrechung
[4] Das Verfahren ist neuerlich zu unterbrechen:
[5] 1. Die im Spruch genannten Gerichte haben zu den dort genannten Aktenzeichen dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) (unter anderem) folgende (im Wesentlichen) inhaltsgleiche Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
[6] Sind die Bestimmungen der Richtlinie 2007/46/EG in Verbindung mit Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG dahin auszulegen, dass sie die Einzelinteressen des individuellen Käufers eines Kraftfahrzeugs gegenüber dem Hersteller des in diesem Fahrzeug verbauten Motors schützen, wenn dieser Motor von seinem Hersteller mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG ausgestattet worden ist, jedoch der Hersteller des Fahrzeugs im Sinne von Art 3 Nr 27 der Richtlinie 2007/46/EG nicht der Hersteller des Motors (sondern eine zu 100 % bzw zu nahezu 100 % [99,55 %] im wirtschaftlichen Eigentum des Motorherstellers stehende Tochtergesellschaft) ist? Sind die Bestimmungen der Richtlinie 2007/46/EG in Verbindung mit Artikel 5, Absatz 2, VO 715/2007/EG dahin auszulegen, dass sie die Einzelinteressen des individuellen Käufers eines Kraftfahrzeugs gegenüber dem Hersteller des in diesem Fahrzeug verbauten Motors schützen, wenn dieser Motor von seinem Hersteller mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Artikel 5, Absatz 2, VO 715/2007/EG ausgestattet worden ist, jedoch der Hersteller des Fahrzeugs im Sinne von Artikel 3, Nr 27 der Richtlinie 2007/46/EG nicht der Hersteller des Motors (sondern eine zu 100 % bzw zu nahezu 100 % [99,55 %] im wirtschaftlichen Eigentum des Motorherstellers stehende Tochtergesellschaft) ist?
[7] 2. Auch im vorliegenden Fall sieht der Kläger seinen Schaden im Erwerb eines Fahrzeugs, bei dem diese Voraussetzungen vorliegen. Die Beantwortung der in den genannten Verfahren herangetragenen Vorlagefrage ist daher auch im vorliegenden Fall für die Beurteilung der Haftung der Beklagten gegenüber dem Kläger relevant.
[8] 3. Der Oberste Gerichtshof hat von einer allgemeinen Wirkung der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union auszugehen und diese auch für andere Fälle als den unmittelbaren Anlassfall anzuwenden. Aus prozessökonomischen Gründen ist das Verfahren daher zu unterbrechen (RS0110583).