Entscheidung 7 Ob 1033/92
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
21.12.1992
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Egermann, Dr.Niederreiter und Dr.Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gisela A*****, vertreten durch Dr.Josef Bock, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei ***** Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr.Oswald Karminski-Pielsticker, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 400.000,-- s.A. infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 10. September 1992, GZ 5 R 101/92-20, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Antrag der beklagten Partei auf Zuspruch von Kosten für das Revisionsverfahren wird abgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wurde mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 12.11.1992 gemäß § 508a Abs.2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs.1 ZPO zurückgewiesen. Eine Mitteilung an die Revisionsgegnerin, daß ihr die Revisionsbeantwortung freistehe, erfolgte demgemäß nicht. Eine vor Zustellung einer solchen Mitteilung erstattete Revisionsbeantwortung gilt im Falle der Verwerfung der Revision nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig (§ 508a Abs.2 letzter Satz ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wurde mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 12.11.1992 gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen. Eine Mitteilung an die Revisionsgegnerin, daß ihr die Revisionsbeantwortung freistehe, erfolgte demgemäß nicht. Eine vor Zustellung einer solchen Mitteilung erstattete Revisionsbeantwortung gilt im Falle der Verwerfung der Revision nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig (Paragraph 508 a, Absatz 2, letzter Satz ZPO).
Demgemäß ist der Antrag der beklagten Partei abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0070OB01033.92.1221.000
Dokumentnummer
JJT_19921221_OGH0002_0070OB01033_9200000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung